5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 689

hatte, so kann der Vertrag bestehen, indem die subjektive Ungewißheit statt der objektiven
gilt. Das hat das H.G.B. 8 785 und Entw. 8 2 angenommen, und es ist auch eine höchst
wünschenswerte Gestaltung. Daraus geht auch hervor, daß, sobald die Versicherung zu
laufen anfing, die Sache nicht mehr „rés intégra“ ist und beispielsweise der Versicherte
nicht mehr gegen eine Rücktrittssumme (Ristornogebühr) sich lösen kann“; und wenn die
Versicherung etwa infolge der Nichtzahlung der Prämie verfällt, so bleiben die gezahlten
Prämien als Entgelt für die bisherige Risikodeckung bezahlt, vgl. Entw. 8 842.
Damit hängt auch folgendes zusammen: der Versicherer haftet nur für die über—
nommene Gefahr, daher nicht, wenn der Gegenstand in eine Lage gebracht wird, wodurch
an Stelle dieser Gefahr eine andere tritt. Hier sollte ebenso die Versicherung unwirksam
werden, wie wenn von Anfang an eine andere Gefahr bezeichnet worden ist als die
wirkliche; aber auch hier ist mit Recht fast überall eine Erleichterung angenommen worden
n folgender Richtung: wenn der Übergang in einen anderen Gefahrenkreis ohne Zutun
des Versicherten stattgefunden hat, dann soll diese Anderung keinen Einfluß auf die Ge—
fahrtragung haben. Auch das ist bestimmt, um den Zweck des Geschäfts, eine sichere Ver—
nögensstellung, zu erzielen (vgl. F 818 H.G.B.). Der Entwurf gibt in solchem Fall
ein Kündigungsrecht, das allerdings bei der Transportversicherung beschränkt ist, 88 28, 182.
Ebenso könnte man nach den strengsten Grundsätzen annehmen, daß, wenn der
Versicherte auch nur durch ein leichtes Verschulden den Versicherungsfall bewirkt hat, die
daftung aufhörte, weil die Haftung nur für den Zufall, für Natur- und Menschen—
zreignisse gegeben wäre, die die Sache von außen her träfen. Allein auch das würde
u weit gehen. Im Seerecht allerdings ist eine derartige Bestimmung angenommen in
3821 H.G. B., allein im Seerecht handelt es sich um Verhältnisse, bei welchen den
Personen eine besondere Anspannung ihrer Aufmerkfamkeit schon im Interesse der großen
Verantwortung zugemutet werden kann. Anders bei sonstigen Versicherungen, z. B. bei
der Feuerversicherung, die fast in den meisten Fällen ihr Ziel nicht erreichte, wenn ein
eichtes Verschulden des Versicherten genügte, den Versicherer zu entlasten. Hier muß
angenommen werden, daß nur Arglist oder höchstens grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsanspruch
 aufhebt. Dies ist nunmehr auch im Entw. 8 553 bestimmt; ja auch bezüglich
der Seeversicherung soll der F 821 H. G.B. in dieser Richtung abgeändert werden; und
bei der Haftpflichtversicherung ist nach F 189 die Haftung des Versicherers nur im Fall
des Vorsatzes ausgeschlossen.
Der Versicherer kann das Risiko, das er läuft, wiederum einem anderen aufbürden;
das ist die Rückversicherung. Sie ist nichts anderes als eine Art der Versicherung mit
Besonderheit des Interesses: ebensogut wie man für den Fall irgend eines anderen
Schadens sich versichern kann, so auch für den Schaden, den man als Versicherer kraft
des übernommenen Risikos zu leiden hat. Allerdings ist es nicht das Gewoͤhnliche, daß
der Rückversicherer den vollen Versicherungsschaden übernimmt, sondern nur einen ent—
prechenden Teil; allein dies ist für den Charakter des Geschäfts unerheblich: es ist
bensowenig erheblich, als wenn sonst, beispielsweise bei der Gebäudeversicherung, nur
ür einen bestimmten Bruchteil Versicherung geboten wird; und dasselbe gilt von der Er—
edentenversicherung, wenn nur für den einen bezeichneten Betrag übersteigenden Schaden
Verqütung zugesagt wird.
Das Risiko übernimmt der Versicherer entweder gegen Gegenleistung, die in Geld
der irgend etwas anderem bestehen kann (Pr ämie): in der Festigkeit dieser Prämie liegt
die Spekulation des Geschäfts; denn der Versicherer bekommt die Prämie in jedem Fall,
r hat aber auch den etwa entstandenen Schaden zu ersetzen ohne Rücksicht auf die
Brämienhöhe. Sein Geschäft kann daher sehr günstig oder sehr ungünstig ausfallen.
Ganz anders, wenn nicht eine Gegenleistung, sondern bloß Deckung stattfindet;
amit ist folgendes gesagt: es können mehrere zu einem Verein zusammentreten in der
Art. daß sie alle ihr— Kisikos zusammenwerfen uud es übernehmen. wenn bei einem von

wrämie Vom Entwurf 8 64 Geschäftsgebühr genannt (nicht höher als der halbe Betrag der Jahres-2Bezüglich
 der Lebensversicherung vgl. unten S. 692.
kneytlovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd.