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I. Ziwilrech.

ist der Mensch bis zu sieben Jahren, zweifelhaft und je nach der individuellen Reife
zu entscheiden ist die Verantwortlichkeit von fieben bis achtzehn Jahren, nicht verantwortlich
ist der Mensch in Bewußtlosigkeit oder in willensunfreier Geistesgestörtheit (88 827.
828 B.G.B.). Ausnahmsweise, aus Gründen der Billigkeit wird ein nicht Verantwort—
licher ganz oder teilweise schadenersatzpflichtig, wenn dies nach den Umständen des Falles als
gerechtfertigte Schadensverteilung erscheint (8 829). Die Grundsätze von der Verantwort⸗
lichkeit und Schadenshaftung gelten auch für die Verantwortlichkeit in Vertragsverhältnissen.
Die Verantwoctung kann gemindert oder aufgehoben werden durch eigenes Ver—
schulden des Verletzten, 88 254, 846 B.G. B.*.

8 091. Von ganz besonderer Bedeutung ist die Frage der Haftung für dritte
Personen oder auch sür Sachen; eine außerst heikle Lehre, denn es stehen hier die
beachtenswerten Interessen der verschiedenen Personen oft in strengem Gegensatz. Wenn
ohnẽ Verschulden des A der B beschädigt worden ist, so kann es im höchsten Grade hart
sein, daß M Entschädigung zahlen muß; auf der anderen Seite wäre es für Biebenso hart,
wenn er der Entschädigung entbehtte. Man mußte daher zu besonders feinen Unter⸗
scheidungen greifen. Handelt es sich darum, daß jemand ein Tier hält, so haben manche
Gesetze die Bestimmung, daß der Tierhalter für die Beschädigung des Tieres nur dann
einsteht, wenn ihm irgend eine Nachlaͤssigkeit zur Last fällt?. Dabei kann man aller⸗
dings die Anforderung an seine Vorsicht und Überwachung so weit als möglich ausdehnen;
aber immerhin ist er frei, wenn das Tier sich trotzdem ihm entzogen und andere vielleicht
aufs schwerste beschädigt hat. Das deutsche Recht geht dagegen von dem Grundgedanken
qaus: das Tier, das man hält, ist ein Teil des Hauses, und wenn aus diesem Hause
heraus jemand beschädigt wird, so ist es billiger, daß das Haus den Schaden trägt als
der unschuldige Drittes; und so ist man im B.G. B. 8 833 zu der entgegengesetzten An—
schauung gekommen, wonach der Tierhalter ohne weiteres, ohne jedes Verschulden, für
jeden Schäden?“ einstehen muß, den das Tier anderen zufügtä. Natürlich kann es
sich hier nur um Tiere handeln, die eine gewisse Bewegungsfreiheit haben. Von dem Fall,
daß etwa ein Dritter durch die Bazillen eines Forschers infiziert wuͤrde, ist hier nicht die
Rede, ganz abgesehen davon, daß die Zugehörigkeit der Bazillen zum Tierreich zu be—
anstanden ist: hier kann nur der Standpunkt der Verschuldung maßgebend sein; und
dasselbe wird auch für Pflanzen gelten müssen, die für die Nachbarn schädliche Eigen—
schaften haben, z. B. dadurch, daß sie ihren Samen weiter verbreiten und die Nachbar—⸗
felder mit Unkraut übersäen. Darüber gelten ganz andere Vorstellungen in der Volks⸗
anschauung und gelten ganz andere Rücksichten im Recht, als bei Tieren und namentlich
bei Haustieren.
Handelt es sich um Gebäude, so hat das B. G. B. den Schuldstandpunkt aufrecht
erhalten. Man haftet nur dann, wenn man nicht die nötige Vorsicht angewandt hat,
(8I 836), und denselben Standpunkt hat das B.G. B. bezüglich der Haftung für Unter—
gebene, welche im Kreis ihrer dienstlichen Tätigkeiten dritte Personen beschädigen: der
Feschäftsherr haftet nur dann, wenn er in der Beaufsichtigung oder in der Auswahl

Ein Paußtsal ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, sofern er wegen Nichtklebung der
Quittungsmarlen den Arbeiter in Bezug auf die Invalidenrente geschädigt hat: der Arbeiter hat uß
daruber ju wachen, daß die Vorausjetzungen der kunftigen Inbal denrente erfüllt werden; vgl g6 144,
150 Invtlidenversicherungsgesetz. Vgl. darüber Appelius, Archiv s. bürgerl. R. XXI S. 47.
on X nebrigee Sbligal.-Recht Art. 65. daau aber auch Burckhardt, Revision des Schweiz ˖
sDaher indet fich die unbedingte Haftung für Tiere auch in italienischen Stadtrechten, 3. B.
in Montéfeitro (1884) II 40 (Oollezione storica Marchigians III p. 319).
Nuch fuͤr den mittelbaren, wenng. B. das Tier etwas geschlendert hat, was jemanden verletzt
vgl. R.G. 0 Fehruar 1902, Entsch. 50 S. 219. Nur muß es In Korperschaden oder Sachschaden sein.
ðDies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Halter und Wärter des Tieres, vorbehaltlich des
Einwandes des Ligenen Verschuldens, R.G. 6. März 1902, Entsch. 50 S. 244. Vorausgesetzt ist übrigens,
daß das Tier nicht als bloßes Werkzeug in der Hand des Menschen handelt, wie in dem Falle, wo
jemand mit dem Gespann einen Henfchen überfahrt; anders, wenn das Pferd scheut und jemanden
erlebt. Entsch. bei Scherer Drittes Jahr S. 287f.