5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 687

zu Versicherungen geführt, so die Unfallversicherung, die Krankenversicherung, und endlich
Ereignisse des Rechts: so wird insbesondere die Gefahr, die aus der Haftung hervorgehen
kann, beispielsweise aus der Haftung für Tiere, auf den Versicherer übergewälzt; auch
die Gefahr von Wertanlagen, so auch die Schäden, die aus der Auslosung von Wert—
papieren herrühren, u. a. Gegenwärtig ist man bestrebt, das Recht des Versicherungse
vagd durch Reichsgesetz zu regeln, und bereits ist (1808) ein Entwurf veröffentlicht
worden.
Der Entwurf begreift die allerverschiedensten Versicherungen unter dem Begriff
der Schadensversicherung; darunter sind Schäden aller Art verstanden; so kann
neben die Feuerversicherung die Wasserversicherung und die Einbruchsversicherung treten; zur
Haftversicherung für Tiere und leblose Sachen kann die Haftung, die aus eigener Fahr⸗
aͤssigkeit hervorgeht, hinzukommen, beispielsweise die Haftung eines Beamten für Versehen
in seiner Amtstätigkeit u. s. w. Nur eine Grenze ist natürlich zu ziehen: die Ver—
sicherung darf niemals Unsittlichkeit fördern, und insbesondere ist eine Versicherung für
den Schaden, der aus arglistiger Handlungsweise oder gar aus Verbrechen oder vorsätz⸗
lichem Vergehen hervorgeht, in keiner Weise statthaft. Auch sonst gibt es einzelne Be⸗
schränkungen im Interesse der menschlichen Zucht und der Disziplin; so vor allem darf
die Heuer der Seeleute nicht versichert werden, weil diese Personen sonst an der Er—
Jaltung des Schiffes nicht so sehr interessiert wären und das Schiff zu Grunde gehen
ließen in der Erwartung, daß ihnen ihre Heuer doch ersetzt würde.
Dieser fruchtbare Versicherungsgedanke darf nicht entstellt werden. Die Versicherung
muß streng begrenzt werden auf den Ersatz des Schadens. Doch ist es statthaft, nicht
nur den individuellen Sachschaden, sondern das ganze Interesse, also den gesamten Ver—⸗
mögensschaden mit zu versichern; soweit wenigstens, als ein solcher sich mit entsprechender
Wahrscheinlichkeit dartun läßt. So hat es insbesondere das Seerecht bei uns gestattet,
daß nicht nur Schiff und Ladung versichert werden, sondern auch das, was mit dem Schiff
verdient wird, also namentlich die Fracht, und ebenso das, was mit der Ware verdient
wird, der sog. imaginäre Gewinn. Ja, man hat letzterem in 8 801 H. G-B. eine besondere
Norm gegeben (im Zweifel 100/0 des Versicherungswerts der Güter). Eine Ausdehnung
der Entschädigungspflicht über das Gebiet des Schadens aber, wie dies Endemann (der
iltere) in kurzsichtiger Weise angenommen haätte, würde das ganze Versicherungs⸗
recht zur Unnatur verzerren und an Stelle einer geregelten Sicherung die waghalsigste
Spekulation herbeiführen. Sie wäre auch im höchsten Grade gefährlich, denn gerade die
Überversicherung ist ein Hauptreiz, heimtückisch den Schaden selbst herbeizuführen.
Darum haben die meisten Versicherungsgesetze die Überversicherung, soweit sie Über—
versicherung ist, als unverbindlich erklärt, mindestens für den Versicherer, und ebenso die
Doppelversicherung in der Art, daß diejenige Versicherung unverbindlich ist, mit der die
lberversicherung anfängt, also wenn die erste Versicherung das Interesse vollkommen deckt,
die zweite u. s. w. Im englisch-amerikanischen Recht hat man allerdings hier in der Art
xXholfen, daß man zwar die verschiedenen Versicherer nur zur einmaligen Deckung des
Schadens verpflichtete, aber eine Gesamtverbindlichkeit derselben eintreten ließ, — was ein
sehr geeigneter Ausweg ist und auch von dem Entwurf eines Reichsgesetzes über Ver⸗
icherungsvertrag F 54 angenommen worden ist: er wird voraussichtlich bei uns zum
Besetze werden n“
Der Vermögenswert, der im einzelnen Falle versichert werden kann, d. h. der Be⸗
rag des Vermögens, der im Falle des Eintritts der Gefahr eingebüßt wird, heißt Ver⸗
sicherungswert. Dieser Versicherungswert kann ganz oder teilweise Gegenstand der Ver⸗
icherung sein, m. a. W. die Versicherungssumme kann den Versicherungswert erreichen
— — Mk. kann
die Versicherung sich auf 25 000 belaufen. Das hat folgenden Sinn; tritt der Schaden
pöllig ein“ so find 28 000 zu zahlen, tritt er zur Hälfte ein, so daß also ein Schaden

ar 8 Etwas abweichend der Schweizer Entwurf, worüber Rölli in Z. f. Versicherungswissenschaft