718 II. Zivilrecht.

Deutschlands mit scharfer Folgerichtigkeit entwickelt; es ist aber auch sonst im Leben der
Jolter viel verbreuttern. Ebenso wie das Vermögen der Kinder in die elterliche Nußnießung
kommt, so läßt man das Vermögen der Ehefrau in die Verfügungsnutznießung
des Mannes gelangen. Dadurch wird eine gewisse Einheit des Hausvermögens gewahrt;
und da der Ehemann die Einkünfte und Nutzungen des Vermögens der Frau hat, so ist
ihm damit zugleich ein gewisser Gegenwert gegeben für die auf ihm lastenden Verpflich⸗
tungen der Ehe.
Dieses System hat seinerzeit das Preußische Landrecht angenommen und nun auch
das B.G. B. Es ist das gesetzliche System in Deutschland geworden und wird wohl
noch eine große Reihe von Jahren unsere deutsche Welt beherrschen. Man hatte aller—
dings vorgeschlagen, kein einheitliches gesetzliches System einzuführen, sondern nach Ortlich⸗
feiten dag ine ober das andere System walten zu lassen und hierbei die bisher
üblichen Gewohnheiten und Gesetze zu berücksichtigen. Mit Recht hat man ein derartiges
Verfahren fast allgemein zurückgewiesen; denn daß die einzelnen Ortlichkeiten durch
das neue Gesetz in ihrer Ruhe und Bequemlichkeit belassen werden, ist kein so großes
Interesse, daß dadurch die Rechtsverschiedenheit mit allen ihren schweren Verwicklungen
und all ihrem trennenden Charakter, mit aAlen ihren politischen Nachteilen aufgewogen
würde. Man hat darum, wie seinerzeit im franzöfischen Recht (wo ebenfalls die größten
Verschiedenheiten bestanden), ein System als das gesetzliche aufgestellt, es aber den Ehe—
gatten gestattet, im Ehevertrag (der in öffentlicher Ürkunde errichtet werden muß) ein
aͤnderes System zu wählen, insbesondere das System der Gütertrennung oder ein System
der Gütergemeinschaft, und man ist um so liberaler gewesen, als man den Ehevertrag
nicht nur vor, sondern auch während der Ehe zugelassen hat, 8 1482 ff.
Dem System der ehemännlichen Nutznießung entspricht ein eingebrachtes Ver—
mögen der Frau. Während aber das aͤlteste Recht das Frauenvermögen ausnahmslos
der Herrschaft des Mannes unterwarf, hat das spätere Recht die Möglichkeit gegeben, daß
einiges Vermögen oder eine ganze Vermögensmasse der Frau eine andere Behandlung
erfährt, daß die Frau einiges Vermögen ganz allein für sich hat und dieses nicht der Nutz⸗
nießung des Mannes untersteht. Dazu gehört vor allem der Arbeitserwerb der Frau
während der Ehe: es ist eine Neuerung des modernen, namentlich des englischen Rechts 1,
daß man den Erwerb der Frau mit ihrer Person untrennbar verbunden und der ehe⸗
mannlichen Herrschaft gänzlich entzogen hat, ein System, das allerdings nur hier, nicht
bei der Gütergemeinschaft, durchgedrungen ist. Dieser Erwerb wird sog. Vorbehaltgut
(8 1367 B. G.B.); aber auch noch anderes Vermögen kann Vorbehalt sein, kraft aus—
drücklicher Vereinbarung im Ehevertrag, oder wenn etwas der Frau mit der Bestimmung
zugewandt wird, daß es nicht in die ehemännliche Nutznießung fallen soll. Natürlich
ann dieses Vorbehaligut eine ganze Vermögensmasse bilden und bildet sie dann mit der
Folge, daß, wenn Stuͤcke veräußert und dafür neue Erwerbungen gemacht werden, diese an
Stelle des Veräußerten treten und ebenfalls Vorbehaltgut werden. Dasselbe gilt aber
auch, wenn eine einzelne Sache Vorbehaltgut ist und auf solche Weise dem eingebrachten
Gut als Ausnahme entgegentritt.
Die ehemaͤnnliche Nutznießung ist, ebenso wie die Nutznießung des Vaters, nicht
als Nießbrauch zu bezeichnen. Sie gibt allerdings auch ein Genuß⸗ und Frucht⸗
ziehungsrecht, aber ein Recht eigener Art, ein Recht, das völlig verknüpft ist mit der
ehemännlichen Stellung, das dazu dienen soll, dem Ehemann Mittel für Erfüllung der
ehelichen Lasten zu gewähren, und das darum weder veräußerlich noch zugreifbar ist.
Anderseits ist das Recht des Mannes gesteigert. Es ist nicht eine einfache Nutznießung,
sondern eine Dispositionsnutznießung, Verfugungsnutznießung, eine Nutznießung, welche
dem Ehemann nach gewisser Richtung hin die Befugnis gibt, Vermögensstücke des ein⸗
gebrachien Gutes zu veräußern. Diese Veräußerung aber ist durchaus nichts, was der
Nutznießung als etwas Fremdes gegenubersteht es ist völlig verkehrt, von einem System
der Nutznießung und Verwaltung in der Art zu sprechen, als wenn die Verwaltung etwas

Bahnbrechend war das bekannte Gefetz v. 1870, 38. 34 Viet. e. 88.