5. J. Kohler, Bügerliches Recht. 711

ich eine Lässigkeit hat zu Schulden kommen lassen; nach diesem Gesichtspunkt ist ins—
zesondere auch der Fall zu behandeln, wenn von Angestellten unlautere Wettbewerbs-—
 ——
. B. wegen Irrtums oder wegen Geisteskrankheit, eine Verschuldung nicht vorliegen!.
Das ist die vielbesprochene Bestimmung des 8 831. Und ähnlich ist die bekannte Be—
stimmung des 8 832 über den Aufsichtsführenden, der insbesondere für Irrenärzte und
Lehrer in Betracht kommt.
Alle derartigen Schäden führen zu Ausgleichungen, die für den Verpflichteten im
höchsten Grade bedränglich werden können, und es ist sehr wünschenswert, wenn hier durch
Verficherungen möglichst geholfen wird. Vielleicht, daß schließlich auch hier die Gesetzgebung
 einschreitet und Zwangsversicherungen einführt; einstweilen ist dies Sache privater
Anternehmungen: Haftpflichtversicherung, für welche besondere Grundsätze gelten (F 188f.
Lersicherungsentwurf).
Landesgesetzlich gilt auch noch die Haftung der Gemeinden für Schäden durch
Zusammenrottung, Auflauf und Aufruhr?.

D. Familienrecht.
1. Eherecht.

8 92. Das Eherecht ist in neuzeitlicher Weise gestaltet worden, also 1. in streng
monogamischer Weise; 2, in der Art, daß bei der Eheschließung die volle Frei—
heit, aber auch die volle Überlegung möglichst gesichert werden soll; 8. in der Weise,
daß die Eheschließung unter staatlicher Aufsicht steht und unter Zuziehung eines
staatlichen Beamten vorgenommen werden muß; und endlich 4. in der Art, daß sie eine
Ehe auf die Daueér ist, aber mit der Möglichkeit, unter ganz bestimmten Umständen
eine Trennung herbeizuführen. Diese Anforderungen waren durch das moderne Kultur—
leben gegeben, und das Bürgerliche Gesetzbuch hatte darum nur im einzelnen zu regeln
und auszugestalten.
Was die monogamische Seite der Ehe betrifft, so ist festgehalten, daß ein
Nebeneinanderbestehen zweier gültiger Ehen niemals, auch nicht einmal einen Moment
möglich ist. Selbst im Falle der Todeserklärung ist durch die gesetzliche Bestimmung
dafür gesorgt, daß eine solche Kollision vermieden wird: die Todeserklärung gestattet
eine zweite Ehe; durch die zweite Ehe aber wird die erste aufgehoben, allerdings mit
der Möglichkeit, daß wiederum die zweite Ehe angefochten wird, wie dies bereits oben
. 573 erwähnt worden ist.
Es ist nur die eine Möglichkeit gegeben, daß eine gültige Ehe neben einer nichtigen
Ehe besteht. Dies ist eine Möglichkeit, die allerdings vermieden werden soll; wenn sie
aber doch eintritt, so betrachtet das Gesetz ein solches Nebeneinanderbestehen nicht
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und wer dagegen verstößt, hat die Strafe der Bigamie zu gewärtigen: eine zweite
Ehe soll bei Strafe der Bigamie nur abgeschlossen werden, wenn die erste, obgleich nichtig,
noch als nichtig erklärt worden ist (6 171 R.Str. G. B).
Was die Freiheit der Eheschließung betrifft, so ist es dem modernen Geist selbst⸗
derständlich, daß weder der Sohn noch die Tochter von Eltern oder Agnaten verheiratet
werden darf. Allerdings ist die negative Bestimmung gegeben, daß sie unter Um—⸗
ständen die Zustimmung (Einwilligung) gewisser Personen haäben müssen, so namentlich,

VBgl. R.G. 30. Dezember 1901, Entsch. 50 S. 60.
di 2 8. B. Preußen 11. März 1850; Bahern 12. März 1850 (Ausf, G. zum B.G. B. Art. 148).
ie Bestimmung geht auf den uralten Gedanken zurück. daß die Gemeinschaft für Schäden aufkommen
nüsse, für die sons kein brigt zu erlangen ift; er sindet sich fast überall in den italienischen Statuten,
rd Viterbo deö ο, Gasale 44. gahrh. in Mon. hist. patr. IP. 998, Sald 1886
Art. 100 (Béttoni, Storia di Sald IV Pp. 172) Pipcenza 1891 V 8 Mon, hist. ad prov.
ꝰarm. pert. Tu6 P. 866f) Mirandola IV IS (Gesfetz v. 1471) Férrara (1534) p. 187 u. a.