716 II. Zivilrecht.

zur Mitwelt einen schweren Bruch herbeiführen, sofern ein Ehegatte irgend etwas begangen
hat, was nach den maßgebenden ethischen Begriffen schwer gegen die Ehre und gegen
die Gebote ehrbaren Handelns verstößt. Je senfitiver eine Bevölkerung uͤnd namentlich
eine Bevölkerungsschicht ist, um so mehr wird hier ein Lösungsgrund oder ein Lösungs⸗
bedürfnis angenommen werden können; darum wird in Zufunft dieser Ehescheidungs⸗
grund mehr in Betracht kommen als das bösliche Verlassen, auf das man früher den
gzrößten Wert gelegt hat, weil die sog. Desertion eine so —E——
wie man sie heutzutage bei unserem Bedürfnis baldiger Regelung der Verhältnisse nicht
mehr brauchen kann. Namentlich kann auch der Fall der schuldhaften geschlechtlichen An⸗
steckung als schwere Unbill in Betracht kommen, auch dann, wenn folche auf sonstige
Laster, nicht auf Ehebruch, zurückzuführen ist. So ist der 8 15668 B. G. B. derjenige, der
in der Zukunft unsere Lehre beherrschen wird 1.
Was aber die Geisteskrankheit betrifft, so hat das B.G. B. der obigen Er⸗
waͤgungen möglichst entsprochen. Es verlangt (ähnlich dem badischen Recht) eine mindestens
dreijährige, als unheilbar erklärte Geisteskrankheit, die eine solche Gestaltung angenommen
hat, daß eine geistige Gemeinschaft unter den Ehegatten nicht mehr möglich ist (also
tinen geistigen Tod)?.

2. Ehegüterrechtk.
g 96. Die ehelichen Güterverhältnisse sind bei den Völkern in der ver—
schiedensten Weise geordnet. Begreiflicherweise gingen auch die germanischen Stämme durch
ine Entwicklung hindurch, wonach alles Vermögen, auch das der Frau, in das Familien⸗
vermögen und dadurch mehr oder minder in' die Verfügung des Ehemannes gelangt.
Eine spätere Bildung führte zu demjenigen, was man eheliche Güktergemeinschaft
heißt. Sie ist nicht etwa eine Eigenheit germanischer Völker, sondern ist namentlich bei
den Kelten in Ubung gewesen und findet sich auch bei asiatischen Stämmen. Hier wird
das Vermögen zwar auch eine Einheit, aber die Einheit steht nicht mehr dem Ehemann
allein zu, sondern den beiden Ehegatten zusammen. Doch entringt sich auch hier erst
allmählich das Vermögen der Herrschaft des Mannes. Lange Zeit wird die Gütergemein⸗
schaft so aufgefaßt, daß der Mann waͤhrend der Ehe der einzig Berechtigte sei und
erst bei Lösung der Ehe, dann aber von selbst, eine Gemeinschaft der Güter ein⸗
trete, welche Gemeinschaft auch durch letztwillige Verfügung des Mannes nicht angetastet
werden könne. Bei diesem System hat natuͤrlich der Ehemann wahrend der Ehe die
allerfreieste Verfügung über das Gemeinschaftsvermögen, und es haftet den Gläubigern
des Ehemannes ganz wie sein eigeness. Umgekehrt besteht auch kein Unterschied zwischen
Gemeinschaftsschulden und Schulden des Ehemannes.
Man hat diese Auffassung der Gütergemeinschaft aufgegeben“, aber in einer Reihe
von Folgeerscheinungen wirlkt die ursprüngliche Idee nach. Heutzutage nimmt man an,
daß die Ehefrau schon während der Ehe Miteigentümerin ist, daß aber das Miteigentum
seine besondere Gestalt hat, daß insbesondere kein Teil sein Miteigentum veräußern kann,
Ind doß auch nicht ·die Gläubiger eines Chegatten dieses Miteigentum mit Beschlag belegen
fönnen. Dies führt natürlich zu einiger Beschränkung in dem Rechte des Ehemannes und

1Vgl. auch die Entscheidungen in Scherers Drittem Jahr S. 863 7.
Vt. O.8.6. Köln 88. März 1901 Mugdan II S. 326.
s Berfügungen von Todes wegen unterlagen schon von allers her gewissen Beschränkungen;
verlangte bald unbedingt die Zustimmung der Frau, hald mindestens dann, wenn der Verfügende nich
mehr um Vollbesitz seiner Kräste war; so beispielsweise in Nürnberg im 13. und 14. ahrhundert
Bader, Rürnberger Polizeiverordnungen S. 17f).
a Sie war besonders die Auffaung deẽ mittelalterlichen franzöfischen Rechts, vgl. Art. 225 Cout.
de Paris und die reiche Literatur und Parallelstellen, diein Ferrree, Gotps et compilation de
s Te omentateurs sur sa contume de Paris — erwähnt sind.