5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 703

welche Grundsätze man meist nur bei dem Fall erörtert, wenn die beiderseitigen Interessen
in einem Miteigentum oder in einem sonstigen gemeinschaftlichen Rechte zu Tage treten;
allein, ein gemeinsames Interesse ist auch ohne gemeinsames Recht möglich, dann nämlich,
wenn durch eine und dieselbe Aufwendung zwei Vermögensmassen befriedigt werden, wenn
also zwei Vermögensmassen eine gemeinsame Befriedigungssphäre zeigen.
Schließlich ist auch noch der dritte Fall denkbar, daß jemand nur in seinem eigenen
Interesse handelt und andere nur durch Vermittlung der Umstände Vorteil genießen; z. B.
legt jeinand einen Park an, wodurch auch die Nachbarhäuser Vorteil erlangen und im
Werte steigen. Wer das tut, hat offensichtlich kein Recht auf irgend welche Beteiligung
der Umwohner an den Kosten, wie denn auch umgekehrt die Umwohner natürlich nur
solange an dem Genusse teilnehmen, als der Parkinhaber den Park beläßt, es ihm aber
sederzeit freisteht, den Park aufzugeben und ihn in Bauplätze zu verwandeln. Ebenso—
venig als er in dem ersten Falle eine Ausgleichung, ebensowenig haben in dem zweiten
Falle die Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen. In gleicher Weise hat eine Stadt
einen Anspruch gegen den Staat, wenn sie durch ihre Einrichtungen Bewohner anzieht
und sich dadurch die Steuereinnahmen des Staats erhöhen; und ob der Armenverband
zinen Anspruch wegen seiner Unterstützungen gegen den wohlhabend gewordenen Armen hat,
entscheiden die Landesgesetze (Art. 1083 E. G. z. B. G. B.). Der Unterschied zwischen dem
weiien und dritten Fall ist die Schwierigkeit der Lehre.

II. Ausgleichungs- und Beihilfepflichten.

g 86. Eine der großartigsten Errungenschaften des römischen Rechts ist die Lehre
oon der ungerechtfertigten Bereicherung, obgleich man anerkennen muß, daß
die römischrechtlichen Erörterungen über die condietio ssine eausa etwas an Un—
klarheit leiden und jedenfalls die ganze Sache dort der präzisen Zusammenfassung entbehrt.
Abet es ist ein großartiger Gedauke, daß, wer zu Unrecht bereichert worden ist, die Be—
reicherung wieder herausgeben muß. Erst damit ist der Abschluß des Rechts gegeben und
das Recht gegen seine eigenen Ungerechtigkeiten geschützt!.
In aͤner Reihe von Fällen führt das Redht felber zu Ungerechtigkeiten und bedarf
einer Selbstkorrektur. Das gilt einmal 1. in dinglichen Verhältnissen, weil die
Rechtsordnung, was die dingliche Gestaltung betrifft, oft gar nicht anders kann, als das
Recht des einen oder anderen zu kränken, indem sonst eine gedeihliche Regelung der Ver—
hältnisse durchaus nicht möglich wäre; z. B. wenn durch Einbau oder sonstige Verbindung
eine fremde Sache dem Eigentum dessen zukommt, in dessen Gebäude der Einbau, mit
dessen Grundstück die Verbindung stattfindet; wollte man hier den Grundsatz nicht an—
erkennen: der Bestandteil folgt dem Ganzen, so würde man das ganze dingliche Recht
in Unordnung bringen. Das Recht muß also ungerecht sein; aber durch die Lehre von
der ungerechtfertigten Bereicherung wird eine entsprechende Korrektur geboten. Auch noch
in anderer Weise dann die Bereicherung eine ungerechte werden, z. B. im Falle der Besfitziegung:
 hier kann die Besitzklage und der Bereicherungsanspruch zu gleichem Ziele
führen.
Ein ähnlicher Fall liegt vor 2. in der Entwicklung des Schuldrechts. Die
Rechtsordnung kann gar nicht anders verfahren, als daß sie unter Umstaͤnden den
Schuldner freigibt, auch wenn er an die unrechte Person gezahlt hat (vgl. 88 851, 1058,
2367 B. G. B.) In diesem Falle wird der Empfänger der Zahlung zu Unrecht bereichert;
er würde es nicht, wenn er das Gezahlte wieder zurüctzahlen müßte, was aber, da der
Schuldner befreit wird, nicht der Fall ist (6 816 B. G. B.).
Ein weiterer, 8. Fall der Selbstkorrektur des Rechts ergibt sich im Rechtsverkehr,
und zwar kraft folgenden Grundsatzes: die Betätigungen des Verkehrs hängen zusammen
und schaffen durch ihr Zusammenwirken einen wirtschaftlichen Erfolg; anderseits ist es

.Dies, ist ein ähnlicher Gedanke wie der Stammlerß (Fesigabe für Fitting) über die Reaktion
des richtigen KRechts gegenüber dem technisch geformten Recht. Ähnlich aber schon meine Einführung S. 71.