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II. Zivilrecht.

des Verhältnisses, sondern um einstweilige Einstellung der Lieferung. Eigenartig ist auch
aoch folgendes: der Elektrizitätspertrag wird abgeschlossen mit einem bestimmten Hauseigentümer
 und mit bestimmten Mietern. Wenn nun das Eigentum übergeht, wenn die
Mieter wechseln, so wird wohl anzunehmen sein, daß der Vertrag sich auf die ausscheidenden
Personen nicht weiter erstreckt, sondern auf die nachfolgenden Eigentümer und Mieter
bergeht, wenn auch mit dem Rechte der Kuͤndigung; denn jeder, der für Wohns oder
Hausbedarf Elektrizität bezieht, der bezieht sie sür die in seine Wohnung geleitete Ein⸗
chtung, und nur unter der Voraussetzung, daß er wohnt und wohnen bleibt; wer
ber neu eintritt und die Leitung sieht, hat Grund, sich darüber zu erkundigen und
daraufhin die entsprechende Erklärung zu geben.
In allen diesen Beziehungen fehlt es noch an festen Regeln; einstweilen muß die
Rechtspflege nach Treu und Glauben, d. h. nach demjenigen, was das Rechtsgefühl besagt,
inte Beruckfichtigung der Gewohnheiten des Lebens entscheiden (85 187, 242 B. G. B.).
Allerdings haben vielfach die Elektrizitätsgesellschaften ihre Satzungen, denen sich die
Abnehmer vertragsmäßig unterwerfen, und aus diesen Satzungen heraus wird sich,
alls nicht die Gesetzgebung einschreitet. ein ähnliches Gewohnheitsrecht ergeben wie beim
Versicherungsvertrag.
Auch die Zwangsvollstreckung kann Schwierigkeiten haben, wenn etwa die Elektrizitäts⸗
gesellschaft zur Lieferung verpflichtet ist und sich weigert. Man wird auch hier annehmen,
Zaß die Vollstreckungsgewalt in der Art nachhilft, daß dem klagenden Abnehmer der
Bezug der Elektrizität von anderer Seite her von Gerichts halber gestattet wird, und sollte
dies auch in einer höchst kostspieligen Weise geschehen, wobei die Kosten von dem Ver⸗
arteilten nach gewöhnlichen Grundsätzen vorzuschießen sind (ß 887 C. P. O.).
c) Tauschgeschäfte über das Risiko.

8 78. Das Versicherungsgeschäft besteht darin, daß jemand ein im Ver⸗
mögen eines anderen eintretendes Risiko, d. h. eine Gefahr, ůͤbernimmt gegen eine
Gegenleistung oder Deckung. Danach ist der Vertrag zu unterscheiden in Prämien- und
n Gegenseitigkeitsversicherung. Prämienversicherung kann auch als einzelnes Geschäft ab—
—— ist zwar selten, allein es ist möglich, und geschieht es, so
eten die Grundfätze des Versicherungsrechts ein. Gegenseitigkeitsversicherung aber ist
nur in großen Massen möglich, weil hier durch Zuzug einer Vielheit von Interessen,
velche durch die Gefahr berührt werden koönnen, von welchen aber regelrecht nur das eine
der andere von dem Unfall betroffen wird, eine Ausgleichung erzielt werden soll.
Das ganze Versicherungsgeschäft gehört, wie bereits (S. 571) ausgeführt, zu den wich⸗
ligsten Errungenschaften der Neuzeit. Wenn wir die Gefahr der Elemente und auch der
Wensereigniffe nuͤr unvollkommen beschwören können, so ist doch die Möglichkeit gegeben,
daß wir sie überwinden, und daß auf solche Weise ein Ergebnis entsteht, als ob die
Gefahr in unserem Vermögen nicht akut geworden wäre. Dadurch gewinnt unser
Vermögen außerordentlich an Sicherheit, es wird durch Rechtsgeschäft künstlich außer Ge—
fahr gestellt; und wo wir der Natur nicht unmittelbar einen Gegenpart liefern können,
a un wir es mittelbar auf dem Wege des Rechts. Die Rechtsordnung kann die Natur⸗
ordnung meistern, und der Siafiz ver Natur auf unser Vermögen wird zu schanden
gemacht!
Enntstanden ist das Versicherungsgeschäft im mittelalterlichen Italien, wie (mit Aus⸗
aahme des Borseninstituts) fast alle großen Gedanken des Verkehrsrechts. Wir finden
hereils in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts Versicherungsgeschäfte, vor allem See⸗
versicherungen. Dies wurde dann auf die Transportversicherung zu Lande übertragen,
und Lon da war nur ein Schritt zur Feuerversicherung, die ja zunächst Transportwaren
rfaßte, dann aber auch andere. beweguche und unbewegliche Gegenstände. Auch Hagel⸗
versicherung und Versicherung gegen andere Naturmächte haben sich entwickelt, wenn auch
nanchmal unter eigenartigen Schwierigkeiten. Aber auch Verhältnisse der Personen haben