7.

II. Zivilrecht.

die nicht persönliche Eigenschaften betreffen, z. B. wenn behauptet wurde, daß diese Ehe
ein dringender Wunsch des Vaters gewesen oder daß der Verlobte etwa der Familie einen
großen Dienst geleistet hätte u. a. Irrtum über die Vermögensverhältnisse, auch wenn
aͤuf arglistiger Täuschung beruhend, kommt nicht in Betracht; denn die Rechtsordnung
vurde das Institut der Ehe entwürdigen, wollte sie den Vermögensberechnungen irgend
welchen Einstuß guf die Gültigkeit der Ehe zuschreiben. Allerdings kann, wenn der Ver⸗
sobte bei einer solchen Arglist beteiligt war, dies als eine so niedrige Gesinnung betrachtet
werden, daß ihre Kenntnis den andern Teil bei verständiger Würdigung der Sachlage von
der Ehe zuͤrückgehalten hätte. Ein anderer Grund der Anfechtung besteht darin, daß
jemand eine Ehe als Geschäftsbeschränkter ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
einging. Sollte übrigens hier auch keine Anfechtung stattfinden, so hätte dies doch
Einfluß auf das Güterverhältnis, mindestens was die Geschäftsbeschränktheit der Verlobten
betrifft (ßF 1864 B. G. B.).
Die Anfechtung muß innerhalb sechs Monaten und zwar durch gerichtliche Klage
geltend gemacht werden, dies wenigstens, sofern der andere Ehegatte noch lebt; ist der
andere Ehegaite gestorben, so geschieht die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht. Ist die Ehe in anderer Weise gelöst, dann ist eine Anfechtung nicht mehr
möglich (58 1388, 1389, 1341, 1342 B. G. B.).

8 94. Auch die Stellung der Ehegatten ist im allgemeinen neuzeitlichen
Gedanken entsprechend. Das B. G. B. hat die Muͤndgewalt des Mannes, welche zu einer
Geschäftsbeschränkung der Ehefrau geführt hatte, aufgehoben: die Frau ist vollkommen
geschäftsfähig und bleibt es trotz der Ehe. Auf der anderen Seite hat das Gesetzbuch
doch eine Gleichstellung beider Teile nicht für angezeigt erachtet, dem Gedanken ent—
sprechend, daß sonst, sobald unter den Ehegatten keine Einhelligkeit erzielt wird, dritte
Mächte herangezogen werden müßten, um die Sache zu begütigen. Vielmehr geht das
v818. davon nuüs, daß der Ehemann noch ein überwiegendes Bestimmungsrecht hat,
und zwar einmal in Bezug auf den ehelichen Aufenthalt und sodann auch in anderen
Angelegenheiten, welche das gemeinsame eheliche Leben betreffen“, also insbesondere was
das Geschäftliche, was die Führung des Haushalts, Arbeit und Erholung angeht; während
der Frau die Berechtigung gegeben ist, das Hauswesen zu leiten, und ihr regelmäßig die
sog. Schlüsselgewalt zusteht, die jedoch vom Manne beschränkt oder aufgehoben werden
kaun (ogl. 88 1358 ff. B.G.B.). Man wird hiernach anzunehmen haben, daß, dem
Ehemann auch noch ein Brieferoffnungsrecht in Bezug auf die an die Frau gerichteten
Bliefe zusteht, weil die ihm obliegende Auffichtss und Kontrollgewalt in Bezug auf das
Hauswesen nur auf diese Weise durchgeführt werden kann. Im übrigen finden die Be—
fugnisse des Mannes eine Schranke an dem Mißbrauch, und ein Mißbrauch liegt dann
por, wenn eine Einrichtung gegen ihren Sinn gebraucht wird oder ohne diejenige Dis⸗
fretion, welche die anstaͤndige Rücksicht auf den anderen Teil verlangt.
In gewissen Fällen allerdings tritt eine fremde Macht, das Vormundschaftsgericht,
in die Ehe hinein: 1. gegenüber einer Beschränkung oder Ausschließung der Schlüssel⸗
gewalt kann die Frau das Vormundschaftsgericht anrufen (3 1357); 2. der Ehemann
darf ein (ohne seine Zustimmung) abgeschlossenes Dienstverhältnis der Frau kündigen,
siber nur mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, und nur dann, wenn bei Abschluß
des Dienstverhältnisses nicht das Vormundschaftsgericht die Zustimmung des Mannes ersetzt
hauss 1358 B.G.B., 8 533 G.f. G.).

8 95. In der Ehescheidungslehre steht das Gesetz noch auf dem Stande,
daß die Ehe ein nicht durch die Übereinstimmung beider Teile lösbares Institut ist, daß
also die Lösfung nur von besonderen, nicht in das Ermessen der Ehegatten gestellten Umstaͤnden
übhänat. Dies ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. In der antiken Welt war

mKann er, verlangen, daß sich die Frau in eine Heilanstalt begibt? Das R.G. hat dies
(14. April 1901 Recht VI S. 350) bejaht; allein dies ist nur im Fall dringendster Not eechtfertigt⸗
weil sonst sichet Mißbrauch des Mannesrechtes vorliegt.