5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 715

die Ehe entweder von Mann oder Frau oder wenigstens vom Manne beliebig lösbar
gewesen, und daß sie durch den gemeinsamen Willen der Ehegatten zu lösen sei, daran
bestand kein Zweifel. Auch in der christlichen Zeit ist daran zunächst nichts Wesentliches
geändert worden, wenn man auch allmählich gegen eine nicht durch genügende Gründe
motivierte Lösung Strafen feststellte. Das ist durch den Einfluß der Kirche anders
geworden. Zuerst trat die Idee in Kraft, daß die Ehe gar nicht lösbar sei, und
sodann ließ man allmählich seit der protestantischen Zeit Lösungen aus bestimmten
Gründen zu, vor allem wegen Ehebruchs, vielfach auch wegen böswilligen Verlassens,
endlich auch wegen Sävitien, d. h. schwerer persönlicher Unbill. Manche Gesetze machten
daneben den Versuch, eine Lösung auch durch gemeinsame Übereinstimmung beider Ehe—
zatten zu ermöglichen; doch hat sich dies nirgends recht eingebürgert. Namentlich kamen
im französischen Rechte zwar immer noch Fälle vor, wo beide Teile die Trennungserklärung
 abgaben, doch ist solches so wenig geübt worden, daß man es im neuen
französischen Rechte aufgegeben hat. Die naturrechtliche Auffassung des Preuß. Land-R.
kann als schwerer Irrtum außer Betracht bleiben.
So war für unser Gesetz nur noch die Frage übrig, ob eine Lösung nicht auch
vegen schwerer Erkrankung oder Geisteszerrüttung verlangt werden könne.
Das ist aber nur in ganz besonderen Fällen zu befürworten; denn die Ehe soll eine
zegenseitige Hingabe sein auch für Zeiten des Unglücks und auch für Zeiten des aller—
chwersten persönlichen Unheils, der Krankheit und des Geisteszerfalls. Wo immer die
Verhältnisse so angetan sind, daß der eine Ehegatte dem anderen noch helfen und Segen
und Trost bieten kann, ist die Lösung der Ehe eine Grausamkeit und dem Wesen des
Eheinstituts vollkommen widersprechend; und wenn man hiergegen praktische Gründe an—
geführt hat, wie z. B. Interessen des Geschäfts, so muß bemerkt werden, daß der Mensch
nicht bloß wegen der Wirtschaft auf der Erde ist. Nur wenn die Geisteszerrüttung
zinen solchen Grad erreicht hat, daß eine vollständige Lösung der Kräfte den vernunft—
zemäßen Zusammenhang mit der Welt und damit selbst mit dem Ehegatten abschneidet,
so daß der Kranke, völlig vertiert oder stumpfsinnig, eine geistige Gemeinschaft nimmer
erfassen kann, so daß es sich nur noch darum handelt, ihn am Leben zu erhalten und
nn seinen animalischen Funktionen zu unterstützen, nur dann ist eine Ehelösung innerlich
gerechtfertigt.
Im allgemeinen hat das B. G. B. sich auf diesen Standpunkt gestellt: die radikale
Forderung, die Ehe ohne weiteres beiderseitig als lösbar zu erklären, hat man verworfen,
und mit Recht. Die „freie“ Ehe verlangt eine Idealität, die selten ist, und das Be—
vußtsein, nicht frei schalten zu können, führt den Menschen zu einer größeren Hingabe
ind zügelt die Leidenschaften. Diese heilsame Zucht kann der Mensch, wenigstens im
Stadium unserer Kultur, nicht entbehren, und wo immer man bisher eine Ehelösung mit
gemeinsamer Übereinstimmung gestattet hat, hat man sie mit so viel Schwierigkeiten um—
geben, daß sie, wie bereits bemerkt, sich nicht einbürgern konnte. Der Gedanke ist, daß
die Ehe regelmäßig nur dann zu lösen ist, wenn von seiten eines Ehegatten eine schwere
Schuld vorliegt, welche eine so vollständige Trennung des Gemütslebens und eine so
überwiegende Entzweiung der Personen bewirkt, daß der Fortbestand der Ehe mit den
Erfordernissen der ehelichen Gemeinsamkeit in Widerspruch stünde: dann und nur dann
oll eine Lösung stattfinden . So nimmt denn das B.G. B. die Lösungsmöglichkeit an
m Falle des Ehebruchs, im Falle der böslichen Verlassung und in allen den
Fällen, wo eine so schwere Unbill vorliegt, daß ein Zusammenleben nur noch äußerlich wäre
uind der Gemütszusammenhang für immer abgeschnitten erscheint. Dieser letztere Lösungszrund
 ist derjenige, der eine Fortbildung zuläßt, und der es ermöglicht, daß Gesetzgeber
und Richter fich der fortschreitenden Verfeinerung des Gemütszustands der Menschen an—
»assen; denn in Zeiten einer gewissen Derbheit kann vieles hingehen, was ein gebildetes,
»mpfindendes Gemüt nicht mehr ertragen kann; insbesondere kann auch das sittliche Verhalten

über die in Italien gegenwärtig lebhaft bestrittene Lösbarkeit der Ehe vgl. Teresa
a briola, Dei diorio, äiscugsione etica (Roma 1001).