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II. Zivilrecht.

von 25000 vorliegt, dann ist die Hälfte der Versicherungssumme, also 12500, zu zahlen,
u. s. w. (vgl. 83792 H.G.B. und 8 51 Entw.: Unterversicherung). Handelt es sich um
eine Sach-(3. B. Feuer-)versicherung, so gilt als Versicherungswert der Wert der Sache;
der entgeheude Gewinn nur, soweit es besonders ausgemacht ist, 88 48, 49 Entw.
Daß der Versicherungswert bei Abschluß des Versicherungsvertrags in einer Tare
festgestellt wird, kommt häufig vor, und die Tare gewährt die Vermutung, daß ihr Be⸗
trag dem Versicherungswert entspricht. Doch ist der Nachweis des Gegenteils (der Über—
tatserung) vorbehalten (8 798 H.G.B. und 8 52 Entw.).
Dus Wesen des Versicherungsvertrags liegt nun darin, daß auf der einen Seite das
Risiko bezeichnet wird und auf der anderen Seite die Gegenleistung oder Deckung. Die Be—
zeichnung des Risikos besteht in einer Angabe der Umstände, welche auf die Gefahr Einfluß
Zusüben, also z. B. bei der Versicherung des Transports von Waren in der Bezeichnung
der Waren, des Transportmittels und des Weges, den die Waren zu machen haben,
sowie möglicherweise in der Angabe anderer Besonderheiten, welche Einfluß haben. Nach
strengstem Rechte sollte man nun folgendes annehmen: ist das Risiko in irgend einem
wesentlichen Teil unrichtig bezeichnet, dann ist nicht die wirkliche Gefahr zum Gegenstand
des Vertrages gemacht, sondern irgend eine eingebildete, der Wahrheit nicht entsprechende,
und die Folge wäre, daß wegen Irrtums der Vertrag unbedingt anfechtbar wäre, ohne
Rücksicht darauf, ob die erheblichen Punkte wissentlich oder nicht wissentlich, fahrlässig oder
nicht fahrlässig unrichtig bezeichnet worden sind. Ja, man könnte weiter folgern, daß,
weun irgend welche Unvollstaͤndigkeit vorläge, also wesentliche Umstände zur Kennzeichnung
der Gefahr übergangen wären, dasselbe gelten müsse.
Mit dieser Strenge haben nun aber die Versicherungsgesetze die Folgerung nicht
gezogen. Man nimmt Z3war vielfach an, daß im Falle der positiven Unrichtigkeit das
Geschäft mangelhaft sei, dagegen im Falle der Unvollständigkeit nur dann, wenn die
maßgebenden Umstände dem Versicherungsnehmer bekannt gewesen sind und er sie nicht
angegeben hat; und auch die Folgen dieser Mängel hat man nicht in der Art ausgeführt,
daß eine Anfechtbarkeit eintrete, sondern so, daß die Versicherung für den Versicherer
unwirksam sei. In dieser Weise ist z. B. die Frage im Seerecht (88 806, 809 B.G.B.)
geregeli. Bei den übrigen Versicherungen ist es aber gebräuchlich, zu bedingen, daß
qur eine schuldhafte Unrichtigkeit oder Verschweigung oder gar nur eine solche aus grober
Schuld die Unwirksamkeit des Vertrages herbeiführe. Eine solche Ermäßigung der Irr—
tumsgrundsätze ist hier ganz außerordentlich wünschenswert, da auf der einen Seite die
Kennzeichnung des Risikos eine sehr schwierige und auf der anderen Seite die Festigkeit
und Sicherheit des Vertrags für die Lebensverhältnisse eine außerordentliche Wohltat ist.
Bei dieser wie bei anderen Fragen müssen wir noch dem zu erwartenden neuen Ver⸗
sicherungsgesetz entgegensehen; der vorliegende Entwurf hat im allgemeinen das zutreffende:
er bestimmt nicht nur, daß Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten unschädlich sein sollen,
wenn fie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers eingetreten sind, sondern erstreckt dies
auch auf die Seeverficherung unter Anderung des H.G.B., 88 14216, und Entwurf eines
Gesetzes über Abänderung des H.G. B. a1; verschuldete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
gibt dem Versicherer ein Rücktrittsrecht, das in einem Monat auszuüben ist, 8 18; das
Rücktriutsrecht wickelt die Sache nach Art des B.G. B. 8 346 f. obligationsrechtlich ab.
Die Verpflichtung des Versicherers ist nicht etwa bloß der eventuelle Ersatz des
Schadens, sondern die sofortige Übernahme des Risikos, denn schon die Tragung der
Gefahr ist eine Leistung: mit diesem Moment ist das Vermögen des einen belastet und
das Vermögen des anderen gehoben, weshalb die Versicherungslage eintritt, wenn und
solange die Gefahr läuft. Ist daher beispielsweise im Augenblicke des Abschlusses des
Versicherungsgeschäfts die Sache bereits der Gefahr entzogen oder, umgekehrt, die Sache
bereits untergegangen, die Gefahr also bereits in Schaden übergegangen, dann wäre an
sich der Verficherungsvertrag ungültig, weil er auf etwas Unmögliches, d. h. auf ein
nicht mehr vorhandenes Risiko ginge. Aber auch hier hat man die Schärfe der Grund—
sahe etwas gemildert in der Art, daß man den guten Glauben der Parteien berücksichtigt.
in bode Teile oder nuch nur einer derselben von diesen Umständen keine Kenntnisse