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II. Zivilrecht.

(F81444 ff. B. G. B. oben S. 717). Die Frau darf nur ausnahmsweise Verfügungshandlungen
bornehmen, so bei Verhinderung des Hannes, so ferner im Falle ihres eigenen dringenden
Interesses mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (898 1450 f. B. G. B.). Hiernach
ist der alte Standpunkt, wonach der Ehemann während der Ehe allein Eigentümer sei,
verlassen; aber noch im B.G. B. findet sich folgender Ausfluß dieses Gedankens: die
Gesamtgutschulden sind immer auch Schulden des Ehemannes, und die Schulden des Ehe⸗
mannes sins immer Gesamtgutschulden ——— daß, wenn
der Ehemann in Konkurs fällt, das Gesamtgut mit in den Konkurs gezogen wird
(8 2 K.O.). Was dagegen die Schulden der Chefrau betrifft, so sind die Schulden aus
Rechtsgeschaften der Frau während der Ehe keine Gesamtgutschulden; denn wäre dies der
Fall, so waͤre die Frau mittelbar in der Lage, über das Gesamtgut zu verfügen, was
dicht sein soll. Dagegen Schulden der Ehefrau aus anderen Rechtsgründen, namentlich
auch aus unerlaubten Handlungen, belasien das Gesamtgut; dies gilt bei allen Güter⸗
gemeinschaften, mit Ausnahme der Errungenschaftsgemeinschaft (98 14509 ff., 1580 ff.
7549 B.G. B.); denn während bei der Errungenschaftsgemeinschaft die Frau gewöhnlich
beträchtliches anderweitiges Vermögen hat, an welches sich der Verletzte halten kann,
ist dies bei den anderen Gemeinschaften, namentlich bei der allgemeinen Gütergemein⸗
schaft, nicht der Fall, und es ist dahes angemessen, daß das Gesamtgut für ihre Ver—
gehungen aufkommt.
Neben dem Gesamtgut kann es eingebrachtes Gut des Mannes oder der Frau
geben, von welchem der Grundsatz gilt, daß der Ehemann die Verwaltung und Nutzung
hat, aber nicht für sich, sondern für das Gesamtgui. Aber auch Vorbehaltsgut ist
möglich, welches vollkommen im unbeschränkten Eigentum des Ehegatten steht; Vorbehalts⸗
gut der Frau gibt es bei allen Gütersystemen; dagegen ist Vorbehaltsgut des Mannes
zwar bei der allgemeinen Gütergemeinschaft möglich, nicht aber bei der Errungenschafts⸗
And Fahrnisgemeinschaft (88 1440 f. 1526, 1555 B. G. B.).
Im übrigen unterscheidet das B.GB. allgemeine, Errungenschafts— und
Fahrnis gemeinschaft in folgender Weise: bei der allgemeinen Gutergemeinschaft
Dirü vas doreheliche Vermögen und alles eheliche Gut Gesamtgut. Es entsteht also
eine Gesamtnachfolge, und zwar entsteht sie von selbst durch die Ehe, nicht nur in Bezug
auf das bewegliche, sondern auch in, Bezug auf“ das unbewegliche Vermögen, jedoch so—,
daß jeder Ehegaite vom andern verlangen kann, daß er zur Berichtigung des Grund—
——— g 22 Grundb. O.). Daher gehen auch alle vorehelichen
Schulden beider Ehegatten in das Gesamtgut über, und zwar vollständig, nicht etwa bloß
den Glaäubigern gegenüber, sondern so, daß auch die Ehegatten gegenseitig diese Belastung
anzuerkennen haben und eine Ausgleichung nicht stattfindet: wer dem Ehegatten traut,
der traut seinen Schulden. Allerdings schließt dieser Übergang der Schulden nicht aus,
daß der Schuldner außerdem persönlich Schuldner bleibt, solange ihn der Gläubiger nicht
befreit. Bei der Errungenfchafts gemeinschaft dagegen bleibt das voreheliche Vermögen
dem Gesamtgut fern: in dieses fällt nur die Errungenschaft, d. h. der Erwerb während
der Ehe; dazu gehören aber nicht die Erbschaften, die während der Ehe anfallen, auch
nicht Schenkungen während der Ehe, nicht Ausstattungen, nicht, was mit Rücksicht auf
ein künftige Erbschaft zum voraus gegeben wird?. Die Fahrnisgemeinschaft steht
wischen beiden; denn hier ist die ganze Errungenschaft gemeiasam wie vorhin; außerden.
ist das voreheliche und das später ererbte Vermögen Gesamtgut, aber nur soweit es
Fahrnisvermögen, d. h. bewegliches Vermögen ist. Der Gedanke dieses Gütersystems be—
sieht darin, daß bei Fahrnissen eine Vermischung zu einem Gesamtgut viel leichter vor
sich geht als bei Liegenschaften. Diese Fahrnisvermischung hat zur Folge, daß auch die
ehelichen Schulden kraft der Gesamtnachfolge in das Gesamtaut fallen, während, was

Auch das literarische Urheberrecht? Es hätte sich wohl verlohnt, mindestens im Autorgen
dieses in den Ländern der Gutergemeinschaft so viel behandelten Falles zu gedenken. Rationell —
nur die Behandlung, welche das Autorrecht ins eingebrachte Gut verweist, daß nur die Eriragnis —
wahrend der Ehe in das Gesamtgut fallen, Vgl. neuerdings Appelhof Paris J. Febr. 1900 Sire
Geangi . 127 und die dort erwähnten Autoren und Entscheidungen.