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II. Zivilrecht.

Einen modernen Ausdruck eines bereits bestehenden Rechtssatzes enthält die bekannte
Bestimmung des 8 826. Wer vorsätzlich gegen die guten Sitten verstößt, soll
schadenersatzpflichtig werden. Man hat hier insbesondere den Fall des unlauteren Wett⸗
bewerbs ins Auge gefaßt, und in der Tat wird man den Fall so lange heranziehen müssen,
als der Gedanke, daß der unlautere Wettbewerb eine Verletzung der Persönlichkeit darstellt,
noch nicht vollkommen durchgereift ist: ist dieser Gedanke ausgiebig erfaßt, dann gehört
der unlautere Wettbewerb zur Verletzung der Rechte, nämlich des Persönlichkeitsrechtes
(8 823).
Allerdings darf das Handeln gegen die guten Sitten nicht dem unmoralischen
Handeln überhaupt gleichgestellt werden. Nicht alles, was unmoralisch ist, ist gegen die
guten Sitten. Man kann nicht sagen, daß Härte gegen andere, Geiz, Zurückhaltung im
Vermögen, gegen die guten Sitten verstößt; denn die guten Sitten geben jedem die volle
Herrschaft, in dieser Beziehung zu befinden, was er für richtig hält. Es ist also voll—
kommen unrichtig, wenn man angenommen hat, daß hier Moral und Recht in eins
zusammenschmelzen, und daß man jemanden verantwortlich machen dürfe, der, obgleich er
es könnte, dem Notleidenden nicht zu Hilfe käme. Dagegen wäre es allerdings gegen
die guten Sitten, wenn jemand z. B. durch eine unsittliche Handlung Ärgernis erregte
und dadurch zu Aufwendungen Anlaß gäbe, welche nötig sind, um dieses Argernis zu
heben; oder wenn er durch irgend einen Unfug polizeiliche Nachforschung nötig machte und
dadurch den Staat in Kosten stürzte u. a. Dahin gehört es auch, wenn jemand durch
Haltung eines Unzuchthauses die Nachbarschaft stört und belästigt!.
Zu einem Handeln gegen die guten Sitten gehört aber besonders:
J. ein Handeln, wodurch fremdes Recht nicht verletzt, aber doch gestreift und
dadurch gekränkt wird, denn es ist gegen die gute Sitte, sich zu nahe an fremdes Recht
heranzumachen. Hierunter fällt:
1. jede Unterstützung des Vertragsbruchs. Diese ist nicht eine Verletzung des
Schuldrechts: ein Schuldrecht kann durch einen Dritten nur dadurch verletzt werden, daß
er den Schuldner durch Eingriff in seine Person oder sein Vermögen unfähig macht, seine
Verbindlichkeit zu befriedigen. Wohl aber ist die Unterstützung des Vertragsbruchs ein
Herantreten an fremdes Recht, das möglicherweise dem Anstande des Verkehrs widerspricht.
Dergestalt ist insbesondere das Abspenstigmachen von Arbeitern in der Art, daß man sie veran—
anlaßt, vorzeitig aus dem Dienste zu treten, und sie dann in seinen Dienst einstellt. Aber
auch schon das gehört hierher, wenn jemand einen solchen Arbeiter, von dem er weiß,
daß er vertragsbrüchig ist, in seinen Dienst aufnimmt, denn er nützt dadurch die Ver—
tragsbrüchigkeit aus. Im Gewerberecht ist dies anerkannt, einmal bezüglich des Lehr—
vertrags 8 1278, sodann bezüglich der Gesellen und Fabrikarbeiter in 88 125 und
134. Ja, im letzteren Falle ist sogar bestimmt, daß, wenn der Arbeitsherr auch nur
nachträglich erfährte, daß er es mit einem abtrünnigen Arbeiter zu tun hat, er ihn, falls
nicht bereits zwei Wochen verstrichen sind, aus dem Dienste entlassen muß, ansonst er
entschädigungspflichtig wird. Das letztere ist eine Besonderheit des Gewerberechts, im
übrigen gehört das Verbot des Abspenstigmachens zu den allgemeinen Vorschriften des
Rechts.
Hierunter fällt
2. der Erwerb einer bereits einem anderen veräußerten Sache unter den oben
S. 604 entwickelten erschwerenden Umständen.
Hierunter fällt
3. die arglistige Rechtsvereitelung. Man kann ein Recht nicht verletzen, das noch
nicht besteht; es kann aber Arglist sein, sein Entstehen zu verhindern; z. B. man steht
mit jemandem in Vertragsverhandlung: die Annahmeerklärung muß am bestimmten Tage

1 So die ständige französische Praxis; so nu deutsche Gerichte, lich O.L. G. Kolmar
id Ott oeeazain 33
2 Bgl. Buschs Arch. f. Handelsrecht 48 S. 848 f. Unrichtig Kammeraericht 8. Okt. 1901
Mugdan IV S. 54.