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II. Zivilrecht.

8 98. Die Wahl des Gütersystems soll öffentlich werden, soweit Dritte daran
interessiert find, d. h. soweit diese sonst, sich auf das gesetzliche Gütersystem verlassend, die
Verfügungsnutznießung des Ehemannes als vorhanden wähnen und mit dem Ehemann
entsprechende Rechtsgeschäfte abschließen; tun sie dies in gutem Glauben, so sind die Ge—
schäfte ebenso wirksam, wie wenn dem Ehemann die Verfügung zugestanden hätte, es
mußte denn das anders gestaltete Gütersyftem durch Eintragung im Güterrechtsregister
veroͤffentlicht worden sein. Das gleiche gilt, wenn die Gütertrennung nachträglich ein⸗
tritt (Ss 14831, 1485, 1426, 1470, 1545, 1849 B.G. B.). Noch mehr: ist ein Gütersystem im
Regifter eingetragen, und wird das System geändert, so muß eine Eintragung auch dann
stattfinden, wenn die Anderung nach umgekehrter Richtung erfolgt und der Ehemann
Verfügungsrechte erwirbt, die Ehefrau Verfügungsrechte verliert, die sie nach dem ein—
getragenen Gütersystem hatte (g8 1481, 1486, 18548 B. G. B.). Es handelt sich also auch
hier, wie bei dem Erbschein, um zwei verschiedene Rechtsordnungen, nämlich um eine
besondere Rechtsordnung für denjenigen, der gutgläubig in den Verkehr tritt auf Grund
hon Einrichtungen, die den auten Glauben schützen sollen.

3. Eltern- und Kindlchaftsrecht und Munkrecht.
a) Eheliche Kindschaft.
a, Kennzeichnung dieses Rechts.

g 99. Das römische Recht verlangte von dem Kind den völligen Familiendienst:
seine Persönlichkeit ging in der Familie unter; was es erwarb, fiel der Familie anheim:
ihm war ein jeder Selbsterwerb ausgeschlossen. So stolz der Römer sonst war— als
Familienmitglied war er Knecht; die Vienstschaft in der Familie war die Vorschule der
Freiheit. Wer künftig regieren sollte, mußte vorher dienen lernen. Doch schon das frühere
Kaiserrecht hat an dieser Strenge einiges nachgelassen. Die Soldaten im kaiserlichen
Dienst bekamen gewisse Vergünstigungen, was nötig erschien, weil sie eine Gesellschaft
für sich bildeten, mit Sonderinteressen und vielfach völlig getrennt von dem Hause, dem
sie angehörten. Der Kaiserdienst trat vor den Familiendienst, und in der Verfügung
der Fen Erwerb im Dienste des Militärstaates sollte der Sohn nicht unter dem Vater
stehen. So hat der Kriegsdienst des Staatsheeres zuerst die Bande der väterlichen
Gewalt gesprengt. In spaterer Zeit trat ein zweites sprengendes Element ein. Schon
seit Ende des zweiten Jahrhunderts war das Erbrecht am Muttergut entwickelt, und, dies
führte allmählich dahin, daß man das Muttergut dem Kind als „Adventivgut“ vorbehielt,
so daß das Kind daran Eigentümer wurde, Ind der Hausvater auf die väterliche Nutz—
nießung beschränkt war. Das justinianeische Recht hat dem mutterlichen Adventizienrecht
alles gleichgestellt, was das Kind von auswärts erwarb.
Immerhin aber, auch in diesen letzten Ausläufern, ging das römische Recht von
dem Satze aus, daß die Herrschaft des Vaters über das Kind so lange dauere, als der
Vater lebt; nur mit seinem Willen konnte diese Gewalt sich vorher lösen. Das Kind
hatte kein Mittel, eine vorherige Befreiung zu erlangen, der Hausvater dankte nicht
Zon seiner Herrschaft ab. Allerdings konnte das Kind durch die Emanzipation aus der
Herrschaft gelöst werden; allein diese haͤtte wiederum so viele Nachteile, daß sie ein sehr
argliches Geschenk sein mochte; Staatsamt, Lebensstellung, Heirat dagegen. nichts derart
konnue das Kiud von der väterlichen Gewalt befreien.
Dieser roͤmischen Familienauffassung setzt das germanische Recht eine andere ent—
gegen. Auch hier ist der Hausvater Vorstand des Familienvermögens, aber nur Vorstand,
nicht Alleinhetr. Das Hauspermögen gehört der Famtlie und wird allmaͤhlich
un Vermögen der einzelnen Familienmitglieder, das durch die Rutznießung des Vaters
zusammengehalten und zusammengegliedert wurde. Der große uͤnterschied ist aber:
Zaß Kins ist nur so lange unter väterlicher Gewalt, als es in Zamiliengeneinschaft lebt.