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Adein sie geschäftsbeschränkt sind, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; und zwar
Zilt, dies mit der Wirkung, daß sonst die Ehe angefochten werden kann (vgl. 88 1304,
F I38*, 1386, 1837. B.G.B.). Dazu kommt noch die weitere Bestimmung, daß auch ein
volljähriges Kind bis zum 21. Lebensjahr der Einwilligung des Vaters (bezw. der un—
ehelichen Mutter) bedarf (g 1305), eine Bestimmung, die aber regelmäßig nur dann von
Bedeirkung istwenn ein Kind durch Volljährigkeitserklaärung vor dem 21. Jahre voll⸗
jahrig wird deß Richtbefolgung dieser Vorschrift aber bewirkt keine Anfechtbarkeit und das
ee kann die mangelnde Einwilligung ersetzen (d 1808).
Dn siaatliche Aufsicht über die Ehe ist in der Art durchgeführt, daß es weder
eine Privatehe gibt, wie früher im kanonischen Rechte, noch eine kirchliche Eheschließung,
wie im kirchlichen Recht nach dem Tridentinum und nach den protestantischen Eheordnungen,
sondern nur eine Eheschließung unter Mitwirkung des Standesbeamten. Diese Mit—
wirkung hat aber nicht bloß die Bedeutung, daß der Standesbeamte tätig sein muß, die
Form der Ehe zu erfüllen, sondern daß es auch seine Aufgabe ist, zu prüfen, ob der
Ehe keinerlei Hindernis im Wege steht, weshalb das Publikum durch Aufgebot noch
besonders auf die bevorstehende Eheschließung aufmerksam gemacht werden soll. In
dieser und manchen anderen Beziehungen besteht das Personenstandsgesetz vom 6. Februar
1875 weiter (P.St.G. F 44 -489. Der Standesbeamte hat die Prüfung vorzunehmen,
er haftet selbst strafrechtlich (K 69 P. St. G. und 8 338 St. G.B.). Lehnt er eine Ehe—
schließung ab, so entscheidet das Amtsgericht, vorbehaltlich der Beschwerde (J 11 P. St. G.,
88 186, 69, 19 G.f. G.).

II. Zivilrecht.

8 98. Klarer als die früheren Gesetze hat das B. G. B. den Unterschied zwischen
einer nichteristierenden und einer nichtigen Ehe herausgebildet. Fehlt es an
der in 3 1317 des B.G. B. bestimmten Form, ist also kein Standesbeamter anwesend,
auch nicht ein Pseudostandesbeamter im Sinne des 8 1319, d. h. ein solcher, der, ohne
es zu sein, als Standesbeamter öffentlich fungiert, und den man allgemein für einen Standes⸗
beamten hält, oder haben die beiden Teile nicht persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit
ihren Ehewillen ausgesprochen, oder hat der Standesbeamte die Erklärung zurückgewiesen,
so ist keine Ehe vorhanden. Jedoch gilt dies nur unter Vorbehalt; denn wenn trotzdem ein
Eintrag ins Heiratsregister stattgefunden hat, dann ist das juristische Nichts zu einer be—
stimmten Wesenheit vorgeschritten: man kann jetzt nicht mehr von einer nicht vorhandenen
Ehe sprechen, sondern nur von einer nichtigen Ehe. Der Unterschied ist wesentlich. Ist keine
Ehe vdorhanden, so kann (nach richtiger Ansicht) jeder Teil sofort wieder heiraten; ist eine
Ehe nichtig, so ist eine zweite Ehe erst dann statthaft, wenn die nichtige Ehe als nichtig erklärt
worden ist. Außerdem kann eine nichteristierende Ehe niemals als sog. Putativehe gelten,
während die nichtige Ehe dann Putativehe ist, wenn wenigstens der eine Ehegatte in
zutem Glauben war (8 1699 B. G.B.); und die Folge der Putativehe ist, daß die Kinder
eheliche Kinder sind und gegenüber den Ehegatten und der Familie alle Rechte von ehe⸗
lichen Kindern haben, während die Rechte der Eltern gegen sie teilweise davon abhängen,
ib' der Ellernteil in gutein oder bösem Glauben war. Außerdem gilt der Satz, daß eine
nichtige Ehe Dritten gegenüber gewisse Rechtsfolgen hat: hat ein Rechtsverkehr oder Prozeß⸗
verkehr mit einem Dritten stattgefunden, dann gilt die nichtige Ehe, was Recht und Prozeß
betrifft, diesem Dritten gegenuͤber; sie gilt trotz ihrer Nichtigkeit, sofern er in gutem
Glauben gewesen ist: also beispielsweise wenn der Ehemann Rechtsgeschäfte in Bezug auf
das eingebrachte Vermögen der Frau oder das Gesamtvermögen eingegangen hat, welche
eigentlich nach Maßgabe der Nichtigkeit der Ehe unwirksam sind, weil es bei der nichtigen
Ehe an einem Nutznießungs- und Verwaltungsrecht des Ehemannes oder einem Gesamt⸗
vermögen fehlt (F 1344). Auch noch andere, teils zivilrechtliche, teils prozessualische
Unterschiede bestehen zwischen der nichtigen und nichterxistierenden Ehe. Insbesondere gilt
folgendes: ist eine Nichtehe ins Heiratsregister eingetragen und damit zur nichtigen
Ehe geworden, dann kann sie geheilt werden; sie wird geheilt durch ein Zuͤsammenleben
von zehn Jahren, und wenn ein Ehegatte vorher gestorben ist, so genügt sogar ein drei⸗
jaͤhriges Zusammenleben (3 1824 B. G. B.).