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LI. Zivilrecht.

Diese Gründe der Vermögensabsonderung können kraft richterlichen Urteils wirken.
Sie gelten bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, sie gelten auch bei allen übrigen Arten
der Gütergemeinschaft. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist zu berücksichtigen,
daß ein erhebliches eingebrachtes Guͤt der Frau vorhanden zu sein pflegt, und daß die
Gründe, welche bei dem gesetzlichen Gütersystem noch in anderen Fällen die Lösung be—
wirken, auch hier zutreffen, also nsbesondere Konkurs und Todeserklärung des Mannes;
denn es ist natürlich etwas anderes, ob der Mann ein Gesamtgut verwaltet, oder ob er
ein Eigengut der Frau in Verwaltung hat. Daher kann bei diesem System die Frau
eine gerichtliche Vermögensabsonderung auch aus den Gründen verlangen, aus welchen
sie beim gesetzlichen Gütersystem verlangt werden kann, insbesondere also auch wegen
jeder Art von Entmündigung; Konturg und Todeserklärung des Mannes, aber auch
Todeserklärung der Frau lösen die Errungenschaftsgemeinschaft von selbst (8 1542f.).
Dem entspricht auch, daß, sowohl beim gesetzlichen Guͤtersystem als auch bei der Errungen⸗
schaftsgemeinschaft, unter Umständen eine Wiederherstellung des aufgehobenen Gütersystems
verlangt werden kann: so vom Ehemann, wenn die Entmündigung aufhört, so vom
Toterklärten, wenn er noch lebt, so bei der Errungenschaftsgemeinschaft von der Frau,
wenn die Lösung durch Konkurs des Mannes erfolgt ist; denn in der Folge kann die
Errungenschastsgemeinschaft der Frau doch wieder große Vorteile bieten (88 1425, 1547 f.
B.G.B); vie Wiederherstellung erfolgt mit Rechtskraft des Urteils.
Vie Gütergemeinschaftsverhältnisse bieten im übrigen, namentlich bezüglich des
Schuldenstandes, einige Verwicklung welche sich aber bei Anwendung der richtigen
Grundsätze leicht entwirren lassen. Insbesondere kann das Verhältnis gegenüber den
— D — Ehegatten unter sich verschieden sein. Möglicher⸗
weise können die Gläubiger des einen Ehegatten auf das Gesamtgut greifen, während
nachträglich der andere Ehegatte eine Ausgleichung begehren kann, sofern hierdurch
etwas hus dem Gesamtgut berichtigt worden isi, was eigentlich dem Sondervermögen
jenes Ehegatten obgelegen wäre. Insbesondere gilt dies von Verbindlichkeiten aus
uͤnrechter Tat: für diese haftet, wie oͤben bemerkt, meistens die Gütergemeinschaft;
aber der Ehegatte, dem sie zur Last fallen, hat dafür Ausgleich zu geben (88 1463, 1836,
1549 B. G. 8). Ebenso haftet bei jeder Gulergemeinschaft das Gesamtgut den Gläubigern
für sämtliche Schulden des Mannes, also auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft: das
Gesamtgut haftet also hier auch für hie vorehelichen Schulden des Mannes, während
doch diefe bei einer Gemeinschaft, welche bloß die eheliche Errungenschaft umfaßt, das Gesamt⸗
gut nichts angehen: daher hat der Mann dem Gesomtgut Ersatz zu leisten, sofern dieses
etwas bezahlt hat, was auf dem Sondervermögen des Mannes lastete (8 1636 8.1
B.G.B.).“ Auch in anderen Fällen kann eine solche Ausgleichung nötig werden, nament—
lich wenn das Sondervermögen des einen Ehegatten aus dem Gefamtgut bereichert worden
ist. Ist aus dem Gesamtgut ein gemeinsames Kind ausgestattet worden, so ist dies eine
Last, die bestimmungsgemäß auf das Gesamtgut fällt, bezüglich welcher also an sich eine
Ausgleichung nicht angezeigt ist. Wenn aber diese Ausstattung eine übermäßige ist, dann
ist entsprechende Ausgleichung geboten; dies natürlich auch dann, wenn nicht ein ge⸗
meinsames Kind, sondern ein Kind eines Ehegatten früherer Ehe eine Ausstattung be⸗
kommen hat (88 1468, 1466, 1588, 1549 BGB. Die Ausgleichungen, die ja bald da—
hald dort nouig werden können, erfolgen regelrecht erst bei Lösung der Gemeinschaft
(88 1467, 1541, 1549 B.G.B.); doch gibt es Ausnahmen!.
Bei Beendigung der Gütergemeinschaft kann Abwicklung und Auseinandersetzung in
Bezug auf das Gesamtgut stattfinden. Das Gesamtgut hört an sich noch nicht auf,
Gesamtgut zu sein, es ist nunmehr gemeinsames, in der gemeinsamen Verwaltung stehendes
Abmidlaungsbermögen (81472). Über die Art der Abwicklung können Vereinbarungen getroffen

Die Lehre von den Ausgleichungen (remplois, recompenses) ist namentlich in den fran⸗
zösischen coutumes, kunstreich ausgestaltet worden: vgl. ausführlich namentlich Valin, Nouveau
omuentaire sur la coutume de Rochene Tp. 616f. 620f.; Féêrr iere, Corps et compilation
àc tous les commentateurs sur la coutume dé Paris au Art. 232.