5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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Eine Nichtigkeit der Ehe ist außer den angeführten Fällen gegeh —N bei IAe
schließung der Ehe ein Teil geschäftsunfähig oder in einem dqVewußtsei —
hebenden Zustande war, oder wenn gegen die Grundsätze der Mond Vi — , ?
sofern einer der Ehegatten noch in gültiger Ehe lebt, oder wenn sich eee 2.
die Grundsätze der Eogamie verfehlt (8 18325f.). In dieser Bezieh verhoᷣn sich
wie folgt: es ist eine uralte Rechtsbestimmung, daß Verwandte eines mten Moadeß⸗
einander nicht heiraten dürfen: das Verbot reicht in die Urzeiten unseres — ———
hat aber nachträglich einen ganz andern Charakter angenommen. Der Grud ———
zutage im Bestreben, die Familie rein zu erhalten, er liegt ferner in der Befürchtung,
daß die Ehe in der Verwandtschaft der Generation schädlich sein kann, er liegt endlich
in dem berechtigten Bestreben, die Familien sich möglichst nahezubringen und eine Anschließung
der verschiedenen Teile der Bevölkerung zu erzielen. Ein weiterer Grund ist darin zu
iuchen: es ist eine Verarmung, wenn familiäre Beziehungen durch Vermischung ausgelöscht
werden; dies ist der Fall, wenn nahe Verwandte sich ehelichen: an Stelle zweier Be—
ziehungen tritt eine. Aus diesen Gründen ist auch für unser Rechtsleben eine gewisse
Erogamie unerläßlich und eine Eheschließung in der nächsten Verwandtschaft verwerflich.
Dies hat die neueste Gesetzgebung durchaus nicht immer genügend im Auge behalten;
das B. G.B. geht sogar so weit, daß es nur die Ehe in gerader Linie und zwischen
Geschwistern und die Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie bei Nichtigkeit
berbietet (88 1310, 1327 B. G.B.). Etwas weniger Freiheit wäre besser. Dagegen
gestatten wir mit Recht die noch heute im englischen Rechte verbotene Ehe mit der
Schwester der verstorbenen Frau, ein Verbot, das bekanntlich auf unrichtige Bibelauslegung
zurückgeht. Innerhalb des bezeichneten Gebietes hat die Verletzung des Exogamieverbotes
Nichtigkeit zur Folge. Eine andere Bestimmung des B. G. B. reicht weniger weit, nämlich
das Eheverbot in Bezug auf die uneheliche Schwägerschaft; wir sollen nicht jemanden
heiraten, mit dem unser Vorfahre oder Abkömmling in Geschlechtsverbindung gestanden
hat; ein solches Verhältnis aber ist nur ein aufschiebendes Hindernis und hat keine
Detee zur Folge, wenn die Ehe trotzdem abgeschlossen worden ist (88 1310, 1327
B.G. B.).
Ein anderes Nichtigkeit begründendes Ehehindernis, das unter den Kulturstaaten
weit verbreitet, aber allerdings dem englischen und amerikanischen Rechte unbekannt ist,
ist das Verbot der Ehe mit dem Ehebrecher, sofern er im Scheidungsurteil als Ehe—
hrecher erklärt worden ist. Dieses Verbot hat Nichtigkeit zur Folge; doch soll Dispen⸗
ation („Befreiung“) möglich sein und auch eine nachträgliche Dispensation die Nichtigkeit
heilen (F38 1812, 1328 B.G.B.).
Hiernach ist es klar, daß unter Umständen auch eine nichtige Ehe geheilt werden
kann (so auch nach 8 1328), eine Ausnahme von der Regel, während sonst eine Heilung
nichtiger Geschäfte ausgeschlossen ist.
Anfechtbar ist die Ehe im Falle von Zwang, Betrug und Irrung.
Was Betrug und Irrung betrifft, so gelten hier besondere Bestimmungen. Nicht jede
Irrung soll genügen, es ist aber auch nicht nötig eine Irrung in der Person, so daß
man sich einer anderen Person anvermählt, als man im Sinne hatte; es genügt ein
Irrtum über gewisse Eigenschaften. Dies müssen aber solche persönliche Eigenschaften sein,
deren Kenntnis bei verständiger Würdigung den Eheschließenden von der Ehe zurück—
zehalten hätten; also würde beispielsweise ecin Irrtum über Adel oder über die eheliche
oder uneheliche Abstammung der Person nicht in Betracht kommen, denn es widerspricht
der verstaͤndigen Würdigung der Ehe, andere als individuelle Eigenschaften des Verlobten
entscheiden zu lassen; man heiratet die Person und nicht ihre Familie. Aber auch bei
Betrug kommt nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Irrung in Betracht, sondern
nur eine solche, welche Umstände betrifft, die bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe von der Ehe abgehalten hätten. Hier können Umstände in Betracht kommen,

Wegen früherer Päderastie? Vgl. R.G. 6. Oktober 1902, LII S. 806. Wegen Geschlechtsrankheit
 86 e 12. Juli 1902, bei Scherer, Drittes Jahr S. 345.