394 II. Zivilrecht.

zahlt, ist gespart für das Alter und braucht im Alter nicht mehr entrichtet zu werden.
Daraus hat sich der Gedanke eniwickeli: kommt die Gesellschaft in Konkurs, so sind
diejenigen Teile der bezahlten Prämie, welche als eine Zuvielzahlung erscheinen, mit Rück—
sicht auf das Unterbleiben der künftigen Versicherung als ein dem Zahlenden vorzu—
behaltendes Guthaben zu betrachten, das durch andere Gläubiger nicht angegriffen
werden darf, au dem er daher im Konkurs ein Absonderungsrecht ebenso hat, als ob
das Geld zu seinen Gunsten zurückgelegt woͤrden wäre. Schon längst haben des—
wegen die besten Lebensversicherungen diese Reserve in mündelsicherer Form angelegt,
und dies ist durch das Privatversicherungsrecht zur allgemeinen Vorschrift geworden; zu
gleicher Zeit wurde bestimmt, daß diese Anlage kontrolliert werden soll. Wenn daher die
Gesellschaft in Konkurs kommt, so haben die Versicherungsnehmer einen Anspruch auf diese
Praͤmienreserve vor allen anderen Konkursgläubigern (88 57 f., 61 Privatvers. Ges.).
Daß dies ein (uneigentliches) Absonderungsrecht ist, habe ich in meinem Leitfaden des
Konkursrechts (2. Aufl. S. 111 f.) gezeigt.
Der Gedanke der Prämienreserve ist nun aber in den neuen Entwürfen weiter—
geführt. Wird nämlich die Versicherung gekündigt oder aufgehoben, oder ist der Ver⸗
sicherer von der Zahlung frei, so hat der Versicherungsnehmer ein Anrecht auf die
Prämienreserve (abzüglich 8 o/o), 8 167 Entw.; auch ist eine Umgestaltung der Versicherung
in eine praͤmienfreie Versicherung in der Arl möglich, daß die Versicherung in eine solche
umgewandelt wird, bei welcher die Prämienreserve die einmalige Prämie ist, ð165 Entw.
Findet im ersten Fall die Kündigung durch den Versicherungsnehmer statt, so spricht man
auch vom Rückkauf der Lebensversicherung: es ist aber kein Rückauf, sondern eine Auf—
hebung des Verhältnisses unter Beanspruchung der Reserve causa finita 1

Zweites Buch.
Müuterusammenlegung Gelellschart).

8 80. Gewöhnlich wird der Gesellschaftsvertrag mit dem Tauschgeschäft auf
eine Suufe gestellt, völlig zu Unrecht, denn hier handelt es sich um eine wesentlich andere
Beltatigung des menschlichen Geistes 2.. Während die übrigen Geschäfte hauptsächlich dem
menschlichen Individualismus zu dienen haben, wenn auch, wie der Dienstvertrag, mit
sozialpolitischer Farbung, so handelt es sich bei der Gesellschaft darum, daß die Menschen⸗
krafte sich zu einer Gesamtbetätigung vereinigen, und zwar die geistigen wie die wirt⸗
schaftlichen Kräfte, so daß auf solche Weise eine Gesamtwirkung entsteht, und in der
Gesamtheit die menschliche Kraft gesteigert zu Tage tritt; denn es gehört zum Wesen
der Kullur, daß auf der einen Seite das Einzelwesen zur möglichsten Entfaltung seiner
Anlagen gelangt, und auf der anderen Seite aber auch wieder, ohne daß das Einzelwesen
zerstört wird, die Kräfte der einzelnen sich vereinigen und so zu einem Gesamtergebnis
elangen; ein Umstand, der bereits in der Lehre des Vereinsrechts zu Tage getreten ist.
Diesem letzteren Zwecke nun soll die Gesellschaft dienen. Es ist darum ein wesentliches
Erfordernis der Kultur, die Gesellschaftsformen möglichst frei und ausgiebig zu bilden,
Die hauptfachliche Ausgestaltung derselben erfolgt im Handelsrecht und kann hier nicht
weiter dargelegt werden. Wie auf der einen Seite die offene Handelsgesellschaft und
Aktiengesellschaft, so müssen auf der anderen Seite die Genossenschaft, das kKartell und der
Trust als Ausflüsse des Gedankens betrachtet werden, mit Vereinigung der Kräfte auf
der Linen Seite Ziele zu erreichen, die dem Einzelwesen ferner stünden, und auf der
Aderen Seite Gefahren zu beschwören, die die Einzelwirtschaft träfen, wenn nicht durch
Organisation eine Abhilfe geboten würde. Aber auch die Gesellschaft des bürgerlichen
Reqdßts hat ihre wichtigen Zwecke, also auch die Gesellschaft, welche sich mit anderen als

Hierüber Röllina— a. O. S 366 f.
2 Zierauf habe, ich bereits in der Elnführung in die Rechtswissenschaft S. 68 f. hingewiefen ·
Val. auch oben S. 656.