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II. Zivilrecht.

Honorar zu zahlen hat, sondern insbesondere auch verpflichtet ist, dem Autorwerk eine
hestimmte Behandlung angedeihen zu lassen, es zu vervielfältigen und zu verbreiten, wo—
hon bereits in der Lehre vom Autorrecht (S. 628) die Rede gewesen ist.
Besondere Erscheinungen aber treten ein, wenn der Besteller eines Werkes in
Annahmeverzug kommt: er hat das Recht dazu: er kann also jederzeit erklären, das Werk
nicht mehr annehmen zu wollen. Die Folge ist, daß der andere Teil nun nicht mehr zu
leisten hat und überhaupt nicht mehr leisten darf: eine jede fernere Leistung wäre ein
Unrecht gegenüber dem vom Besteller gelieferten Material und würde dem Unternehmer
kein Anrecht geben auf entsprechende Vergütung. Dieses Verhältnis ist vom B. G.B. in
der Art charatterisiert worden, daß es sagt: der Besteller kann kündigen, d. h. er kann
erklären, daß das Verhältnis nicht zur Realerfüllung gelangen soll. Ein Kündigung im
eigentlichen Sinne ist dies nicht, denn der Besteller ift ja derpflichtet, trotzdem die volle
Vergütung zu leisten, aber natürlich mit den Abzügen, die den Regeln des Annahme—
verzuges entsprechen. Insbesondere hat der Unternehmer keinen Gegenwert zu beanspruchen
für die Arbeiter, deren Anwerbung ihm erspart geblieben ist, für die Stoffe, die er hat
ersparen können, und ferner kommt in Betracht, daß der Unternehmer seine Tätigkeit
anderwärts verwerten konnte. Vgl. oben S. 654.
Ein solches Recht des Bestellers ist unabweislich. Man hat zwar entgegengehalten,
daß der Unternehmer ein Interesse an der Realerfuͤllung haben könne, wie z. B. ein
Kunstler, der auf diese Weise berühmt werden wolle, oder eine Gesellschaft, welche hoffe,
nit der einen Arbeitsausführung auch noch andere Arbeit zu bekommen; allein das sind
keine Interessen, welche den Rechtsschutz beanspruchen können: denn es wäre gegen die
Verkehrslage der Parteien, wenn der Besteller ein Werk annehmen müßte, das er nach
den veränderten Umständen nicht mehr brauchen kann, und das ihm moͤglicherweise eine
zroße Verlegenheit wäre, ein Werk, das vielleicht nach der gewordenen Sachlage geradezu
gefährlich oder verderblich wäre. Man denke sich den Fall, daß eine Stadt eine Beleuchtung
bestellte, die weitaus überholt ist, oder den Bau eines Krankenhauses bedungen hat,
dessen Einrichtung sich nach neuen Erfahrungen als gesundheitsgefährlich erweist. Hier
hersteht es sich von selber, daß man sich von der Leistung des Unternehmers loslösen und
¶besondere das Arbeitsmaterial, das er bis jetzt nicht verwendet hat, herausverlangen
ann.
Beim Verlagsvertrag ist die Sache wesentlich anders; denn hier hat der Verleger
eine Gegenleistung gerade in Bezug auf das Werk selber zu machen, welche nicht in
anderer Weise gegengewertet werden kann. Hat der Verleger ein Werk in Verlag genommen,
so verspricht er nicht bloß das etwaige Honorar, sondern er verspricht die Ver⸗
bielfältigung und Verbreitung, und statt dessen hat er nicht das Recht, etwas anderes
darzubieten. Allerdings, in gewissen Fällen gibt man auch dem Verleger ein Rücktritts⸗
recht. Vor allem ist der Verleger nicht verpflichtet, eine neue Auflage zu veranstalten,
sondern er kann sich dessen weigern, worauf der Verfasser vom Verlagsvertrag zurück⸗
relen und das Werk einem anderen übergeben kann. Man sollte naturgemäß erwarten,
baß der Verleger hier mindestens für das volle Honorar einstünde (natürlich mit Berück⸗
sichtigung der bekannten Abzüge des Annahmeverzugs); daß dies dem Verfasser nicht
gewährt ist, gehört zu den Unfolgerichtigkeiten des Gesetzes. Bei der ersten Auflage darf
er kündigen, wenn der Zweck des Werks infolge neuer Umstände nicht erreicht werden
kann; so bei einem Schulbuche, wenn der Unterricht in dem betreffenden Lehrzweige weg⸗
fallt,' bei einem Gesetzeskommentar, wenn das Gesetz aufgehoben wird. Hier heißt es
richtig, er habe die vertragsmäßige Vergütung zu zahlen (45 17 und 18 VerlagsGes.)
Die Grundsätze des Annahmeverzuges treten ein, wenn der Besteller das Wer!
nicht annimmt, sie treten ein, wenn er es nicht annehmen kann, wenn er aus irgend
welchen Gründen an der Annahme verhindert ist; denn die Gründe der Annahme⸗
weigerung kommen nicht weiter in Betracht. Eine solche Annahmeweigerung ist
usbesondere auch dann gegeben, wenn er dem Unternehmer die stoffliche Unterlage
bieten soll und nicht in der Lage ist, sie ihm zu leisten. Auch hier hat er regelrecht
en Unternehmer die Vergütung zu leisten, mit den bereits bekannten Abzügen;: 4. B.