5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 693

chuld rechtliche Pflicht, sondern eine Bedingung für das Fortbestehen der Versicherung
und für die fortdauernde Haftung des Versicherers!. Der Entwurf hat beides dahin
abgemildert, daß 1. durch bloße Nichtzahlung der Prämie der Vertrag nicht erlischt, sondern
nur ein Rücktrittsrecht des Versicherers entsteht, daß 2. der Versicherungsnehmer das
Versicherungsverhältnis jederzeit kündigen kann, 88 88, 154.
Auch eine Versicherung auf fremdes Leben ist möglich, also in der Art, daß
ausmacht, er solle eine Summe bekommen, wenn B stirbt; z. B. die Ehefrau läßt
sich eine Summe ausbedingen zur Zahlung beim Tode ihres Mannes. Eine derartige
Versicherung erschien vielfach als bedenklich, einmal vom sittlichen Standpunkte als eine
Art von Spekulation auf den Tod eines anderen, als eine Art von Spiel, wobei das
Leben eines anderen den Ausschlag gibt; sodann ist es auch nicht undenkbar, daß eine
olche Versicherung wirklich den Anreiz bietet, den anderen aus der Welt zu schaffen oder
auch nur duͤrch irgend welche schädlichen Einwirkungen seinen Tod zu beschleunigen. Die
Besetzgebungen gestatten daher eine solche Versicherung nur unter besonderen Umständen,
sie verlangen entweder Zustimmung dessen, um dessen Leben es sich handelt, oder ein
Interesse, das durch den Tod dieses anderen geschädigt wird, so insbesondere, wenn dieser
ein Verwandter ist, von dessen Hilfe und Unkerstützung man abhängt. Der Entw. 8 149
erlangt schriftliche Einwilligung.
Die Todesversicherung (auf eigenen Tod) kann mit einer Lebensversicherung in der
Art verbunden sein, daß die Summe sowohl ausbezahlt wird beim Tode der Person als
auch dann, wenn sie ein bestimmtes Lebendalter erreicht hat. In diesem Falle wird in
Betracht gezogen, daß ein bestimmtes Lebensalter erfahrungsgemäß ein Ablassen der pro⸗
duktiven Ärbeitskraft und vielfach auch ein größeres Maß der Bedürfnisse mit sich bringt.
Man spricht hier von abgekürzter Lebensversicherung. Natürlich ist für diese Vergünstigung
eine höhere Prämie zu zahlen.
Im Gegensatz dazu steht die bloße Lebens versicherung, die darin besteht, daß
semandem eine Summe für Beziehungen ausbezahlt wird, die bei bestimmtem Alter eintreten
können, aber auch nur dann; so daß, wenn er vorher stirbt, an seine Erben nichts entrichtet
vird. Es gehört hierher insbesondere die Aussteuer-, Einjährigenversicherung u. s. w.,
welche sich auf Bedürfnisse beziehen, die nur dann eintreten. wenn der Versicherte in ein
bestimmtes Alter tritt.
Kommt der Versicherer in Konkurs, dann kann entweder der Versicherungsnehmer
zurücktreten, oder er kann als Schadenssumme einen Betrag anmelden, welcher es ihm
ermöglicht, an Stelle dieser Versicherung eine neue zu nehmen, (ß 808 H. G. B.). So
venigstens war das bisherige Recht; der &amp; 61 des P. V. G. hat dies nicht geändert, denn
er behält dem Versicherten die „weitergehenden Ansprüche aus dem Versicherungserhälinisse'
 vor. Ganz ungenügend ist die Regelung im Entw. 88 11, 12, 342.
Lin besonderes Vorzugsrecht aber hat hierbei das Privatversicherungsgesetz dem Ver—
icherungsnehmer gegeben. Es bestimmt nämlich, daß die Versicherung erlöschen soll
vorbehaltlich des soeben angeführten Rechtes auf Schadensvergütung, die Versicherten aber
das Recht haben sollen, die sogenannte Prämienreserve für sich in Anspruch zu nehmen.
Mit der Prämienreserve verhält es sich wie folgt: die Jahresprämien sind im Anfang
bedeutend höher, als sie nach Maßgabe der Kalkulation sein müßten; denn wenn es nach
der Kalkulation ginge, so wären die Prämien zuerst geringer und würden mit dem Alter
steigen, was für keinen Teil erwünscht wäre. Man bezahlt darum sofort eine höhere
Praͤmie, die sich gleichbleibt und dasjenige vergütet, was später an Plus zu bezahlen
wäre. Auf diese Weise hat die Lebensversicherung zu gleicher Zeit die volkswirtschaftliche
Bedeutung eines Sparfystems; das. was man auf solche Weise in jungen Jahren ein—

Dies scheint auch die Denkschrift des Verbands deutscher gebengveri warnnaage seuchasten vom
5. Februar 1962 anzunehmen, wenn sie einen Artikel vorschlägt: „Die Versicherung erlischt, sofern
die Prämie nicht rechtzeitig entrichtet wird.“ (3. f. Versicherungswissenschaft II S. 248.)
2 Anders der Schweizer Entwurf, vgl. Köllinan a. O. S, 880. 68 fehlt auch, soweit ich
sehe, bei uns eine Bestimmung über das Aussonderunasrecht bezüglich des Rückversicherungsanspruchs,
das der Schweizer Entwurf zu Unrecht versaat.