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II. Zivilrecht.

liegen, auch wenn hier von einer derartigen Absicht oder von einem derartigen Bewußtsein
gar nicht die Rede war. Der Schuldanfechtungsanspruch ist also nicht notwendig ein
Anspruch aus unerlaubter Handlung, er kann ein Anspruͤch sein, der, ähnlich wie der
5 aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus dem bloßen Zusammenstoß der Umstände
ervorgeht.
Zum Erwerb des Schuldanfechtungsanspruchs gehört Anfechtung auf Grund eines
vollstreckbaren Titels mit faͤlliger Forderung, wozu aber noch kommen muß, daß die
ordentliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners mangels bereiter Mittel
nicht erfolgen konnte: in diesem Falle kann der Gläubiger dem Dritten die ankunftsbedürftige
Erklärung zukommen lassen, daß er das Geschäft anfechte, und die Folge ist, daß dieser
Dritte die Verpflichtung hat, das Verlangte nach den Regeln des ungerechtfertigten
Habens in der Art dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, daß dieser die Zwangs—
vollstreckungsmaßnahmen daran vornehmen kann; und zwar hat der bösgläubige Dritte
das Empfangene oder seinen Wert vollständig herauszugeben ohne Rücksicht auf das, was
er als Gegenwert geleistet hat, während der gutglaͤubige, namentlich der Schenkungsempfänger,
 bloß die Bereicherung herauszugeben schuldig ist. Ist die Anfechtung auf
diese Weise geschehen, dann besteht ein Anfechtungsanspruch und eine Anfechtungseinrede.
Der Anfechtungsanspruch wird gewahrt, wenn die Anfechtung in der richtigen Zeit durch
ankunftsbebürftige Erklärung erfolgt ist: diese Zeit beträgt, wenn sie nicht nach dem
Vorigen geringer ist, zehn Jahre (im Konkurs ein Jahr). Die Einrede hat keine Zeit⸗
beschränkung.
Der 'Anspruch ist ein obligationsrechtlicher: der Dritte ist verpflichtet, die Zu⸗
wendung herauszugeben, sie fällt nicht infolge der Anfechtung von selbst aus seinem
Vermögen heraus!.
Der Anspruch kann gegen den, der von dem Erwerber weiter erworben hat, stets
dann durchgreifen, wenn dieser unentgeltlich erworben hat; in anderen Fällen nur, wenn
er bei seinem Erwerb in bösem Glauben war, d. h. wußte, daß sein Vorgänger in
solcher Weise erworben hatte, daß er der Anfechtung unterlag; was bei nahe ver—
bundenen Versonen vermutet wird.
g 88. Außer den Ausgleichspflichten der einen oder anderen Weise bringt das soziale
Leben noch eine Reihe von Beihilfspflichten mit sich, zwar nicht in der Art, daß ein jeder
unbeschränkt juristisch gehalten wäre, seinen Nebenmenschen beizustehen, wohl! aber so,
daß nach gewissen Richtungen hin, wo auf der einen Seite ein großes Bedürfnis und
auf der anderen Seite eine geringe Belästigung stattfindet, der eine verpflichtet ist, den
anderen in der Erreichung seiner Lebenszwecke zu unterstützen. Eine solche Beihilfepflicht
ist 1. die Pflicht, die Abholung zu gestatten, wenn ein fremder Gegenstand sich auf einem
Grundstuͤck befindet. Dieses Abholungsrecht ist dem Eigentümer zu gestatten und, wenn der
Grundftückseigner die Sache noch nicht in Besitz genommen hat, dem Besitzer, dessen Gewahr⸗
sam die Sache entzogen worden ist (oben S. 603). In ganz besonderer Weise ist diese
Befugnis demjenigen erteilt, der einem entflogenen Bienenschwarm durch Feld und Flur
nachgeht: er darf fremde Grundstücke betreten und darf sogar den Bienenstock öffnen und
die Waben herausnehmen (vgl. 88 1008, 867, 902 B. G. 89. 2. Eine zweite Pflicht ist die
Pflicht der Vorweisung, und zwar der Vorweisung von Sachen im allgemeinen und der
Vorweisung von Urkunden insbesondere (Exhibition, Edition). Eine Vorweisung von Sachen
dann man verlangen, wenn man sich verfichern will, ob eine Sache, die ein anderer besitzt,
identisch sei mit der Sache, auf welche man einen Vindikationsanspruch erheben will. Dies
ist wichtig, denn es ist leicht möglich, daß sich der, dem die Sache verloren ging, täuscht;-ind
 einen Vindikationsanspruch ins Blaue zu erheben, ist nicht ratsam. Die Rechtsordnung
muß daher den Vindikanten unterstützen, und das lann nur dadurch geschehen, daß ihm
die Sache zur Besichtigung vorgelegt werden muß. Noch andere Zwecke hat die Vorlegung
don Urkunden, denn es handelt sich hier darum, aus der Urkunde Auskunft über Rechts—
mVeitfaden des Konkursrechts 2. Aufl. S. 188. So auch R.G. 24. September 1902 Jurist.
Wochenschrift XXXII Beilage 1 S. 4u. a.