5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 719

von der Nutznießung Verschiedenes wäre und die verwaltenden Veräußerungen auf einem
aeuen selbständigen Recht beruhten oder gar nicht einmal ein dingliches Recht darstellten. Die
Verwaltung geschieht nicht im Namen der Ehefrau und ebensowenig die Veräußerung:
sie geschieht durch den Ehemann in eigenem Namen. In der Tat ist das ganze Recht
nur eines, es ist ein Recht, das in sich vollkommen zusammenhängt, gemeinsame Zwecke
verfolgt und vom Ehemann im eigenen Namen ausgeübt wird; ein Recht, das dem Ehemann
eine Vermögensmasse überantworten soll, damit es ihm leichter möglich wird, den Ver—
bindlichkeiten der Ehe nachzukommen; ein Recht, das klagend und einredend geltend
gemacht werden kann!.
Das Preußische Landrecht (II 18 247) gab dem Ehemann eine durchgreifende Ver—
rügungsgewalt über die beweglichen Vermögensgegenstände des eingebrachten Gutes, so
daß er nur in Bezug auf unbewegliches Vermögen an dem Rechte der Frau auf Wider⸗
stand stieß. Das B.G. B. geht nicht so weit; der Ehemann hat nur ein sehr beschränktes
Veräußerungsrecht: er kann regelmäßig nur verbrauchbare Sachen der Frau veräußern,
insbesondere auch Geld; außerdem kann er regelrecht nur in der Art veräußern, daß er
Verbindlichkeiten der Frau erfüllt, daß er einem Gläubiger solche im eingebrachten Ver—
nögen liegenden Gegenstände hingibt, welche nach Maßgabe der gegen die Frau bestehenden
Forderung die richtigen Zahlungsmittel sind. Außerdem gibt das B.G. B. dem Mann noch
ein Prozeßführungsrecht, sowohl was die Aktiv- als auch was die Passivprozesse betrifft, und
zwar fuͤhrt er die Prozesse nicht etwa in Bezug auf seine Nutznießung, sondern auch in
Bezug auf das Eigentum der Frau; aber nicht im Namen der Frau, sondern als Prozeßsttandschafter
 im eigenen Namen. Man sollte annehmen, daß durch diese Prozesse die Frau
zebunden werde, und daß die Entscheidung in vollem Maße auch ihr gegenüber gelte.
Das hat das Gesetz allerdings nicht bestimmt: die Frau soll eine solche Entscheidung von
sich ablehnen und don sich aus die Frage im neuen Prozeß aufwerfen können. Dies ist
eine wenig empfehlenswerte Gestaltung; doch kann der Nachteil dadurch umgangen werden,
daß der Gegner die Frau in den Prozeß hineinzieht (ihr den Streit verkündet), wodurch
die Kraft der richterlichen Entscheidung auch auf sie ausgedehnt wird (88 1376f.,
1880 B.G.B.).
Im übrigen sind die Vermögensmassen vollkommen getrennt, und somit haftet das
Vermögen der Frau nicht für die Schulden des Mannes. Man möchte hiernach annehmen,
daß die Frau immerhin über das sog. nackte Eigentum des eingebrachten Gutes ver—
fügen könnte, was bedeutsam wäre, da sich sicher Personen finden dürften, welche ein
derartiges Vermögen auf den zukünftigen Erwerb hin „diskontierten“. Das B. G. B. aber
hat hier eingegriffen: es gibt dies nicht zu, es wären dies Geschäfte wilder Spekulation,
die keinen ernsten Verkehrscharakter an sich tragen könnten und der Ehefrau, die nicht
auf so lange hinaus denken möchte, sehr leicht gefährlich würden. Das Gesetz bestimmt
daher, daß die Frau mit einem Veräußerungsberbot auch in Bezug auf das nackte Eigen—
um belastet ist; und daraus ergibt sich ferner, daß, wenn die Frau während der Ehe
Rechtsgeschäfte abschließt, ihre Gläubiger nicht auf das eingebrachte Gut greifen können,
weder, soweit es in der Nutznießung des Mannes steht, weil hierdurch das Recht des
Mannes verletzt würde, noch auch, was das nackte Eigentum betrifft, weil sie in dieser
Beziehung kein Verfügungsrecht hat; es müßte denn der Mann zu solchen Geschäften
seine Zustimmung gegeben oder das Vormundschaftsgericht diese Zustimmung ersetzt
haben (88 1898 ff., 1311 ff. B. G. B.).

F 97. Die Gütergemeinschaft bewirkt nach dem B.G. B., daß gewisse Vermögensnassen
 ein Gesamtgut' bilden, welches im Miteigentum beider Ehegatten steht, aber so,
daß der Ehemann ein hervorragendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat: er darf
über das Gesamtgut verfügen, nur nicht schenkweise und nicht über unbewegliches Gut

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1Es ist also die Rechtsform der Verfügungsnutznießung, die ich zuerst als Dispositions⸗
tießbrauch —8 —* —3223 habe (Jahrb. f. Dogmat. XXIV S. 187f.). Bezüglich des B.G.B.
ygl. vortrefflich SHilling, Arch f. bürgerl. At. XIX S. Slæaf.