5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 698

Handelsgeschäften befaßt und auch keinen so ausgedehnten Betrieb zeigt, daß sie in
das Handelsregister eingetragen werden soll und dadurch zum Kaufmann und zur Handelsgesellschaft
 wird; denn wenn auch diese Gesellschaften sich auf niederer Stufe bewegen, so
find sie wegen ihrer Häufigkeit und wegen der starken Inanspruchnahme der familiären
Beziehungen sehr bedeutsam und ihr Wirken sehr wesentlich.
Damit nun eine solche Gestaltung segensreich sei, ist vor allem folgendes erforder—
lich: es ist nötig, daß das Gesellschaftsvermögen von dem Vermögen der einzelnen Ge—
sellschafter abgeschieden wird und unabhängig gestellt ist gegenüber den Schicksalen dieses;
denn ein Gesellschaftsvermögen, das auf Schritt und Tritt durch Verfügung und Geschicke
der einzelnen berührt wird, ist nicht in der Lage, dem Ziel der Gesellschaft fest und un—
verrückt entgegenzusteuern. Das römische Recht hat dem nur sehr unvollkommen ent—
sprochen. Am vollkommensten hat man dieses Erfordernis durch Schöpfung juristischer
Personen zu erfüllen gewußt, indem man das Gesellschaftsvermögen als das Vermögen einer
besonderen Perfönlichteit darstellte und so die Gesellschaft durch Erhebung zur Eigenperson
den einzelnen Mitgliedern gegenüber verselbständigte. Im Handelsrecht ist dies durchgreifend
geschehen, insbesondere auch bei der offenen Handelsgesellschaft; denn die Lehre, daß sie
keine juristische Persönlichkeit sei, führt zu den größten Unebenheiten in der Kon—
struktion. Wo keine juristische Person anzunehmen ist, hatte das römische Recht nur ein
Miteigentum nach festen Bruchteilen konstruiert, und auch die Pandektenwissenschaft ist
nicht weit darüber hinausgekommen. Die wesentliche Neuerung in der Konstruktion be—
steht nun darin, daß man ein Miteigentum besonderer Art bildet, nicht zu festen Bruch—
leilen, sondern mit wechselnder Beteiligung, ein Miteigentum, das folgeweise nicht in der
Lage ist, mit dem sonstigen Vermögen des Gesellschafters in Berührung zu bleiben; denn
etwas, was auf solche Weise sich wandelt und wechselt, kann nicht jeden Augenblick aus
dem Wandel herausgenommen werden und zum Teil des Privatvermögens erstarren.
Dazu kommt noch, daß die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nicht Beteiligung an den
inzelnen Gegenständen, sondern Beteiligung an der Gesamtheit eines Vermögens ist, so
daß also, selbst wenn man von dieser Wandelbarkeit absehen möchte, durchaus nicht ge—
sagt werden könnte, welchen Anteil ein jeder Gesellschafter an den einzelnen Stücken hat.
Ein derartiges Miteigentum, das auf solche Weise sich als eine Beteiligung an einem
Vermögensganzen geftaltet und nun noch dazu als eine Beteiligung, die sich jeden
Augenblick ändern und darum erst bei Beendigung der Gesellschaft im Vermögen des
Gesellschafters aufgehen kann: das ist der Charakter der Gemeinschaft zur gesamten Hand,
wie das deutsche Recht sie langst kannte, aber bis in die neuere Zeit nicht zu konstruieren
bermochte. Ein derartiges Miteigentum, eine derartige Gemeinschaft hat nun das B. G. B.
ingenommen; es nennt das in dieser Gemeinschaft stehende Vermögen Gesellschafts—
bermögen (8 718 B. G. B.); und zwar ist als Gesellschaftsvermögen aufzufassen: 1. was
die Gesellschafter einbringen, ja, auch schon die Ansprüche auf das Einbringen (denn
schon diese Ansprüche sind ein der Gesellschaft zukommender Vermögenswert); sodann
2. dasjenige, was durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben wird.
Eine zweite wesentliche Bedingung der richtigen Gestaltung des Gesellschaftswesens
st, daß geistige und materielle Leistungen beide zu ihren Rechten kommen. Nicht das
Vermögen allein soll gelten, sondern auch dasjenige, was einer der Gesellschafter, sei es
in der Vermögensverwaltung, sei es sonst durch seine Tätigkeit, der Gesellschaft einbringt.
Daher auch der richtige Grundsatz, daß im Zweifel die Gewinnanteile gleich find, so daß
derjenige, der nichts in Vermögen beigebracht hat, aber an Arbeit, doch im Zweifel so
iel an Gewinn bekommt als derjenige, von dem das Vermögen herrührt (8 722). Es läßt
sich nur fragen, ob man nicht noch zu etwas Weiterem gelangen könnte, naͤmlich, daß man
das Arbeitsgut kapitalisierte und ebenfalls als eingebrachtes Gut behandelte, so daß bei der
Auseinandersetzung der Gesellschaft einmal das eingebrachte Vermögen zurückgegeben wird
und sodann dem Arbeiter das Arbeitskapital, worauf dann erst eine Teilung des Gewinnes
erfolgt. Das BG.B. ist zu diesem Schritte noch nicht gelangt: das Arbeitskapital wird
nicht berücksichtigt, der Arbeiter bekommt nur seinen Anteil am Gewinn, wahrend der
Vermögenseinbrnger die Einlage zurückerhält. und sodann den Gewinnanteil (88 738.