5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 723

verden. Natürlich handelt es sich besonders darum, aus dem Gesamtgut die Gesamtgutsschulden
 zu berichtigen und die gegenseitigen Ausgleichungen zu vollziehen. Hierbei kommt
in Betracht, daß der Ehegatte trotz der Gesamtrechtsnachfolge, kraft welcher die Schulden
in das Gesamtgut gekommen sind, doch noch persönlich für seine eigenen Schulden zu
jaften hat, da die Gesamtrechtsnachfolge in die Schulden naturgemäß den ursprünglichen
Schuldner nicht befreit, falls nicht die Gläubiger mit seiner Befreiung einverstanden sind
(S 720). Ferner kommt in Betracht, daß der Ehemann für die Gesamtgutsschulden persönlich
haftet, auch für die von der Frau herrührenden, auch für diejenigen, welche nach den
oben angeführten Grundsätzen von der Frau auszugleichen sind; jedoch besteht hier eine
Beschränkung: für die von der Frau auszugleichenden Gesamtgutsschulden haftet er per—
sönlich, aber nur während der Gütergemeinschaft, nach Lösung der Gemeinschaft nicht
mehr; nach Lösung der Gemeinschaft tritt in dieser Beziehung eine gewisse Schuldlösung
zin .“ Enblich kommt in Betracht, daß zwischen den Ehegatten Ausgleichungsverhältnisse
bestehen können. Im übrigen haftet jeder Ehegatte für die bei der Auseinandersetzung
nicht berichtigten Gesamtgutsschulden noch so weit, als ihm bei der Teilung Vermögens—
ttücke zufielen; er kann sich aber durch Preisgebung der Vermögensstücke befreien
(88 1459, 1475f., 1480 B. G.B.). Von einer persönlichen Haftung der überlebenden
Frau für die Gesamtgutsschulden, wie in anderen Rechten, ist keine Rede.
Wird die Ehe geschieden und der eine Ehegatte für den allein schuldigen Teil erklärt, so
iind ihm die Vorteile der Gütergemeinschaft mögüchst zu entziehen; näheres in 81478 B. G. B.
Etwas Besonderes gilt bei der allgemeinen Gütergemeinschaft: es soll regel—
mnäßig, wenn Kinder der Ehe vorhanden sind, und die Ehe durch den Tod des einen Ehe⸗
zatten gelöst wird, eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft stattfinden zwischen
hem üͤberlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Kindern, und zwar in der Art,
daß der überlebende Ehegatte, auch wenn es die Frau ist, die Stellung des Ehemannes
innimmt und die Kinder die Stellung des anderen Ehegatten; hierbei fällt übrigens
aicht Vermögen und Erwerb der Kinder in die Gemeinschaft, sondern bloß dasjenige, was
schon in der Gemeinschaft ist, und was der überlebende Ehegatte weiter erwirbt. Dieses
Verhältnis beruht auf eigenartiger deutscher Entwicklung. In manchen, namentlich den
ränkischen Ländern kam das Gesamtgut an den überlebenden Ehegatten mit Verfangen—
schaftsrecht der Kinder, in anderen hat sich die Verfangenschaft bis zu einem Gemeinschafts⸗
recht der Kinder gestaltet, und so war es auch in fraͤnzöfischen Coutumes bis zum Code
eivil. Dieses etwas altbürgerliche und unmoderne Gemeinschaftsrecht hat das B. G. B.
aufgenommen. Es ist hiernach, als wenn der verstorbene Ehegatte noch weiter lebte: er
vird von den Kindern erst in dem Augenblick beerbt, wo die Gemeinschaft sich löst, und
nach den Erbverhältnissen zu dieser Zeit (ßF 1808 B.G. B.). Sie löst sich insbesondere,
wenn der überlebende Ehegatte die Gemeinschaft kündigt (durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgericht oder durch öffentlich beurkundeten Vertrag mit den Abkömmlingen), oder
wenn er sich wieder verheiratet, oder wenn die Kinder aus wichtigen Gründen die Lösung
oerlangen (88 1492 ff. B. G. B.).
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft belastet die Frau mit den Gesamtgutsschulden per⸗
önlich, so wie der Ehemann persönlich belastet war. Dieser Belastung kann sich die
Frau aber, soweit sie kraft der fortgesetzten Gütergemeinschaft eintritt, in gleicher Weise
vie ein Erbe erwehren: sie hat das Inventarrecht, das Gläubigeraufgebot, und kann (ent⸗
sprechend der Nachlaßverwaltung und dem Nachlaßkonkurs) Gesamtgutsverwaltung und
Hesamtgutskonkurs in Bezug auf dieses Gut verlangen (F9 1489 B. G. B., 82836 K. O.).
Außerdem kann der überlebende Ehegatte — hier besonders die Frau — wie der Erbe (inner⸗
b einer gewöhnlich sechswöchentlichen Frist) das Gesamtgut ausschlagen oder, wie das
B. G. B. sagt, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen (9 1484 B.G.B.). Der
überlebende Ehemann hat diese Vorrechte auch, sie sind aber wegen seiner aus 8 1459
hervorgehenden prinzipiellen persönlichen Haftung für ihn von geringerer Bedeutung.

en g Besteht gegen ihn hierwegen ein vollstreckbarer Titel, so hat er daher die Vollstreckungs—
age.