II. Zivilrecht.
734 B. G.B.). Es wird sich fragen, ob in der Zukunft nicht eine derartige Weitergestaltung
 wünschenswert ist.
In Bezug auf die Lösung des Gesellschaftsverhältnisses befolgt das B.G.B. im
allgemeinen die Grundsätze, die schon das römische Recht aufgestellt hatte, und die im
großen ganzen gesund sind. Es handelt sich insbesondere darum, daß auf der einen
Seite der höchstpersönliche Charakter der Gesellschaft in Rücksicht kommt, weshalb sie
regelmäßig durch den Tod eines Gesellschafters erlischt, und daß auf der anderen Seite
doch ein gewisser Zwang gilt, so daß die Gesellschafter empfinden, daß das Bestehen des
Verhältnisses nicht in ihr bloßes Belieben gestellt ist. Man hat hiernach die Dauer der
Gesellschaft geregelt; man hat insbesondere anerkannt, daß die Gesellfchaftsdauer auf
eine bestimmte Zeit gestellt werden kann; man hat aber beigefügt, daß aus triftigen
Gruünden schon vorher eine Lösung verlangt werden kann (6 728 f. B. G. B.).
8 81. Auch die sog. Industriekartelle können als Gesellschaften vorkommen.
Vereinigen sich verschiedene Produzenten lediglich in der Art, daß sie sich verpflichten, bei
Umtauschgeschäften gewisse Preise einzuhalten und über gewisse Bedingungen nicht
hinauszugehen, dann hat diese Verbindung noch nichts Gesellschaftliches. Sie wird erst
gesellschaftlich in dem Augenblick, wo die mehreren Personen Vermögen zusammen⸗
schließen, um diesen Zweck zu erreichen. Das findet bei solchen Kartellen nicht selten
statt; namentlich bedürfen sie häufig besonderer Anstalten, um z. B. die Waren gemeinsam
zu verkaufen, sie bedürfen besonderer Einrichtungen zur Kontrolle, sie bedürfen der Tätig⸗
deit besonderer Personen, um die richtigen Wege des Geschäftsbetriebs zu finden oder
Hindernisse zu beseitigen, die ihren Geschäftsprinzipien entgegenstehen. Auf diese Weise
muß oft ein gemeinsamer Betriebsfonds zusammengebracht werden; dann liegt ein Gesell⸗
schaftsvertrag vor.
Ob ein solches Kartell verbindlich ist, ist allerdings sehr die Frage. Es wird nun
nicht wohl zu behaupten sein, daß es oͤhne weiteres gegen die guten Sitten oder
gegen das Menschenrecht der Freiheit verstoße, wohl aber muß nach Ähnlichkeit des
8152 Gew.O. angenommen werden, daß ein jeder das freie Rücktrittsrecht hat; denn
denn auch eine solche Bindung zeitweilig wohltätig wirkt, so ist es doch gegen die Natur
des Verkehrs, daß ein Gewerbetreibender auch noch dann dabei bleiben soll, wenn er
sich überzeugt hat, daß eine Fortdauer des Vechältnisses dem gesunden Verkehr und den
berechtigten Anforderungen des Publikums widerspreche. Unrichtig R.G. 4. Februar
1897 éntscheidung XXXVIII. S. 16851. —
Eine andere Natur nehmen allerdings die Trusts an; denn diese bleiben nicht bei
solchen gesellschaftlichen Abmachungen stehen, sie begnügen sich auch nicht mit einem
mageren Gesellschaftsvermögen, welches zur Förderung der Kartellzwecke zusammengebracht
wird, sondern ste gehen darauf aus, die verschiedenen Betriebe gleichartiger Natur, ja
häufig auch noch ganz andere damit zusammenhängende Unternehmungen aufzusaugen und
fie zu einem einheitlichen Bestande zu gestalten. Ein solcher Trust drängt daher zu einer
juristischen Person in Gestalt der Altiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung; er gehört daher in das Personenrecht, nicht in das Recht der Schuldverhältnisse.
Die Bisrungen des amerikanischen Rechts und ihre Gesetze sind anderwärts zu besprechen.

Drittes Buch.
Hchuld an sich (abstrakter Vertrag).
z 82. Den abstrakten Vertrag hat das, B.G. B. aus dem gemeinen Rechte
entnonnen und in der Art richtig umagestaltet, daß es eine schriftliche Abfassung des

1 Weitere Urteile bei Scherer, Das dritte Jahr, S. 132. Die Unverbindlichkeit ist alten
Rechts. Vgl. Novara (1277 Cd. Ceruii)c. 250: t ipso jure absolutus et liberatus ab omni
gocietate, conspiratione, Conventicula ét conjuracione; Padua. (1271) Nr. 782 u. a. Füur die
Pemen war bahnbrechend das enalische Gesetz v. 1825, 6 Ge0. IVsch. 129.