5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 697

Vertragsversprechens verlangt. Schon im justinianischen Rechte ist die Stipulation
schriftlich geworden, und sie geht in das gemeine Recht in der Art über, daß in die
schriftlichen Verträge eine Stipulationsklausel aufgenommen wird, die noch jahrhunderte—
lang, noch im 14. ja 15. Jahrhundert im Gebrauch gewesen ist!. Ist die Stipulations—
klaufel abgestreift, dann bleibt das schriftliche Versprechen übrig.
Mand hat neuerdings in sehr beachtenswerter Weise die Realität des abstrakten
Versprechens bekämpft und ihm die Daseinsberechtigung abgestritten, wenigstens auf solange,
als nicht zugleich für den Erwerb des gutgläubigen Dritten eine Unabhängigkeit des Schuld⸗
verhältnisses von den Vermögensvorgängen in der Person des ursprünglichen Gläubigers
anerkannt sei?. Es muß nun zugegeben werden, daß schon das römische Recht die Haupt⸗
bedeutung des abstrakten Vertrags dadurch aufgegeben hat, daß es eine exceptio doli
gab, so daß durch eine Hintertür alle die materiellen Bedenken, die dem Versprechen an⸗
klebten, wieder hereingebracht wurden. Und dadurch, daß die Forderungsabtretung so ge—
ttaltet wurde, daß der neue Gläubiger, auch der gutgläubige, sich alle Einreden aus der
Person des Abtretenden gefallen lassen muß, ist ein guter Teil der Vorteile des ab—
strakten Vertrages wieder verloren. Erst durch das Wechsel- und Orderinstitut, wodurch
der gutgläubige Erwerber unabhängig gestellt wird von allen rechtlichen Mängeln, die
dem Geschäfte ankleben, so daß er dem abstrakten Versprechen frei gegenübertritt, ist die Idee
zum vollen Ausdruck gekommen; denn der Zweck des abstrakten Versprechens ist doch
„auptsachlich der, aus dem Versprechen einen Verkehrsgegenstand zu machen, der wie eine
Sache von Hand zu Hand geht, so daß der Erwerber auf den Vermögenswert fest ver⸗
trauen kann.
Aber trotzdem hiernach der abstrakte Vertrag nur unvollkommen seinem Zwecke dient,
ist er keine unnötige Schöpfung; denn auf der einen Seite ist es schon eine außerordent⸗
liche Erleichterung der Klageerhebung, daß man sich bloß auf den abstrakten Vertrag zu
berufen braucht und es dem Gegner überlassen muß, das gesamte Geschütz der Einreden
zu entladen; auf der anderen Seite gibt es auch im bürgerlichen Recht Fälle, wo die exceptio
doli zurücktritt. Ein solcher Fall ist in der Annahme der Anweisung gegeben.
Mit der Anweisung hat man auch im bürgerlichen Recht die Möglichkeit, alle vorhandenen
wirtschaftlichen Mangel dem Bereiche des abstrakten Vertrages zu entziehen, so daß von
der exceèptio doli keine Rede ist und der Erwerber rein dem abstrakten Versprechen gegen—
übertritte Bei der Anweisung handelt es sich nämlich darum, daß der Anweisende dem
Angewiesenen die Befugnis gibt, an den sogen. Anweisungsempfänger zu zahlen; und
zgeschieht dies schriftlich, so kann der Angewiesene die Anweisung dem Anweisungsempfänger
gegenüber annehmen, er kann es durch einen schriftlichen Vermerk; in dieser Annahme
aber liegt ein abstrakter Vertrag: im römischen Rechte erfolgte er durch Stipulation, bei
uns durch schriftliche Erklärung. Dieser abstrakte Vertrag aber ist unabhängig von allen
virtschaftlichen Umständen, welche ihn veranlassen; möglicherweise hat der Angewiesene nur
Ingenommen, mit Rücksicht auf ein vermeintliches Schuldverhältnis, in dem er zum An—
weisenden stand, so daß er also dieses Schuldverhältnis zur Lösung bringen wollte; auf der
inderen Seite wird auch der Anweisungsempfänger in einem wirklichen oder vermeintlichen
Verhältnis zum Anweisenden stehen, indem der Anweisende etwa glaubt, ihm etwas
schuldig zu sein (vielleicht ohne ihm etwas zu schulden), oder indem er ihm schenken will
obgleich vielleicht die Schenkung verboten ist). Alle diese Umstände kommen aber bei
dem abstrakten Vertrag zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger nicht
in Betracht; denn wenn der Angewiesene sich irrt gegenüber dem Anweisenden, so ist
das ein Verhältnis, das zwischen ihnen abzumachen ist; wenn umgekehrt der Anweisende
sich irrt in Bezug auf den Anweisungsempfänger, so ist das ebenfaͤlls ein zwischen ihnen
allein auszutraͤgendes Verhältnis. Mithin ist der abstrakte Vertrag zwischen

1Man vgl. über die Entwicklung Voltelini, Acta Tirolens. II p. XLVIIIf. Bgl. auch
urt. Veronav. 1174 (Arch. Veneto IXp. 102): stipulatione interposita promiserunt; ferner meine
Beitr, z. germ. Privatrechtsgesch. JS. 28 f. Noch in einer (mir vorgelegenen) italienischen Urkunde
. Isös haßt eg: per se ναο_εS cuοs faciens solemni stipulacione dare et solvere promisit . ..
2Neubecker, Arch. f. bürgerl. R.XXII S. 34f.