702 II. Zivilrecht.

daß die Forderung ihm und dauernd ihm gehören solle, ein Vermerk, der früher namentlich
bei Mündel- und Stiftungspapieren ganz allgemein in Übung war, hat keine Bedeutung
mehr. Will man das Papier zum Namenpapier machen, so kann es nur dadurch ge—
schehen, daß der Schuldner es umändert, wozu er aber (regelmäßig) nicht verpflichtet ist.
Ja, selbst die Außerkurssetzungen aus früherer Zeit haben ihre Kraft verloren (g 806,
Art. 176, aber auch Art. 101 B. G. B.)
Das Institut der Kraftloserklärung der Urkunde dagegen ist geblieben, also das
Institut, wonach (vermutlich) zerstörte oder auch abhanden gekommene Urkunden aufgeboten
werden können, mit der Bestimmung, daß, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit sich nie—
mand meldet, sie als nichtig erklärt werden. Es ist dies ein unentbehrliches Mittel,
namentlich in Fällen von Raub und Diebstahl. Ist allerdings das Papier an einen
gutgläubigen Erwerber gekommen, dann ist gegen diesen nichts weiter auszurichten
(8799, 935 B. G. B. 8 1003 ff. 8. P. O.).

Fünftes Buch.
Hchuldverhältnisse kraft Menlschenhilfe.

g 85. Die Rechtsordnung muß auch die Fälle berücksichtigen, wo jemand durch seine
Leistungen die Interessen anderer befriedigt. Hier können verschiedene Erscheinungen
vorkommen: es kann der Vorteil für den anderen ein nicht gewollter sein, indem der
Leistende im eigenen Interesse handeln will und ohne sein Wollen das Interesse des anderen
fördert; das ist der Fall, wenn jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache macht,
die er für seine eigene hält. In einem solchen Fall ist der Aufwendende nicht ohne Ersatzanspruch,
 jedoch ist der Ersatzanspruch ein beschränkter: das römische Recht gab ihm nur
ein Rückbehaltungsrecht; wir gewähren ihm auch ein Recht der Forderung, aber in der Art,
daß der Eigentümer der auf solche Weise bereicherten Sache sich durch Rückgabe der Sache
befreien kann (vgl. 8 1001 B. G.B.). Jedenfalls haftet in einem solchen Falle der Be—
reicherte nicht über den Betrag der Bereicherung hinaus (98 687, 684, 812, 818 B. G. B.).
Ganz anders, wenn jemand nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des anderen
gehandelt und dessen Wohl absichtlich gefördert hat. In einem solchen Falle erklärt unsere
Rechtsordnung, daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht, vorausgesetzt, daß eine solche Ein—
mischung in fremde Angelegenheit durch die objektive Sachlage gerechtfertigt und nicht
durch einen rechtsgültigen Willen des Geschäftsherrn abgelehnt worden ist (98 683, 678, 670
B.G.B.). Man spricht hier von Geschäftsführung (ohne Auftrag), das römische Recht von
negotiorum gestio; wesentlich ist, daß der Aufwendende Ersatz aller Aufwendungen verlangen
kann, die er nach den Umständen des Falles für erforderlich erachten durfte, d. h. von
denen er angenommen hat und ohne Fahrlässigkeit annehmen konnte, daß sie sachdienlich
seien; und er kann dies auch dann verlangen, wenn nachträglich der Erfolg seiner Tätig—
keit vereitelt worden ist; z. B. ein Nachbar hat das Fenster des abwesenden Haus—
herrn reparieren lassen, um das Haus gegen Wind und Wetter zu sichern; nachträglich,
bevor der Hausherr zurückkehrt, brennt das Haus ab: hier muß man einen Ersatzanspruch
geben; der Grund ist der, weil sonst niemand geneigt wäre, für einen abwesenden Nach—
barn zu sorgen, und das wäre zum allgemeinen Schaden und Nachteil.
Möglich ist aber noch der zweite Fall, daß jemand im Interesse zweier Beteiligter
handelt, nämlich in seinem und dem fremden, indem beide Interessen sich nicht aus—
einanderhalten lassen und die Tätigkeit beiden zugleich dient; so kann bei einer Wasser—
gerechtigkeit sowohl der Eigentümer als auch der Dienstbarkeitsberechtigte, welche beide
die Wasserleitung benutzen, an einer Anlage interessiert sein, die der eine von ihnen zu diesem
Zwecke baut; so auch im Staatsleben: der Staat baut Anstalten, welche dem Staate
dienen und zu gleicher Zeit städtische Bedürfnisse befriedigen. In solchem Falle kann
der Aufwendende zwar nicht den vollen Ersatz, aber doch eine entsprechende Ausgleichung
verlangen. Es treten hier völlig die Grundsaͤtze der Gemeinschaft ein (K 748 B. G.B.),