5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 685

der Besteller hoffte ein Gelände zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, und das
Gelände ist nicht zu haben. In solchem Fall ist es Sache des Unternehmers, dem
Besteller eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, daß er den Vertrag nicht
zur Realerfüllung bringe, wenn innerhalb der Frist das Hindernis nicht beseitigt wird.
Etwas Besonderes aber liegt, wie bereits S. 657 angedeutet, dann vor, wenn die Gründe,
welche den Annahmeverzug des Bestellers herbeiführen, zu gleicher Zeit Gründe sind, welche
eine Unmöglichkeit der Leistung des Unternehmers bewirken. Das ist namentlich der Fall,
venn die vom Besteller zu liefernde stoffliche Unterlage zu Grunde geht; z. B. die Wand
brennt ab, an welcher ein Gemälde herzustellen ist, oder der Boden für den Eisenbahnbau
wird durch ein Erdereignis für immer untauglich gemacht, oder die Fabrik, in der chemische
Versuche gemacht werden sollen, brennt mit aͤllen Apparaten ab. In einem solchen Falle
wäre es unzutreffend, den Annahmeverzug vollständig auf die Rechnung des Bestellers zu
etzen, vielmehr hat er dem Unternehmer nach dem Verhältnis dessen zu zahlen, was
dieser bis jetzt geleistet hat, aber nicht mehr. Hat also beifpielsweise der Maler die
Hälfte der Fresken geliefert, und wird dann die Vand zerstört, so ist ihm entsprechende
Vergütung zu entrichten.
Was man hiergegen geltend gemacht hat, ist völlig unbegründet und gehört dem
Bereiche der juristischen Irrtümer an. Im übrigen val. 8 6483 ff. B. G. B.

877. Zum Werkvertrag gehört auch das Geschäft, kraft dessen eine elektrische An—
st a It sich verpflichtet, jemandem in bestimmten Umfange Elektrizität zu liefern; dies ist nicht
ein Kaufvertrag, auch nicht etwa ein Kaufvertrag in Bezug auf künftige vertretbare Sachen,
im Sinne des 8 651 B. G. B., denn es waͤre gegen alle Grundlagen des Rechtes,
wenn man einen Kauf eines Zustandes, einer Kraft annähme: nur ein Gegenstand (aller⸗
dings auch ein unkörperlicher) kann verkauft werden, die Gegenstandseigenschaft ist die
Grenzscheide, welche den Kauf von anderen Verträgen abscheidet; der Zustand einer Sache
kann aber niemals Gegenstand sein, ebensowenig die im Gegenstand wirkende Kraft. Der
Vertrag kann daher nur ein Werkvertrag sein, welcher den Grundsätzen des Werkvertrages
entspricht, wonach also einerseits, wenn aus irgend einem Grunde keine Elektrizität hergestellt
wird oder nicht bis zu dem Abnehmer gelangt, eine Vergütung nicht zu bezahlen ist, auf
der andern Seite die Vergütung auch dann bezahlt werden muß, wenn der Abuehmer nicht
in der Lage ist, die zu ihm gelangte Elektrizität anzunehmen und zu benutzen. Allerdings
vird meist in der Art kontrahiert, daß der Abnehmer nur so viel Elektrizität vergüten
nuß, als er wirklich abnimmt. Allein, es kommen Fälle vor, wo der Kunde nicht etwa
bloß nach Maßgabe der verbrauchten Elektrizität zu zahlen, sondern unter allen Umständen
einen Mindestpreis zu entrichten hat.
Auch das ist sicher, daß der Abnehmer jeden Augenblick die Elektrizität zurückweisen
ann, gegen Zahlung der bedungenen Vergütung, unter Abzug dessen, was infolge seiner
Nichtbenutzung erspart worden ist. Allerdings liegen die Verhältnisse hier so, daß eine
olche Ersparung regelmäßig nicht vorhanden sein wird, da, was an Elektrizität nicht
abgenommen ist, dem Elektrizitäisproduzenten nicht zu gute zu kommen pflegt; höchstens
dann, wenn er etwa, weil bedeutende Abnehmer auf längere Zeit verzichten, in der Lage
ist, Elektrizität solchen Personen zuzuwenden, welche er sonst zurückweisen müßte.
Ist der Vertrag hiernach ein Werkvertrag, so ist er doch insofern eigenartig, als
es sich um ein Werk handelt, das nicht in einem Moment oder in einer kurzen Zeit sich
erschöpft, sondern ständig, tage-, wochens, monate- und jahrelang vollzogen wird. Bei
dieser Sachlage muß man die Grundsätze des Dienstvertrages, welche auf solche kontinuier—
lichen Verhältnisse angelegt sind, heranziehen; man muß annehmen, daß aus gewichtigen
Gründen ein jeder Teil jederzeit kündigen kann, wenigstens insofern kündigen kann, als
nicht ein sog. Kontrahierungszwang besteht, wovon S. 637 gehandelt worden ist. Ebenso
muß es der Elektrizitätsgesellschaft offen stehen, sobald die Zahlung nicht erfolgt, weitere
Lieferungen einzustellen, bis die Zahlung nachgeholt wird; wobei der 8 554 B. G. B.
kaum rechtsähnlich angewandt werden kann: denn es handelt sich nicht um Kündigung