5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 705

noch nicht endgültig als die seinige behandeln durfte. Eine Zinspflicht kann hier natürlich
gerechtermaßen erst im Augenblick entstehen, wo der Erwerber von dem den Erwerb als
angerechtfertigt darstellenden künftigen Ereignisse erfährt. In anderen Fällen wird die
Haftung dadurch abgeschwächt, daß der Empfänger nur haftet, soweit er noch bereichert
ist, so z. B. wenn jemand eine Nichtschuld bezahlt erhielt und darauf den Gegenstand
zu einem geringen Preise weiter veräußert hat (88 818, 819 B. G. B.).
Eine große Errungenschaft des B.G.B. ist es gegenüber dem gemeinen Recht, daß,
wenn der Empfänger der ungerechtfertigten Bereicherung die Sache schenkweise weggegeben
hat, der Beschenkte ebenfalls haftet, und zwar in gleicher Weise wie sein Vorgänger,
wenn auch natürlich mit Rücksicht auf seinen etwaigen guten Glauben milder. 8. B. 4
ist Eigentümer eines Grundstücks geworden, weil er nach Maßgabe des 8 892 B. G. B.
auf Grundlage des Grundbuchs in gutem Glauben erworben hat. Ist der Erwerb ein
schenkweiser, dann kann die Sache von ihm herausverlangt werden, denn sein Rechtsvorgänger
 ist wenigstens dadurch bereichert, daß er eine fremde Sache vollgültig geschenkt
hat, und diese geschenkte Sache ist nun im Eigentum des Beschenkten (88 816, 822 B. G. B.).
Daß, wenn jemand auf Grund eines unsittlichen Geschäfts eine Sache weggegeben
hat, er sie trotz der Bereicherung des Empfängers nicht zurückfordern kann, ist bereits
früher (S. 645) erwähnt worden.

F 87. Eine Hauptausgleichungspflicht ergibt sich aus folgendem:
Im allgemeinen hat der Schuͤldner, trozdem er Schuldner ist, die freie Ver—
fügung über sein Vermögen. Indes darf diese Freiheit nicht dahin mißbraucht werden,
daß er das Vermögen in arglistiger Weise den Gläubigern entzieht, so daß deren
Forderungen ihren realen Halt verlieren. Das ist um so bedeutsamer, wenn die Person
selber nicht mehr als Geisel für ihre Schulden haftet; hier muß man sagen: wer sich
zu einer Leistung verpflichtet, kann zwar nicht als verpflichtet gelten, alles zu tun, was
nötig ist, um diese Leistung zu ermöglichen; wer beispielsweise verpflichtet ist, einen
Gegenstand herbeizuschaffen, ist nicht auch als verpflichtet zu erachten, die Mittel zu
erarbeiten, die nötig find, um sich diesen Gegenstand zu erwerben; wohl aber ist es ein
ethisches Verschulden, wenn jemand absichtlich dahin wirkt, die Zahlungsmittel zu beseitigen,
um dadurch seine Pflicht zu einer unerschwinglichen zu machen. Ja, selbst ein derartiges
Handeln gegen erst künftig erstehende Gläubiger ist widerrechtlich. Schon das römische
ind altdeuͤtsche Recht ging von dieser Anschauung aus, obgleich hier, bei der persönlichen
Haftung des Schuldners, ein solches Eingreifen viel weniger nötig war als bei uns.
Wir finden insbesondere bereits im altdeutschen Rechte Vorschriften, die den Schuldner
bestrafen, der Vermögen wegschafft, und die sog. Fluchtsalgeschäfte werden vielfach als
aichtig betrachtet. Das römische Recht hat sich durch verschiedene Institute geholfen, von
denen das eine, die actio Pauliana, das nachhaltigste war. Hiernach trat folgendes ein:
wenn der Schuldner mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung Gegenstände veräußerte,
so konnte der Gläubiger den dritten Erwerber auf Herausgabe belangen, sofern dieser
Dritte entweder an dieser Absicht teilnahm oder sofern sein Erwerb ein schenkweiser war;
m letzteren Falle allerdings nur bis zur Bereicherung. Das ist in das gemeine Recht
übergegangen, reichte aber nicht aus, und die neueren Gesetze haben hier vielfache Er⸗
weiterungen gegeben; so vor allem im Falle des Konkurses, wo man zur Idee gelangt
ist, daß der ausgebrochene Konkurs mehr oder minder zurückdatiert wird, daß mindestens
die unglückliche, unwirtschaftliche Zeit, die dem Konkurs vorhergeht, bereits in der Art
in Betracht gezogen wird, daß gewisse in dieser Zeit erfolgte Geschäfte der Anfechtung
unterliegen. Doch das gehört dem Konkursrecht an (unten II, S. 188 .). Dagegen hat das
sog. Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879, das im Jahre 1898 eine Umgestaltung erfahren
hat, auch außerhalb des Konkurses die Materie erweitert, insbesondere dahin, daß 1., wenn
Zuwenduͤngen, welche objektiv die Gläubiger benachteiligen, im letzten Jahre an Verwandte
zemacht sind, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht von der einen und das entsprechende
Bewußtsein von der anderen Seite vermutet wird, und 2., daß Schenkungen des letzten
Jahres (und bei Ehegatten der zwei letzten Jahre) ohne weiteres der Anfechtung unter—
Enenklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. *