5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
zu einem Hervortreten der Frau bei der Verwaltung der Gemeinschaft, namentlich wenn
der Mann daran verhindert ist.
über die größere oder geringere Nützlichkeit der Gütergemeinschaft ist viel gestritten
worden. Sie empfiehlt sich einesteils durch die Anpassung an den Gedanken der ehelichen
Gemeinschaft, welche nicht bei den Personen stehen bleibt und auch das Vermögen ergreift;
sie führt zu dem Erfolg, daß die Ehegatten gleich reich sind, daß sie allen Erwerb und
allen Verlust miteinander teilen, daß insbesondere neben dem mehr produktiven Erwerb
des Mannes die weniger produktive, aber doch sehr bedeutsame, erhaltende, anregende,
fördernde Tätigkeit der Frau mit zur Geltung komint. Vgl. Einführung S. 82.
Anderseils hat das System große Nachteile. Es liefert die Frau und ihren Erwerb
mehr oder minder dem Manne aus, denn man muß ihm, soll nicht der ganze Nerv des
Vermögens fehlen, eine mehr oder minder starke Verfügungsgewalt geben !. So kommt
es, daß ein habsüchtiger, rücksichtsloser Mann der Frau alles entzieht, nicht nur, was
an Gemeinschaftsvermögen vorhanden ist, sondern auch, was sie weiter erwirbt; denn
auch das fällt in die Gemeinschaft. Dazu kommt, daß man die Haftung des Gemein—
schaftsvermögens für die Schulden des Mannes nicht umgehen kann. Darin liegt aber
eine starke Gefahr: die Frau ist den Gläubigern des Mannes auf Gnade und Ungnade
preisgegeben, und wenn der Mann in Konlkurs kommt, so ist ihre ganze Habe dahin.
Aber“ auch für den Mann hat wenigstens die allgemeine Gütergemeinschaft ihre großen
Gefahren; denn, hat die Frau bedeutende Schulden, so übernimmt der Mann mit ihrem
Vermögen auch ihre, vielleicht die Aktiven zehnfach übersteigenden, Passiven und kann
infolgedessen am Tage nach der Ehe ein Bettler sein.
Dies zeigt die großen Nachteile des Gütergemeinschaftssystems und spricht gegen
seine Zweckmäßigkeit. Es weist einen Idealismus auf, der sich an den Umständen des
Lebens bricht; wenigstens, wenn wir nicht sehr einfache, sondern verwickelte Verhältnisse
mit mehr oder minder großem Risiko ins Auge fassen. UÜbrigens gelten diese Schatten—
seiten in vollem Maße nur von der allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr oder minder
auch von der Fahrnisgemeinschaft. Die Errungenschaftsgemeinschaft ist weniger bedenklich:
hier fällt das vorhandene Vermögen nicht in die Gemeinschaft, sondern nur der Erwerb,
und es ist daher nicht zu befürchten, daß man durch die vorehelichen Schulden der Ehe—
frau zum Bettler wird. Anderseits tritt der große Vorteil der Frau, daß sie an dem
Erwerb des Mannes unbeschränkt teilnimmt, hier ganz besonders hervor. Nicht selten
chließen die Ehegatten die Ehe ohne erhebliches Vermögen und kommen später zu reich—
ichem Erwerb: an diesem ist gemeinhin der Mann durch seine Erwerbstätigkeit in erster
Linie beteiligt, aber auch die Frau hat durch Sparsamkeit, Wirtschaft und dadurch, daß
sie den Ehemann stets etwerbsfähig erhielt, große Verdienste; eine Teilung des Erwerbs
zu halb und halb ist darum nicht ungerecht. Manche orientalische Völker haben auch
eine Teilung zu zwei Dritteln und einem Drittel, was ja auch der Sachlage entsprechen
könnte. Daͤgegen bleibt hier immer der große Mißstand, daß der gemeinsame Erwerb
für die Schulden des Mannes haftet. Dies ist weniger von Bedeutung, wenn die Frau
zicht selbst ein Erwerbsgeschäft betreibt. Ist sie aber selbst Erwerbstreibende, dann hat
sie zu gewärtigen, daß alles, was sie mit Mühe erspart und errungen hat, den Gläubigern
des Mannes mit aufgeopfert wird.
So weit die Gütergemeinschaft. Ein anderes System hat sich in manchen Teilen

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w, Das B. G. B. hat die Verfügungsmacht des Mannes allerdings dadurch beschränkt, daß er zur
Verfügung über Grundstücke und zu Schenkungen der Einwilligung der Frau bedarf. (86, 14455.. Eine
olche Versügung Uegt aber nucht vor, wenn“ er ein Grundstuͤck erwirbe und es mit dem Kaufhreis
zelastet, denn bheides muß wirtschaftlich als eine Einheit gelten; so Kammergericht 11. März 1901
Nugdan II S. 359; so L.G. Metz 1. Sept. 1900, 15. Nov. 1900, 25. Febr. 1901, Ztichr. f. Elsaß⸗
Lothr. XXVI S. 158, 168, 348; unrichtig Oberstes L.G. München 22 ger 1801 Mugdan
S. 861. Andere Entsch. bei Scherer, Zweites Jahr, S. 222, Drittes Jahr, S. 356, wo mit Recht
zuf die Rechtsaͤhnlichtelt der Proturiftenvollmacht (G.L. G. Dresden 29. Juni 1885 Busch 47 S. 62)
Angewiesen wird. Die Zustimmung der Frau kann allerdings durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
erden wenn die orbnungsgemaße Verwaltung die Verfügung erheischtz val. Kammergericht
O. Dezember 1901 Mugdan 4 . 346. 9. August 1901, ebenda TV GS. 406.