5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 7721

die Schulden der anfallenden Erbschaften betrifft, sie zwar auch auf das Gesamtgut über—
gehen, jedoch findet unter den Ehegatten nachträglich eine Ausgleichung in der Art statt,
daß das Ergebnis eintritt, wie wenn bloß so viel Schulden in das Gesamtgut gefallen
wären, als dem Verhältnis des beweglichen Erbvermögens zu dem unbeweglichen entspricht
(815586 B. G. B.).
Das System der Gütertrennung bietet die einfachsten Verhältnisse: die Ehe—
zatten bleiben einfach Eigentümer ihres Vermögens; der Ehemann hat den ehelichen
Aufwand zu tragen, die Frau leistet einen entsprechenden Beitrag, hat aber, wenn ihr
und der Kinder Unterhalt nicht genügend gesichert, wenn insbesondere zu befürchten ist,
daß der Mann diesen Beitrag bestimmungswidrig anderwärts verwendet, das Recht, den
Beitrag in entsprechender Höhe zurückzubehalten und unmittelbar zum Unterhalt zu ver—
wenden (8 1428 B. G. B.).
Die Gütertrennung kann durch Ehevertrag festgesetzt werden; sie kann auch die
Folge dessen sein, daß das gesetzliche Güterverhältnis oder eine der verschiedenen Arten
der Gütergemeinschaft während der Ehe gelöst wird; sie tritt auch dann ein, wenn eine
geschäftsbeschränkte Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters eine Ehe eingeht
(88 1364, 1426, 1470, 1549, 1545 B.G. B.1). Was aber die Lösung des Gütersystems
während der Ehe betrifft, so gilt folgendes:
Alle Gütersysteme, welche eine gewisse Vereinigung des Vermögens oder wenigstens
gewisse Nutzungsrechte des Mannes herbeiführen, müssen Vorsichtsmaßregeln bieten für
den Fall, daß der Ehemann mit seinen Rechten Mißbrauch treibt, oder daß die Verhält—
nisse des Ehemannes das Vermögen der Frau gefährden. Bei der Gütergemeinschaft
önnen auch die Verhältnisse der Frau den Mann zu einem sichernden Vorgehen ver—
anlassen, wenn sie seine im Gesamtgut liegenden Vermögensinteressen in Frage stellen. Da—
her kann bei dem System der Verfügungsnutznießung — d. h. bei dem gesetzlichen
System — die Frau unter Umständen Sicherheitsleistung verlangen; sie kann aber auch
verlangen, daß das ganze Gütersystem aufhört und die Gütertrennung eintritt, aber erst
kraft richterlichen Ausspruches; mit anderen Worten, sie kann zwar das Verhältnis
kündigen, aber nur so, daß die Kündigung in Gestalt der prozessualischen Klage er—
folgt und durch Richterspruch gebilligt wird?. Der Grund kann in der schlechten Wirt—
schaft des Mannes liegen, kann aber auch darin liegen, daß der Mann den Unterhalt
verweigert, oder daß er entmündigt wird oder abwesend ist. Von selbst tritt eine Lösung
des Güterverhältnisses ein durch Konkurs und durch Todeserklärung des Mannes (88 18391.
1418 fl. B. G. B.).
Auch bei der Gütergemeinschaft kann unter Umständen eine richterliche Lösung
berlangt werden; auch hier kommen gewisse Mißbräuche in Betracht, eine Entmündigung
des Mannes aber nur im Falle der Verschwendungsentmündigung; denn es soll das Un—
glück, das in der Entmündigung wegen Geisteskrankheit liegt, nicht zum Nachteil des Mannes
ausschlagen, der durch eine Aufhebung der Gütergemeinschaft schwere Einbuße erleiden
önnte. Einen Hauptgrund der Vermögensabsonderung aber kann der starke Schulden—
stand des Mannes bilden. In solchen Fällen ist nicht nur das, was die Ehefrau in die
Ehe gebracht hat, und was in das Gesamtgut bereits gefallen ist, gefährdet, sondern auch
das, was die Frau künftig noch erwerben wird; denn auch dieses, selbst ihr Arbeitserwerb,
 würde in das Gesamtgut fallen, weil der englische Grundsatz, daß die Frau
Figentümerin ihres eigenen Erwerbes bleibt, zwar bei dem gesetzlichen Gütersystem, aber
nicht bei der Gütergemeinschaft gilt. Übrigens kann hier auch der Ehemann eine richterliche
Vermögensabsonderung begehren, wenn infolge der von der Frau auszugleichenden
Schulden das Gesamtgut so beschwert ist, daß zu befürchten ist, daß auch der spätere
Erwerb des Mannes durch die Schulden hinweggerafft wird (&amp;K 1468 f.).

i Ebenso wie man unter den Coutumes annahm, daß durch eine „clandestine“ Ehe keine gesetziche
 Gütergemeinschaft entstehe.
Eine vorläufige Billigung durch einstweilige Verfügung ist zulässig, O.c. G. Darmstadt
2. Januar 1902, Dresden 10. Fuli 1902 Mugdan IV IG68, V 140, RG. 2. Juni 1902 bei
Scherer, Drittes Jahr S. 354.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. J.