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II. Zivilrecht.

aber ein Gebot des Verkehrsrechts, diese einzelnen Betätigungen voneinander unabhängig
zu machen und jede für sich zu gestalten, weil nur dadurch die nötige Sicherheit in den
Verkehr kommen kann. Alles dieses paßt nun vortrefflich, wenn die Sache in Ordnung geht;
möglicherweise aber kommt irgend ein Hindernis dazwischen: die Ordnung wird gestört, die
Zuwendung, die man macht, wird aus einem Ganzen weggerissen, welches nur als Ganzes
ein gerechtes Ergebnis darstellen könnte. So, wenn eine Nichtschuld bezahlt wird; das
Hingegebene wird Eigentum: dies wäre ein richtiges Ergebnis, wenn die Schuld bestünde;
die Schuld besteht aber nicht, und damit zeigt sich das Ergebnis als ein ungerechtfertigtes.
Windscheid hat diese Erscheinung durch die Denkform der Voraussetzung zu erklären
—— ein anderer Ausdruck dafür,
daß die dingliche Hingabe zwar selbständig ist, aber mit einem bestimmten zu erreichenden
Zweck in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, und zwar kraft des im Verkehr
geäußerten Willens. Wo immer im Verkehr ein solcher Zusammenhangswille geäußert
dird und wo trotzdem der dingliche Erfolg von dieser Verbindung unabhängig ist, kann
man don Voraussetzung sprechen? die Voraussetzung ist nur ein Wort für den hiermit
ausgesprochenen wirischaftlichen Zusammenhang, fuͤr einen Zusammenhang, der Zusammenhang
 bleibt trotz der sachenrechtlichen Selbstaͤndigkeit der Einzeltätigkeit, hier der Über—
gabe des Eigentums. In gleicher Weise kann etwas hingegeben werden für einen
zukünftigen Zweck, und auch hier in der Art, daß der zukünftige Zweck mit dem Hin—
Fegebenen in wirtschaftlichem Zusammenhange, steht, ohne die dingliche Hingabe in Frage
zu stellen; so, wenn ich jemandem Vermögensstücke in der sicheren Erwartung zur
Verfügung stelle, daß er Bürgermeister wird, damit er sie in dieser Eigenschaft gebrauche.
Ein besonderer Fall liegt dann vor, wenn eine Hingabe kraft eines nichtigen oder un—
wirksamen Geschaͤfts stattfindet: auch hier ist das Gegebene in einem Zusammenhange
gegeben, den die Parteien voraussetzen, der aber gebricht.
Eine weitere Selbstkorrektur bietet die Rechtsordnung 4. im Kampfgegen das
Unrecht. Die Rechtsordnung geht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch gegen
den, der in fremdes Vermögen eingegriffen hat, nur im Falle ethischen Verschuldens
statifindet; dieses führt, wenn das ethische Verschulden fehlt, zur Ungerechtigkeit, sofern
sich der Täter ohne folches Verschulden zu Ungunsten fremden Vermögens bereichert hat.
Auͤch in diesem Falle besteht ein Anspruch auf Ausgleichung. Dabei muß aber die Gerechtig⸗
keit alle Umstände berücksichtigen. Erwirbt jemand eine fremde Sache in gutem Glauben
und benutzt er sie, so erwirbt er die Früchte zu eigen; trotzdem hat er die Nutzungen und
die regelmäßigen (d. h. ordnungsmäßig bezogenen) Fruͤchte nicht zu ersetzen, solange nicht
Rechtshängigkeit eingetreten ist; er hat es nur zu tun, wenn er die fremde Sache un⸗
entgeltlich er worben hat oder ohne Titel besitzt (88 988, 098, 2020 B. G. B. oben S. 618).
Denn hat er die fremde Sache bezahlt, so hat er selbst Verlust, und die Früchte und
Rutzungen sind durch den Gegenwert gedeckt: er ist nicht bereichert. Veräußert er die
fremde Sache, so ist er in gleicher Weise durch den Kaufpreis nicht bereichert, außer in
ernem Falle, wenn nämlich der Erwerber infolge des guten Glaubens Eigentümer der
fremden Sache wird: dann nämlich hat die Veräußerung ihn dadurch reicher gemacht,
als er durch den entgeltlichen Erwerb war: durch die Veräußerung wird ein Recht des
Dritten erworben, das ihm, dem Veräußerer, der nunmehr keinen Rückgriff des Erwerbers
zu befürchten hat, zu gute kommt, und dieses findet in dem ehemaligen Entgelt keinen Gegen⸗
ert, denn jenes Entgeltgeschäft hatte ihn nicht zum Eigentümer gemacht. So 8816 B.G.B.
In allen solchen Fällen bestimmt die Rechtsordnung, daß der Geschadigte die un—
gerechtfertigte Bereicherung herausverlangen kann, und zwar zunächst das Empfangene
samt den bezogenen Nutzungen. Manchmal steigert sich die Pflicht der Herausgabe, in—
dem der Empfanger sogar sür die zu beziehenden Nutzungen, für die Zinsen und für
die fahrlässige Behandlung der Sache einsteht. Dies findet dann flatt, wenn der
Erwerb ein wissentlich ungerechtfertigter Erwerb war, und auch dann ist die
Haftung eine gesteigerte, wenn der Erwerber mit Rücksicht auf ein ungewisses Ereignis
inñ der Zukunft erwarb und das Greignis nicht eintritt; denn in einem solchen Falle
nußte er sich sagen. daß der Erwerb ein zweifelhafter ist und er die Sache wirtschaftlich