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II. Zivilrecht.

ihnen die Gefahr ins Unheil umschlägt, ihm durch gemeinsame Mittel Ersatz zu
verschaffen. Die Deckung entsteht daher durch Uinlegung des Schadens auf eine Gesamtheit
von gleichartigen Schadensinteressenten. Die Foͤlge ist, daß hier kein Gewinn und
Verlust gemacht, sondern eben bezahlt wird, was immer an Schaden eintritt; doch
werden in größeren Verhältnissen auch hier einstweilen bestimmte Prämien entrichtet, aber
nur vorläusig, in der Art, daß, was zu viel gezahlt ist, in Form von Dividenden zurück⸗
geht, oder was zu wenig gezahlt ist, in Form von Nachschüssen aufgebracht werden muß.
Dies sind die Versicherungen auf Gegenseitigkeit, die sich heutzutage einer ganz besonderen
Beliebtheit erfreuen; allerdings besteht hier die Gesahr der Nachschüsse, aber man hat
versucht, diese Gefahr durch die Bestimmung zu beschwören, daß der einzelne nicht mehr
als einen gewissen Betrag an Nachschüssen zu entrichten hat; das hat dann allerdings
zur Folge, daß möglicherweise der eingetretene Schaden eines Versicherunasinteressenten
nicht ganz, sondern nur teilweise ersetzt wird.
Waͤhrend bezüglich der Regelung des Versicherungsvertrags bis jetzt erst, ein Ent—
wurf vorliegt, haben wir bereits ein Gesetz über die Privatverficherungsunternehmungen
(P. V. G.) vom 12. Mai 1901, welches nur wenige Bestimmungen über das Versicherungs⸗
geschäft selber enthält, dagegen die privatrechtliche Form der Versicherungsgesellschaften
uͤnd ihre polizeiliche Stellung regelt. Diese polizeiliche Stellung greift allerdings auch
tief in die privatrechtlichen Verhältnisse hinein.
Privatrechtlich ist insbesondere von Bedeutung, daß als Versicherungsunternehmungen
zum Betriebe gewisser Versicherungen, der Feuer⸗, Hagels, Unfall- und Haftpflicht⸗
versicherungen, sowie aller Lebensversicherungen nur Aktiengesellschaften oder Ver—
sficherungsvereine auf Gegenseitigkeit bestehen duürfen. Damit ist nicht ge—
sagt, daß ein einzelnes Versicherungsgeschäft nicht auch von einer anderen Person abgeschlossen
werden dürfe, wohl aber soll ein Unternehmen zur planmäßigen Versicherung, sei es
gegen Prämien, sei es auf Gegenseitigkeit, nur in einer dieser Gesellschaftsformen stattfinden;
u einer solchen darf die nötige Konzession erteilt werden. 18war wären die Geschäfte einer
anderen nicht nichtig, wohl aber würden Strafen eintreten, die Strafen des 8 108 P. V. G.
Privatrechtlich ist ferner die in diesem Gesetze geregelte Organisation der konzessionierten
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ein solcher Versicherungsverein ist eine
juristische Persönlichkeit, er ist keine Handelsgesellschaft, hat aber im allgemeinen die
ppfflichten der Kaufleute und ist in das Handelsregister eingetragen. Die Satzungen
unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie müssen gerichtlich oder notariell
festgestelt werden und sollen insbesondere aͤuch bezeichnen, in welcher Weise jemand
Milglied wird; die Mitgliedschaft ist hier insofern eine eigenartige: man wird Mitglied
durch Einwerfuͤng eines Risikos, d. h. wer ein Risiko läuft, kann als Mitglied in der
Art 'eintreten, daß einerseits sein Risiko zu decken ist, daß er aber auch anderseits mit
zur Deckung des Risikos anderer seinen Teil zu leisten hat; woraus folgt, daß die
Ansprüche auf Deckung des eingetretenen Schadens Vereinsansprüche sind, nicht Ansprüche
Dritter, so daß sie daher im Falle des Konkurses den Ansprüchen Dritter nachstehen
(Z 20 f., 81 P. V. G.). Erforderlich ist aber, daß schon von Anfang an ein gewisses Ver⸗
mögen vorhanden ist, weil ja schon zur Zahlung des nötigen Personals und der Ver—
waltungskosten Mittel bereit sein müssen. Es ist darum vorgesehen, daß ein Gründungsfonds
in die Gesellschaft eingeworfen wird in der Art, daß die Beaeiligten dieses Gründungsfonds
durch eine Verzinsung und eventuell auch durch einen Gewinnanteil (Verzinsung bis zu
Loso und dazu noch Gewinnanteil und zwar im ganzen bis zu 609/0) vergütigt werden;
hierbei wird vorgesehen, daß allmählich dieser Grundungsfonds durch die Jahreseinnahmen
getilgt, die Grundungsbeteiligten beseitigt werden, und auf diese Weise der Charakter
der Gesellschaft als Gesamtheit von Risikobeteiligten immer reiner hervortritt (8 22
P. V. G.).

1 Vgl. auch darüber Zehnter im Arch. f. bürgerl. R. XX S. Sf, Daher darf eine Gesellschaft,
welche planmäßige Versicheruͤngsgeschäfte abschließen will, nur eingetragen werden, wenn hierzu die
Genehmigung gegeben ist, Kammergericht 26. MNai 1902 Mugdan V S. 34.