698

II. Zivilrecht.

dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger von allen diesen
Mängeln unabhängig, und so haben wir auch im buͤrgerlichen Recht den Fall,
daß die wirtschaftlichen Fragen, die sich an ein Geschäft knüpfen, durch den abstrakten
Vertrag völlig beiseite geschoben werden, und der Anweisungsempfänger mit dem Augen—
blick, wo derz Angewiesene die Anweisung annimmt, einen sicheren Vermögenswert erwirbt.

8 883. Auch die Bürgschaft hat insofern einen abstrakten Charakter, als bei ihr
der Schuldgrund, der den Bürgen Leranlaßt, die oft so schwerwiegende Garantie zu
uübernehmen, und der der allerverschiedenste sein kann, dem Gläubiger gegenüber nicht zu
Tage tritt. Gewöhnlich tut es der Bürge unentgeltlich für den Schuldner; er kann es
tun, um die Forderung schließlich selbst zu übernehmen; er tut es aber meistens, um
durch die Sicherung des Schuldners diesem eine Wohltat zu erweisen, die aber nicht
uͤber die Sicherung hinausgeht, so daß er den Rückgriff gegen ihn behält, aber auch nur
diesen. Es können aber auch noch besondere Geschäftsverhältnisse walten; so nament—
lich bei der Handelsbürgschafi, indem der Bürge für die Bürgschaftsübernah me einen
Gegenwert erhält, wie in den vielen Fällen des Delerederegeschäfts. Dieses Verhältnis
zwischen Bürgen und Schuldner tritt dem Gläubiger gegenuͤber nicht hervor: gegenüber
dem Glaäubiger übernimmt der Bürge eine von seinem Verhältnis zum Hauptschuldner
abgelöste Schuld, und insofern ist die Bürgschaftsübernahme etwas Abstraktes. Darum
kann der Bürge dem Gläubiger keine Einrede aus diesem Verhältnis zum Schuldner
entgegenhalten; er muß also beispielsweise dem Gläubiger haften, wenn er auch die
Bürgfchaft in der Annahme geleistet hat, daß er von dem Schuldner einen Gegenwert
erhalten habe oder beanspruchen könne, und er sich dabei irrt. Vgl. Einführung S. 68.
Daher ist jede Art der abstrakten Verpflichtung fähig, eine Form für die
Bürgschaft zu bilden, so insbesondere auch das Aussiellen eines Wechsels und die
wechselrechtliche Unterschrift. Im übrigen verlangt das B.G. B. jedenfalls die eine Form,
nämlich schriftliche Abgabe des Bürgschaftsversprechens, — eine Bestimmung, die aber
für die Handelsbürgschaft nicht gilt; vgl. 88 766 B. G. B. und 8350 H.G. B.
Die großen Schwierigkeiten, die man sich im gemeinen Recht mit der Mandats—
bürgschaft gemacht hat, sind dahin gelöst worden: diese Mandatsbürgschaft ist Bürgschaft
für eine künftige Schuld, bei der aber der Bürge das Recht hat, so lange zurückzutreten,
als das Schuldverhältnis noch nicht entstanden ist und der Gläubiger noch nicht ent—
sprechenden Kredit gegeben hat; hat er Kredit geaeben, dann haftet der Bürge als ge—
wöhnlicher Bürge (35778 B. G. B.):.
Im übrigen hat das B. G.B. von den Rechtswohltaten des Bürgen das Recht der
Teilung gestrichen, dagegen das etwas schwachmütige Recht der Vorausklage, diese Aus—
geburt byzantinischer Verkehrtheit, die Justinian dem damaligen griechischen Recht ent—
hahm, dieses Scheinmittel, das meist nur zu Verzögerungen und Vertröstungen führt,
uüͤbernommen. Der Handel hat sich mit Recht dagegen gesträubt und gibt für die
Handelsburgschaft die Vorausklage nicht (886 771 B. G. B., 849 H. G.B.).
In anderer Beziehung aber zeigt das B.G.B. einen großen Fortschritt: das ge⸗—
meine Recht hat mehr und mehr den Gedanken verfolgt, daß der Glaäubiger dem Bürgen
gegenüber verpflichtet sei, den Hauptschuldner zu drängen und zu drücken, so daß, wenn
er“ gegen diesen nachsichtig sei, der Bürge sich von seiner Verpflichtung lösen könne; er
könne also gleichsam den Gläubiger an die Wand stellen und von ihm verlangen,
innerhalb einer bestimmten Zeit gegen den Schuldner aufzutreten. Diesen ganzen
Gedanken hat das moderne Recht verworfen: der Gläubiger will gerade durch die
Bürgschaft die Möglichkeit gewinnen, mild und schonend gegen den Schuldner zu bleiben,
er will sich dadurch von all den Schwierigkeiten und Mißlichkeiten befreien, die die
Prozeßführung mit einem zweifelhaften Schuldner herbeiführen; die Bürgschaft soll ihm
veAialen Stand seines Schuldrechtes gewähren: dazu vaßt alles das nicht, und

1 Vgl. auch Benedix, Arch. f. bürg. R. XX S. 155f. „Daher bezieht ich die Formvorschrift
des 8 766 ucht uf den Kecditauftrag, R.G. 31. Jannar 1901 31f. Ged — S. 620.