5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 699

der ganze Gedankengang früherer Zeit beruht auf einer falschen Billigkeitserwägung
zegenüber dem Bürgen. Dem Bürgen selber ist heutzutage in anderer Weise geholfen,
und zwar auf eine Weise, die schon das römische Recht kannte: der Bürge hat, schon bevor
er zahlt, das Recht, gegen den Schuldner vorzugehen, sobald dessen Lage sich zu seinen Un—
zunsten wesentlich geändert hat, und insbesondere auch dann, wenn der Schuldner mit der
Erfüllung in Verzug kommt; mindestens kann der Bürge dies dann tun, wenn er nicht
zegen den Willen des Schuldners gebürgt, sondern dem Schuldner durch die Bürgschaft einen
dDienst erwiesen hat: dann kann er von dem Schuldner verlangen, daß dieser ihn nicht „sitzen
läßt“, sondern ihm Befreiung oder wenigstens Sicherung bietet. Hierdurch ist dem Be—
zuͤrfnis des Instituts am besien entsprochen; dies ist die Aushilfe des 8 775 B.G. B., sie
findet sich bereits im fr. 88 81 mand. (17, 1) (Marcellus) und ist im französischen Recht
weiter ausgebildet worden (Art. 2032 0. civ.). Anders wäre es natürlich, wenn der
Glaäubiger den Bürgen dadurch positiv schädigte, daß er Rechte aufgäbe, auf welche der Bürge
heim Regreß zählen konnte, so 8 776 B. G.B. (entsprechend dem Art. 2037 0. civ.).

Vierkes Buch.
Schuldverhältnisse kraft Schuldschöpfung (Kreation).
F 84. Eine großartige Entwicklung weist das Inhaberpapier des B. G. B.
auf, denn hier ist die viel, ja leidenschaftlich bestrittene Schuldschöpfungs- (Kreations-)
theorie in 8 794 zum deutlichen Ausdruck gekommen. Wie hat man sich doch gegen
diese Theorie gewehrt! Auch Goldschmidt hat sie zeitlebens eifrig bekämpft; und
doch ist es die einzige, welche zu praktisch brauchbaren Ergebnissen führt. Daß, wenn
ausgeftellte Inhaberpapiere vor der Ausgabe gestohlen werden und in die Hand eines
gutgläͤubigen Erwerbers kommen, dieser gutgläubige Erwerber berechtigt wird, das ist eine
Lebensfrage der Lehre. Wollte man den gutgläubigen Erwerber nur dann berechtigen,
wenn der Aussteller das Papier nicht nur ausgestellt, sondern auch wissentlich weggegeben
hat, dann würde in den Verkehr eine Unsicherheit sondergleichen kommen: der gut—
gläubige Erwerber wäre zwar dann berechtigt, wenn das Papier ausgegeben und nach⸗
träglich gestohlen worden wäre; er wäre aber nicht berechtigt, wenn das Papier vor der Ausgabe
veggekommen und so unter das Publikum geraten waͤre. Die ganze Sicherung, welche
infer Recht in jahrhundertelangem Ringen dem gutgläubigen Erwerber geben wollte,
wäre dahin; und das wollte man um einer kheoretischen Konstruktion willen! Daß natürlich
der Aussteller des Papiers alle Vorsichtsmaßregeln ergreifen und beispielsweise im Papier
'elber erklären kann, daß die Urkunde erst, wenn sie gewisse Zeichen trägt, vollständig sei,
steht damit durchaus nicht im Widerspruch; denn der Erwerber hat natürlich von sejner
Seite zu prüfen, ob das Papier nach Maßgabe seines Inhalts vollkommen fertig ge—
vorden ist, und wenn er die Prüfung unterläßt, dann unterläßt er sie auf seine Gefahra.
Im übrigen aber muß er unter allen Umständen berechtigt sein, und wenn man dem
Obigen entgegengehalten hat, daß ja auch der Inhaber eines gefälschten Papiers keinen
Anspruch erwerbe, mithin die oben angeführte Unsicherheit des Verkehrs doch vorliege, so
beruht dies auf einer Verkennung der Verhältnisse; die Verkehrslage ist in solchem Fall
eine vollkommen andere: gegen die Fälschung kann sich niemand sichern, und es wäre
darum völlig ungerecht und willkürlich, hier den Verlust auf denjenigen zu wälzen, dessen
Handschrift gefälscht worden ist; in der Art aber kann sich jedermann sichern, daß er
entweder keine Inhaberpapiere ausstellt, oder, wenn er sie ausstellt, daß er sie nicht vor—
zeitig in den Verkehr kommen läßt. Alles, was hier an Sicherungsmaßnahmen unterbleibt,
fällt auf sein Konto, und sollte trotz aller Sicherheitsmaßregeln einmal ein Papier ver⸗

.. Im ZFalle des Art. 100 B.G. B. wird angenommen, daß es sich um regelmäßig bekannte
Dinge hanbel