700 * II. Zivilrecht.

loren gegangen sein, so muß er es auch auf sich nehmen; denn das ist eben eine Gefahr,
die jeder laufen muß, der Inhaberpapiere ausstellt.
Hiernach ist nichts einfacher und für die Erklärung der Erscheinungen zu—
treffender als die Annahme, daß man schon durch die Schreibung des Inhaberpapiers
seine Schuldnerschaft begründet, nur daß eben, solange man selbst Inhaber ist, Gläubiger
und Schuldner in einer Person zusammenfallen und die Schuldnerschaft noch nicht zur
Realbetäͤtigung kommt. Sobald aber das Papier in andere Hände kommt, wird die
Glaubigerschaft akut, und hierbei kommt es nicht darauf an, ob solches durch den Willen
oder ohne den Willen des Schuldners geschehen ist. So die Schuldschöpfungs-(Kreations-)
theorie! Daß dieses Ziel in der geschichtlichen Entwicklung erst allmählich erreicht wurde,
ist begreiflich; denn das (unvollkommene) Inhaberpapier hatte ursprünglich eine ganz
andere Bedeutung.
Auch nur 'auf diese Weise erklärt sich die Erscheinung, daß der Schuldner jedem
Inhaber des Papiers haftet, ohne Rücksicht auf die Vorgänge in der Person der früheren
Inhaber; denn wenn B3 von A das Papier erwirbt, so ist es nicht etwa so, daß er die
Forderung des A miterwirbt, sondern der Vorgang vollzieht sich wie folgt: der Schuldner
hat erklärt, jeder künftige Inhaber soll Glaͤubiger sein; hört A auf, Inhaber zu sein,
Ind wird B Inhaber, so wird eben B Gläubiger, und er wird es selbständig kraft des
Schuldschöpfungsaktes; er wird es deshalb, weil der Schuldner erküärt hat, dem künftigen
Inhaber gegenüber Schuldner sein zu wollen; er wird nicht Gläubiger, weil er die
Forderung des A erwirbt, sondern er wird Gläubiger, weil er seine eigene Forderung
rwirbt kraft der Erklärung, die der Schuldner bei der Ausstellung des Papiers ab⸗
hegeben hate Nichts klarer also, als daß z sich um alle Vorgänge, welche das ehemalige
Schuldverhältnis des A betreffen, gar nicht zu kümmern braucht!.
Die Kreation oder Schuldschöpfung kann um so weniger Schwierigkeit finden, als
das neuzeitliche Recht, wie schon oben bemerkt, noch andere Fälle kennt, wo durch ein—
seitige Erklärung einer Person Schuldverhältnisse entstehen können. Ein wichtiger der⸗
artiger Fall ist der der Arbeitsordnung, von der bereits früher gesprochen worden ist.
In dewissen Fällen (wie bemerkt) ist es jemandem, der mit einer Vielheit von Personen
ontrahiert, gestattet, Grundsätze aufzustellen, welche für alle Personen gelten sollen, die
durch Vertragsschluß mit ihm in Verkehr treten. Das kann ebenso, wie zwischen Arbeitern
und Arbeitgebern, auch bei Verkehrsanstalten gegenüber dem Publikum vorkommen, und
ebenso bei Theatern und ähnlichen Unternehmungen. Man hat vielfach angenommen,
daß derartige Erklärungen nur dadurch wirksam werden, daß der andere Teil, indem
er auf Gruͤnd dessen kontrahiert, sie zu Bestandteilen des Vertrages macht. Indes ist
S. 6838, 641 bereits dargelegt worden, daß dem nicht beizustimmen ist; vielmehr handelt
es sich um einseitige Erklaͤrungen, welche sowohl Rechte als Pflichten schaffen können, alles
natürlich innerhalb eines bestimmten Kreises und vielfach nur mit obrigkeitlicher Ge⸗
nehmigung.
Die wichtige Frage aber, ob der Eigentümer oder der Besitzer des Papiers Gläu—
biger wird, hat das B. G.B. mit Recht dahin beantwortet, daß der Eigentümer oder der⸗
jenige, der zur Verwertung des Papiers befugt ist, das Gläubigerrecht hat?, daß dagegen
der Schuldner dem bloßen Besitzer zahlen darf. Der bloße Besitzer ist daher ein Leistungs⸗
empfänger, ein o1utionis causa adzjectus, so daß der Schuldner, durch Zahlung
an ihn“in jedem Fall von seiner Verbindlichkeit befreit wird. Damit sind die Schwierig⸗
keiten vorzuůglich gelöst. Der Schuldner ist daher berechtigt, an den bloßen Besitzer zu
bezahlen, aber nicht verpflichtet. Er kann die Zahlung versagen, falls er ihn etwa
für einen Dieb oder sonstigen unredlichen Erwerber erachtet. Nur muß dabei folgendes
hrachtet werden: wenn der Schuldner ohne dringende Anhaltspunkte dem Besitzer die

1 So bereits Einführung in die Rechtsw. S. 70.
2Der Kigentümer; soll te jemand durch Verarbeitung, z. B. durch eine Zeichnung, die er aufs
Papier sehßte, Eigentümer geworden sein oder das Papier nur als Autogramm erworben haben, so wäre
er dem, von dem er es erwaͤrb, kraft ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet; aber auch der Schuldner
koͤnnte ihm eine Arglisteinrede entgegenhalten.