5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 725

Die Trennung von der „Were“ trennt das Kind von der väterlichen Gewalt, allerdings
auch von dem Hausvermögen und der Anwartschaft auf das künftige Erbgut. Erst
päter entwickelte sich der Satz, daß das Kind, wenn die Erbteilung kommt, unter Ein—
werfung des bei der Abschichtung Erhaltenen, an dem Erbgut teilnehmen kann.
Auf diese Weise aber wurde das Kind von der väterlichen Gewalt gelöst; ja, es
konnte die Lösung verlangen, sobald es zur Volljährigkeit gelangt war. Der Haussohn
wurde befreit durch selbstäändige Lebensstellung, die Tochter durch Verheiratung. So ent—
wickelte sich schon bei Lebzeiten des Vaters neben dem Vaterhaus das Haus des Kindes,
zleichsam ein Nebenhaus neben dem Haupthaus, ein zweites Haus mit vermögensrechtlicher
 Selbständigkeit, und an Stelle der Alleinherrschaft eine Art von föderativem System.
Begreiflich ist, daß auf solche Weise die Familie etwas an Zusammenhalt verlor; ander—
seits ist natürlich dieses System der freien Entwicklung der Persoͤnlichkeit bedeutend
förderlicher. Man spricht hier von der emaneipatio saxonica oder germanica; sie ge—
hört zu den Grundfesten des deutschen Lebens.
Neuere Gesetze, namentlich auch das französische, welches auf den Traditionen der
französischen Revoluͤtion beruhte und mächtig gegen das Überherrschen der väterlichen Ge—
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Volljaährigkeit unter allen Umständen aufhöre. Daneben kann noch die emaneipatio
Zormanica bestehen, doch ist sie von geringerer Bedeutung, da die Aufrichtung einer
selbständigen Wirtschaft selten vor der Volljährigkeit erfolgt, oder wenn sie erfolgt —
wenigstens bei dem Sohn —, meist mit Volljährigkeitserklärung verbunden sein wird.
Nur bezüglich der Tochter tritt die Frage hervor, weil diese möglicherweise noch in der
Minderjährigkeit verheiratet wird, und es ist daher zu entscheiden, ob trotz der Heirat die
päterliche Gewalt noch bis zur Volljährigkeit fortbestehe oder nicht.
Daneben ist noch ein weiterer Gedanke im neuzeitlichen Recht aufgetaucht, der
übrigens bei den verschiedensten Völkern sich geltend gemacht hat, nämlich der Gedanke, neben
der däterlichen Gewalt eine Gewalt der Mutter, also statt der väterlichen die elterliche
Macht zu fsetzen. Die Idee steht in Verbindung mit der größeren Machtstellung der
Mutter in der Familie und mit der Anerkennung des Weibes als einer vollgültigen
Persönlichkeit im Verkehrsleben. Im übrigen kann die elterliche Gewalt 1. während Leb—
zeiten des Vaters dem Vater und der Mutter zugleich zukommen, sie kann aber 2. wenn
der Vater stirbt oder wenn in anderer Weise die väterliche Gewalt erlischt, der Mutter
allein zustehen, so daß diese an Stelle des Vaters tritt. Dieser Gedanke ist äußerst
fruchtbar, er gibt der Stellung der Mutter in der Familie eine erneute Bedeutung. Die
Mutter hat nicht nur eine moralische Gewalt, sondern auch eine rechtliche Macht, neben
dem Vaier zu wirken. Allerdings nimmt auch noch die neuzeitliche Anschauung an
(oben S. 71*), daß im Widerstreit zwischen beiden Ehegatten der Vater vorgeht; aber
in den vielen Fällen, wo ein Widerstreit nicht stattfindet, und namentlich dann, wenn
der Vater augenblicklich oder dauernd verhindert ist, tritt die Mutter ein. Und nach dem
Tode des Vaters soll die Mutter ähnlich erzieherisch und verwaltend wirken, wie es der
Vater getan hat.
Der Grundsatz der elterlichen Gewalt statt der väterlichen war namentlich bereits
im franzosischen Recht entwickelt, und es war auch dies eines der Mittel, um der Über—
zewalt des Vaters eine Hemmung entgegenzusetzen;
Das deutsche Neuzeitrecht baute auf den Ergebnissen dieser Entwicklung auf; das
römische System war definitiv abgetan, es hatte im deutschen Rechtsleben niemals rechten
Boden fassen können. Die émancipatio saxonica war von jeher Gemeingut deutschen
Lebens gewesen. Die Abscheidung des Kindes von der Were hatte von jeher mit den
germanischen Rechtsfolgen stattgefunden, trotz des römischen Rechtes. Lange Zeit behielt man
aber 1. die ausschließliche väterliche Gewalt bei, und sodann nahm man 2. an, daß das Kind,
olange es nicht aus der Were schied, also insbesondere wenn es nach der Volljährigkeit
doch im väterlichen Hause weilte, der väterlichen Gewalt unterliege. Dieses System
hatte aber große Schattenseiten. Es konnte insbesondere zu der unredlichen Spekulation
ühren, ein, Verselbständigung des Kindes, namentlich eine Verheiratung der Tochter,