5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 691

879. Die Lebensversicherung! ist eine besondere Art der Versicherung, welche
sich in folgender Weise charakterisiert: durch den frühzeitigen Tod einer Person oder auch
dadurch, daß eine Person einen Zeitpunkt erlebt, kann ein Bedarf nach Geldmitteln ent—
stehen, der ebenfalls unter den Begriff des Schadens im Sinne des Versicherungsrechts
fallen kann; denn Schaden ist überall vorhanden, wo ein besonderer Bedarf nach Ver—
mögen durch die Umstände gegeben ist. Der wichtigste Fall ist der, wenn einer auf den
Verdienst augewiesenen Familie der Ernährer entzogen wird und die Angehörigen in Be⸗
dürftigkeit, Not oder Elend kämen. Das ist auch der Fall, der geschichtlich zunüchst in
Betracht kam. Wollte man aber hier streng nach den Regeln des Versicherungswesens
berfahren, so müßte man auch hier erklären, daß nicht mehr als der wirkliche Vermögens⸗
schaden ersetzt werden dürfte; so daß, wenn jemand erst lange nach dem Aufhören seiner
Arbeitsfähigkeit stirbt, er also seiner Familie in dieser Beziehung nichts mehr leistet,
sondern eher noch zehrt, ein Versicherungsanspruch ausgeschlossen wäre. Auf der anderen
Seite dürfte jedenfalls nicht mehr an Schadenersatz geboten werden als dasjenige, was der
Arbeitsfähige seinen Angehörigen zu bieten vermöchte. Eine derartige Behandlung der Sache
vürde aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen und zu gleicher Zeit noch folgendes
vichtige Moment verkennen: auch wenn jemand nicht unmittelbar für die Familie Ver—
nögen erwirbt, so kann er doch schon durch seine Persönlichkeit, durch den sittigenden Ein—
fluß auf die Familienmitglieder, durch Aufrechterhaltung der Hausdisziplin, durch seine an—
zestammte Autorität das Ganze zusainmenhalten und einen wohltätigen Einfluß auch auf
die vermögensrechtliche Entwicklung der Familie ausüben. Mit Rücksicht auf alle diese
Umstände hat die Rechtsordnung fich dahin verstanden, hier von der Gleichstellung von
Schaden und Versicherungswert abzusehen und eine Versicherung in beliebiger Höhe zu
zesiatten; und ebenfo hat man das Verbot der Doppelversicherung nicht weiter in Be—
tracht gezogen.
Der Vertrag ist also ein Versicherungsvertrag; er folgt den Regeln der Versicherung.
Insbesondere kommt es auch hier auf die Richtigkeit der Angaben an, welche das Risiko
ennzeichnen. Diese Angaben bezeichnen natürlich vor allem das Alter und die Gesundheitszustäͤnde
 der Person, auch die Gesuͤndheitszustände von Verwandten, welche einen Schluß
auf etwaige erbliche Belastung ziehen lassen; Stand und Beruf kommt gleichfalls in
Betracht. Auch hier gilt der Grundsatz, daß, streng genommen, jede unrichtige oder unvoll⸗
ständige Angabe den Vertrag anfechtbar macht, daß aber nach Billigkeit nur eine solche
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit schädigend einwirkt (zum Rücktritt berechtigt), die auf
Verschulden hinausläuft?. Hier komint nun insbesondere noch folgendes in Betracht: ist
der Gesellschaft die Unrichtigkeit bekannt, dann ist sie nicht in der Lage, einen Irrtum
nm dieser Beziehung vorzuschützen; die Gesellschaft sollte aber gerade hierbei für ihre
Agenten einstehen, welche die Möglichkeit haben, ihr Auskunft zu geben und auch zu voll—
lommener Auskunft verpflichtet sind. Obgleich diese Agenten nicht Stellvertreter im Sinne
des B. G. B. sind, so sind sie doch die Vertrauenspersonen, welche im Verkehr mit den
Versicherungsnehmern alle Umstände zu entwickeln und den Vertrag vorzubereiten haben.
Unzutreffend hat der Entwurf in 848 bestimmt, daß die Kenntnis eines nur mit der Ver—
mittelung betrauten Agenten der Gesellschaft nicht schade. Eine Verbesserung des Entwurfs
ist dringend nötig; die Entgegnung, daß in Fällen der Kenntnis des Agenten meist eine Ver—
schuldung des Versicherten fehle und folgeweise kein Rechtsnachteil eintrete, ist unzureichendb.
Die Lebensversicherung hat noch eine besondere Eigenheit, sie ist, sofern sie eine
Versicherung des eigenen Lebens daritellt, ein Vertrag zu Gunsten Dritter, d. h. zu

Der Ursprung der eigentlichen Lebensversicherungsinstitute ist in England zu suchen, wo
nan aus den Jahren 1698, 1609, 1706 Beispiele von Lebensversicherungsgesellschaften anführt.
satth den kommt noch die wohltätige Sicherung, daß ein Rücktritt nach 10 Jahren nicht mehr
ast sug 152 Entw.
bi s Gine anbere Regelung wäre um so mehr erforderlich, als die Rechtsprechung des R.G.s in
diebem Punkt durchaus deine folgerichtige und einwandsfreie ist. Vgl. 8. Juli 1883 1x S. 186,
November 1888 XXII G. 201,“2. Dezember 1890 XXVII S. 151, 29. Juni 1897 XXXIXS. 177.
O. März 1900 FXI G. I84.