5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 707

verhältnisse zu schöpfen. Das kann man nun selbstverständlich nicht ohne weiteres verlangen:
es besteht kein Rechtssatz, daß jeder, der im Besitz von Urkunden ist, deren Inhalt einen
anderen in seinen Rechtsverhältnissen fördern kann, zur Vorlegung verpflichtet sei; was
ja auch im höchsten Grade bedränglich wäre und vielfach fremde Geheimnisse bloßlegte.
Wohl aber ist ein solcher Anspruch gestattet im Falle sog. gemeinschaftlicher Urkunden,
d. h. dann, wenn die Urkunde allein oder doch mit im Interesse desjenigen errichtet ist,
der die Vorlegung verlangt (vgl. 88 808, 8160 B. G. B.). Früher war ein Hauptfall der
Vorlegungspflicht die Pflicht zur Vorweisung von Testamenten: heutzutage ist die Sache
in ein anderes Geleise geraten, weil die Testamente an das Nachlaßgericht gebracht werden
müssen und das Nachlaßgericht sie den Interessenten vorzulegen, ihnen auch Abschrift
zu verschaffen hat (8 2264). Andere Beihilfepflichten ergeben sich aus Rechtsverhältnissen
des Handels- und Seerechts, z. B. die Pflicht, Leute, die sich in Seenot befinden, in das
Schiff aufzunehmen (Reichsgesetz v. 2. Juni 1902), oder aus Rechtsverhältnissen, welche
durch Landesgesetzgebung geregelt sind, wie z. B. aus dem Bergbau; z. B. preuß. Bergges.
8 1855 f., bayerisches 1295.

III. Reaktion gegen unerslaubtes Handeln.
8 89. Die Lehre von der Haftung für unerlaubte Handlungen! hat im
B.G. B. eine im ganzen tüchtige Regelung gefunden. Wer ein Recht verletzt, vorsätzlich oder
fahrlässig, haftet für Schadenersatz. Das war mehr oder minder schon im gemeinen
Rechte der Fall, nur daß man sich hier noch der altrömischen Schablonen, der aetio legis
Aquiliae, actio doli u. s. w. bediente. Das B. G. B. drückt sich moderner aus. Hier werden
Rechte aller Art in Betracht gezogen und unter den Schutz gestellt; zu diesen Rechten
gehört vor allem auch das Recht der Persönlichkeit; aber das B.G. B. spricht außerdem
folgenden Satz aus: Wenn unsere Rechtsordnung eine allgemeine Pflicht feststellt, zum
Schutze anderer zu handeln, so ist derjenige, der diese Pflicht verletzt, denen verantwortlich,
die infolge dieser Verletzung in ihren Interessen gekränkt wurden; denn ihnen entging der
Schutz, den die Rechtsordnung ihnen verleihen wollte. Damit ist neben die Rechte noch
etwas anderes gestellt, nämlich das durch gesetzliches Gebot, vor allem durch Vorschriften
volizeilicher Art, geschützte Interesse. Wenn 3. B. das Strafgesetzbuch die Verpflichtung
auferlegt, von dem Vorhaben eines bestimmten Verbrechens, z. B. des Mordes, Anzeige
zu erstatten, damit das Vorhaben noch vereitelt werden kann, so ist zu folgern: sobald
emand dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muß er zivilrechtlich für den Mord ein—
stehen und diejenigen Personen, die durch den Mord verletzt wurden, entschädigen. Wenn
ansere Unfallversicherungsgesetze im Interesse des Arbeiterschutzes bestimmen, daß gewisse
Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Leib und Leben der Werkleute zu sichern, so
muß, wer dies nicht tut, dem Verletzten für den Schaden einstehen. Wer verpflichtet ist,
Schutzzeichen zur Sicherung der Schiffahrt, z. B. Feuersignale, aufzustellen, und dem nicht
nachkommt, der haftet, wenn infolgedessen ein Schiff verunglückt. Mit anderen Worten,
jeder haftet für den Schaden, der aus der Nichterfüllung der im Interesse der Menschheit
zuferlegten Verpflichtungen hervorgeht; er haftet, ohne Rücksicht darauf, ob zwischen der
Tat und dem Schaden ein solcher Zusammenhang besteht, der schon nach allgemeinen
Brundsaãtzen des Schuldzusammenhangs verantwortlich machen könnte, oder nicht?. So
auch, wenn eine Gemeinde verpflichtet ist, für Beleuchtung, für Streuung bei Glatteis
zu sorgen, und infolge der Zuwiderhandlung ein Unfall entstehtä?. Daher auch die
daftung der Beamten; etwas Besonderes gilt für die richterlichen Beamten bezüglich der
Urteile (Entscheidungen), 8 839*.

Richtiger wäre: unerlaubtes Verhalten, da auch Unterlafsungen hierher gehören.
nicht So auch wenn, dem 8 367 8. 14 St. G.B. zuwider, die noͤtigen Vorsichtsmaßregeln beim Bau
di getroffen sind, RG. 12. Aprid 1902 Entsch. 51 S. 177. Weitlere Entscheidungen bei Scherer,
as dritte Jahr S. 2725.
y “ . EG. Stettin 4. Februar 1902, Rostock 10. April 1900 Mugdan IV S. 288,
u. a.
* Zu eng O.L. G. Köln 8. Januar 1902 Mugdan IV S. 286.

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