5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 701

Leistung versagt, und der Besttzer sich nachträglich als Eigentümer legitimiert, so hat
der Schuldner den durch diese Weiterungen entstandenen Schaden zu tragen. Man nehme
z. B. an, daß jemand mit einem Eisenbahn- oder Theaterbillet abgewiesen wird, weil
Fisenbahn oder Theater den Nachweis verlangen, daß er nicht bloß Besitzer, sondern
auch Eigentümer sei, daß er also das Papier nicht gestohlen oder sonst unredlich er—
worben habe: Eifsenbahn und Theater haben den Schaden zu tragen, der durch diese
Weigerung entsteht. Dies ist kein Bruch gegenüber der Eigentumstheorie, sondern nur
eine nähere Ausführung derselben: wer Besitzer einer beweglichen Sache ist, ohne daß
gegen ihn die dringendsten Verdachtsgründe sprechen, der muß nicht nur sonst, sondern
namentlich im Recht der Inhaberpapiere als der Eigentümer angenommen werden (vergl.
38 793 und 1006 B.G. B.). Das praktisch Richtige ist es, wenn in solchen Fällen der
Schuldner einstweilen leistet, aber vom Inhaber die Feststellung der Persönlichkeit verlangt,
damit Unregelmäßigkeiten nachträglich ausgeglichen werden können.
Der Unterschied zwischen Gläubiger und Leistungsempfänger tritt noch in folgender
Anwendung zu Tage: ein unteilbares Inhaberpapier individualisiert sich dadurch, daß
der Inhaber einen Teil der Leistung empfangen hat: von nun an ist er allein berechtigt,
den Resft der Leistung zu verlangen. Aber auch hier ist jeder Inhaber Zahlungsempfänger
in der Art, daß der Schuldner sich befreit, wenn er an ihn zahlt: er befreit sich inso—
fsern, als der wirkliche Gläubiger nicht mehr die Restzahlung verlangen kann; er zahlt
zugleich zu Ungebühr, weil er nur dem wirklichen Gläubiger, nicht dem Inhaber gegen—
uͤber verpflichtet ist, und weil ihm, wenn der wirkliche Gläubiger die Zahlung nicht mehr
rechtzeitig in Empfang nehmen wollte oder konnte, die Leistung erspart geblieben wäre;
zr kann daher Rückleistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Dies ist
gamentlich bei Rückfahrtkarten der Fall: die gänze Rückfahrtkarte ist eine Einheit; und benutzt
sie ein anderer zur Rückfahrt als zur Hinfahrt, so ist dies eine Leistung der Eisenbahn
zu Ungebühr, sofern auf eine Rückfahrtsbenutzzung durch den ursprünglichen Inhaber, der
sie für die Hinfahrt benutzt hat, nicht zu rechnen gewesen wäre. Anders, wenn zwei
Personen lediglich ihre Rückfahrtkarten (mit derselben Fahrfrist) austauschen, was allerdings
trotzdem sehr zu mißbilligen ist.
Eine wichtige Steigerung im Rechte der Inhaberpapiere ist die Verselbständigung
der Zinsscheine. Die Zinsscheine sollen auf der einen Seite Zinsen darstellen und werden
darum als Zinsen insoweit behandelt, als bezüglich des Zinsrechtes noch besondere Be—
schränkungen gelten, wie dies auch durch die Ausnahmebestimmung des 8247 B. G. B.
aerkannt ist. Im übrigen aber sind sie zu selbständigen Verpflichtungen erhoben worden,
die unabhängig von der Hauptschuld bestehen, die also bestehen können, wenn die Haupt—
ichuld aufgehoͤrt hat, eine verzinsliche Schuld zu sein, und zu Rückzahlung offensteht,
. B. dadurch, daß das Papier ausgelost ist (F 8038 B.G. B.); nur daß natürlich in
'olchem Falle der Zins am Kapital zehrt: wenn also beispielsweise die Hauptschuld
uusgelost ist und der Inhaber, weil er es nicht weiß, die Zinsen fort und fort bezieht,so
hat er ebensolange vom Kapital gelebt, und wenn die Zinsen den Betrag des Kapitals
erreichen, so hat er damit sein Kapital verbraucht. Das ist allerdings eine nicht sehr
erfreuliche Erscheinung, die dringend zur größten Vorsicht in der Überwachung der Ver—
losungen mahni. Auf der anderen Seite wollte man den Verkehr der Zinsscheine nicht
beschraͤnken, und es ermöglichen, daß diese sich als Zahlungsmittel ungeschmaͤlert im Verkehr
bewegen koönnen. Empfehlenswert ist es darum, nicht zu viele Zinsscheine auf einmal
quszugeben, damit wenigstens bei Lösung neuer Zinsbogen der eingetretene Untergang
beruͤcksichtigi wird.
Auf Gewinnanteilscheine von Aktien bezieht sich die ganze Bestimmung nicht (8 228
5. G.B.) diese können auch nicht als Zahlungsmittel dienen, wenigstens nicht in die
Zukunfi hinein, da der Bettag der künftigen Dividende sehr unsicher ist und meist keine
feste Vorausberechnung zuläßt.
Eine weitere Steigerung hat das Recht der Inhaberpapiere dadurch erfahren, daß
die „Außerkurssetzung“ felbst ,außer Kurs gesetzt“ worden ist. Sie kann nicht mehr
virksam erfolgen: ein Vermerk des Inhabers, daß das Papier nicht mehr Inhaberpapier sein,