692 II. Zivilrecht.

Gunsten derjenigen, welchen die Versicherungssumme zukommen soll, also beispielsweise
der Frau oder der überlebenden Kinder; und zwar ist ihr Recht nicht etwa so aufzufassen,
als ob der Anspruch zunächst dem Versicherungsnehmer erworben würde und in dessen
Erbschaft fiele; denn das hätte zur Folge, daß Frau und Kinder nur kraft Erbrechts
den Anspruch erlangten und daß, wenn die Erbschaft in Nachlaßkonkurs fällt, die Kon⸗
kursmasse sich des Anspruchs bemächtigte; sondern die Versicherten erwerben den Anspruch
Anmittelbar als Dritte, allerdings in der Art, daß sie ihr Recht aus dem Versicherungs⸗
vertrag ableiten; der Versicherer kann ihnen daher die Einwendungen aus dem Ver⸗
sicherungsvertrag eutgegenhalten (9 834 B. G. B.), nicht aber die Einwendungen, die nur
in der Person des Versicherungsnehmers, nicht im Versicherungsvertrag, begründet sind,
3. B. nicht etwa eine Aufrechnung, die mit dem Versicherungsvertrag nicht zusammen⸗
hangt. Roch weniger können die Gläubiger des Versicherungsnehmers das Recht des Ver⸗
ficherten schmälern. Das Gesagte würde noch klarer hervortreten, wenn, wie nach englischem
Gesetz (88, 84 Viet. e. 93 8. 10), das Recht der versicherten dritten Personen ein sofortiges
und sendgültiges wäre; das ist aber nach unserem Rechte nicht der Fall: nach unserem
Rechte kann nicht nur durch einen Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der
Versicherungsgesellschaft ein anderer Drittversicherter bestimmt werden, sondern der Ver⸗
sicherungsnehmer kann durch einseitige Erklärung einen anderen Versicherten benennen.
Daher entsteht das Recht des Drittversicherten erst mit dem Tode des Versicherungs⸗
nehmers, und dies nur, sofern keine anderweitige Bestimmung getroffen ist . Trotzdem
liegt ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, denn ein solcher setzt nicht notwendig voraus,
daß das Recht des Dritten sofort entsteht, es kann auch moͤglicherweise noch von zukünftigen
Umständen abhängen. Nimmt der Dritte nicht an, so fällt das Recht in den Nachlaß.
Maßgebend ist der Tod, wie er infolge der natürlichen Lebensentwicklung oder auch
infolge äußerer Einflüsse entsteht. Toͤtet darum der Versicherungsnehmer, um dessen
Leben es sich handelt, sich selbst, so ist der Fall der Versicherung nicht gegeben, es müßte
denn der Selbstmord auf Geistesstörung beruhen. Dasselbe gilt, wenn er im Duell stirbt
oder wenn er hingerichtet wird; doch müßte eine Ausnahme gemacht werden, wenn nach
seinem Tode eine Wiederaufnahme des Verfahrens die Unschuld erwiese. Auch die
Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe oder eine stark ausschweifende Lebensweise
müssen die Gesellschaft. von ihrer Haftung entbinden. Der Entw. 8 159 berücksichtigt
nur Selbstmord und ist daher nicht genügend.
Der Versicherungsnehmer? hat auch hier eine Prämie zu zahlen; dabei haben sich
folgende Rechtsgedanken gewohnheitsrechtlich entwickelt: die rechtzeitige Zahlung der Prämie
ist von besonderer Wichtigkeit, und die Gesellschaft könnte nicht bestehen, wenn eine große
Neihe von Prämien im Rückstande wären; daher bildete sich der Grundsatz: die Gesellschaft
hat im Falle der Nichtzahlung der Prämie das Recht, vom Vertrage zuͤrückzutreten, und
zwar ohne die bisher bezahlten Prämien zurückzuvergüten; denn sie hatte ja bis zu dieser
Zeit das Risiko zu tragen, mithin wäre eine Rüczahlung der früheren Prämien nur
nsoweit gerechtfertigt, als ihr zu gleicher Zeit für Tragung des Risikos eine andere Ver⸗
gütung zu teil würde?. Allerdings ist in den Statuten gewöhnlich eine Nachfrist bedungen,
dnifunter auch bestimmt, daß ein Teil der Prämien zurückvergütet wird.
Mit dieser Gestaltung hat sich etwas anderes verbunden, nämlich der Gedanke:
der Versicherungsnehmer könne von der Versicherung dadurch zurücktreten, daß er die
Prämie nicht zahlt und die Versicherung verfallen läßt; tue er das, dann könne die
Prämie nicht gegen ihn eingeklaat werden! Die Prämie ist also hiernach nicht mehr eine

1 Der Vorschlag der Lebensversicherungsgesellschaften vom 15. Februar 1902 (3. f. Versicherungs⸗
wissenschaft II6G. 230) sieht allerdings ein vorheriges festes g des g8 en der
Dritte auf Antrag des Bersicherungsnehmers dem Vexsicherungsvertrag beigelrelen ist. Dies wäre
355— ; J 5 in sagt nur, daß die Bezechnuna De Druͤtten dem Versicherungsnehmer
im Zweifel ni as Recht nimmt, einen anderen Empfänger zu ezeichnen. ist ni ügend.
Im übrigen bestätigen die 88 155, 157 Entw. das W Fichnen Dad i nicht genus
⸗28 149 des Entwurfs bezeichnet den Versicherungsnehmer als Versicherten, was nicht
zweckmäßig ist.
zb Wegen der Prämienreserve s. unten S. 693 f.