5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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eintreffen, ansonst sie verspätet ist: der andere Teil besticht den Boten, so daß er nicht
kommt (für die Bedingung ist dieser Gedanke in 8 162 B. G. B. weitergesponnen).
Dazu gehört
II. Der Rechtsmißbrauch. Nicht jede Anwendung des Rechts innerhalb seiner
Schranken ist anständig und gesellschaftlich zulässig. Solcher Rechtsmißbrauch liegt
1. in der Rechtsschikane (K 226 B. G.B.), d. h. einem Handeln, das nur den
Charakter haben kann, einen andern zu schädigen;
2. in einer schweren Überschreitung der Diskretion, wenn von der Rechtsordnung
Rechte in der Erwartung gegeben werden, daß man von ihnen einen nicht ungemessenen
Gebrauch macht. So ist es bei der Entlehnung von Zeitungsartikeln (oben S. 627):
noch das neue Autorgesetz gestattet eine weitgehende Entlehnung; allein diese darf die
GBrenzen von Anstand und Sitte nicht überschreiten (oben S. 627). Hierunter fallen
ferner alle Ausschließungs-, Boykottverträge; sie stehen innerhalb des Rechts, dürfen aber
gleichfalls nicht die Schranken des gesellschaftlichen Lebens überschreiten !). So verhält es
sich mit der Benutzung der dem Gemeingebrauch anheimgestellten Sachen u. s. w.
Wer durch Anstandswidrigkeiten geschädigt wird, kann Aufhören der Anstandswidrigkeit?
 und Schadensersatz verlangen. Sein Verlangen geht aus dem Persönlichkeitsrecht
 hervor; denn dieses gibt Ansprüche nicht nur wegen Verletzung dieses Rechts, sondern
auch wegen Verletzungen des Anstands, den die Persönlichkeit verlangen kann.
8 90. Die unerlaubte Handlung setzt eine ethische Willensschuld voraus,
entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit; so bei Verletzung eines Rechts; bei Verletzung eines
Schutzgebots genügt ebenfalls Vorsatz oder Fahrlässigkeit, wenn in der Strafbestimmung,
in welcher das Schutzgebot enthalten ist, schon die Fahrlässigkeit bestraft wird; wird nur
Vorsatz gestraft, dann tritt auch die Schadenersatzpflicht nur im Fall des Vorsatzes ein.
Bei einem Handeln gegen die güten Sitten wird Vorsätzlichkeit verlangt.
In wenigen Fällen findet eine Haftung statt, auch ohne Verschulden, eine Haftung bis
zur sog. höhe ren Gewalt. Das gilt insbesondere vom Betrieb von Eisenbahnen, sofern
dadurch ein Mensch getötet oder verletzt wird: die Eisenbahnen haften, wenn nicht höhere Gewalt
oder eigenes Verschulden vorliegtä. Darüber besteht ein befonderes Gesetz vom 7. Juni
1871. Einer solchen Haftung bis zur höheren Gewalt unterliegen in Vertragsverhältnissen
 die Wirte bezüglich dessen, was die Gäste eingebracht haben, F 701*, und, unter—
liegen auch die Eisenbahnen bezüglich der übernommenen Transporte, nicht aber die
übrigen Frachtführer, denn diese haften nur für Verschuldung (88 429, 606 B. G. B.).
Dieser Unterschied ist geschichtlich zu erklären, denn ehemals hafteten alle Frachtführer
bis zur höheren Gewalt; dies wurde aufgehoben, blieb aber noch aus internationalen
Bründen bei den Eisenbahnen bestehen, weil das Eisenbahnrecht durch die Berner Kon—
dention völkervertraglich geregelt ist (G 456 H.G. B. und Berner Konvention 14. Oktober 1890
Art. 80). Die höhere Gewalt verlangt eine Einwirkung von außen, die so stark ist, daß
selbst eine spezielle Vorsicht sie nicht zu beschwören vermöchte.
Das ethische Verschulden setzt BVerantwortlichkeit voraus; nicht verantwortlich

— Hiergegen ging man schon in alten Zeiten vor, z. B. Statuten Padua 1236 Nr. 838: si
Iuis .. molinariò interdixerit ne molat neu masinet illi persone-.,solidos 100 pro banno-3*
omponat; so in deutschen Reichsgesetzen: Reform. guter Polizei 1548 18 (Monopolia und schäd⸗
iche Fürkaͤuf betreffendd Aus nenerer ß vgl. R.G. 25. Juni 1890 Entsch. XXVIII S. 238 und
Zuntsch. I. Civilfencte24. Juni 1801; Sbergericht Thurgau 29. NRovember 1892 3. f. Schweizer
echt, Revue XI. S. 25. Neuerdings die Eütscheidungen über die schwarzen Listen, namentlich R.G.
29. Mai 1902 Recht VI. S. 895. J
2 Aus g 828 wie 826 gehl nicht nur ein Anfpruch auf Geldersatz, sondern auch auf Ablassen
der schuldhaften Tatigkeit hervor; richtig O.L. G. Celle 5. Mai 1902 Mugdan V,S. 288.
a Vorausgesehe ist, dah der Schaden durch den Beirieb oder eine damit im Zusammenhang
tehende Betätigung' erfolgt ist, R.G. 9. Januar 1902, Entsch. 50 S. 92.
Die gesteigerte Haftung, die die Römer aus den Verhältnissen der Osterienwirte ableiteten,
wurde im Mitelalter auf die Gastwirtschaft überhaupt übertragen, xr 3. B. Como 1216 2. 276
Mon. hist. patr. XVI'p. 10. Ein Schlafwagen aber ist kein Hotel! Val. Kaffationshof Paris
3. Februar 1896 Sirey de 1 P. 166.