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II. Zivilrecht.

möglichst zu erschweren, weil das Kind Vermögen besaß und man die Nutznießung dieses
Vermoögens nicht entbehren mochte. Auch sonst ist eine väterliche Gewalt über den Voll⸗
jährigen entweder ein bloßes Scheinbild, oder sie ist vom Übel. In diesem Alter soll nach
unserer Auffassung nur die moralische Scheu, nicht mehr die rechtliche Pflicht entscheiden, und
wenn das Kind noch im Hause der Eltern wohnt, so sind es eben nur die aus der
Hauszugehörigkeit an sich fließenden Pflichten, es sind nicht etwa besondere Pflichten des
Kindes als eines Hausuntertänigen, die noch zur ersprießlichen Geltung kommen können.
Daher hat das B. G. B. mit Recht in g1626 verordnet, daß das Kind mit der Volljährig⸗
keit aus der elterlichen Gewalt befreit wird. Infolgedessen betrachtete man die ewaneipatio
roniea als unnötig, und es wurde bestimmt, daß durch Verheiratung der Tochter die
elterliche Gewalt zwar einige Schwächung erfahre — sowohl in Bezug auf die Person der
Tochter (8 1683) als auch in Bezug auf die elterliche Nutznießung, welche erlischt,
deil die Kinkunfte von nun an dem Hause der Tochter zukommen sollen (9 1661), —
im übrigen aber fortbestehen bleibe. Man wird dieser Behandlungsweise zustimmen
müssen, denn es ist immerhin für die minderjährige Tochter bedeutsam, daß sie in dem
elterlichen Hause noch einen Rückhalt besitzt und in ihren Vermögensgeschäften wie in
ihren persönlichen Angelegenheiten den Voaler als gesetzlichen Vertreter hinter sich hat.
Im übrigen hat das B.G. B., ganz entsprechend dem Vorschlage, den ich und andere
einerzeit gemacht, aus der väterlichen Gewali eine elterliche Gewalt geschaffen,
allerdings nicht, ohne der elterlichen Gewall der Mutter einige Beschränkungen auf—
zulegen in der Art, daß, wenn sie nach dem Tode des Vaters die Gewalt antritt, ihr
in Beistand gegeben werden kann; und dies fann nicht nur dann geschehen, wenn sie
es haben will, sondern auch kraft, des Willens des verstorbenen Mannes oder kraft der
Initiative des Vormundschaftsgerichts (8 1684, 1687).
Das Problem des volljährigen Kundes im elterlichen Hause aber ist vom B. G. B.
in der Art gelöst worden, daß ähnliche Verhältnisse entstehen wie zwischen Ehegatten
bei der Gütertrennung: es soll unter Familiengenossen nicht alles geschäftlich behandelt
werden; wenn das Kind aus seinem Vermögen etwas für das Haus aufwendet, oder
denn es dem Eliernteil das Vermögen zur, Verwaltung übergibt, so soll im Zweifel
angen ommen werden, daß die Aufwendung eine mehr oder minder schenkweise war, und
daß die Einkünfte des Vermögens der beliebigen Verfügung des Vaters oder der
Mutter anheimstehen (88 1618, 1619 B.G. B.), zwei Bestimmungen, von denen allerdings
die zweite naturgemäßer ist als die erste: die Hingabe des Vermögens in väterliche Ver⸗
waltung pflegt dem Kinde so viele Vorteile zu bieten und auch das Überlassen der Ein⸗
künfte fich so bezahlt zu machen, daß es häusig vorkommt; die erstere Bestimmung aber
führt dahin, daß das Kind „nie Geld hat“, wenn es sich um eine Aufopferung fuͤr das
Vaterhaus handelt. In Bezug auf die persönliche Stellung aber ergibt sich aus der Haus⸗
zugehörigkeit, daß das Kind, namentlich die Tochter, im Haufe mitzuhelfen hat, soweit
dies dem Bildungsgang und der Lebensentwicklung entspricht; denn die gemeinsame Arbeit
ift ein Zusammenhalt. dessen die Familie nicht eutbehren soll (851617 B. G. B.).
8100. Die elterliche Gewalt, welche die Sorge für Person und Vermögen des
Kindes gibt, muß selbstverständlich manchen Beschränkungen unterliegen. Eine
schrankenlose Gewalt wäre nur erträͤglich unter einem sehr starken Drucke der Familie
er Unter dem mächtigen Einfluß anderer Verhältnisse, welche dem Mißbrauch einen
Widerpart hielten. So ist aber unsere heutige Gesellschaft nicht mehr gestaltet; der un—
geheure Individualismus unserer Lebensverhältnisse hat den Familienvater von einer
Menge beschränkender, aber auch schützender Elemente befreit, die Fälle sträflichster
Nachlässigkeit, ruchloser Ausbeutung sind nicht selten; vor allem aber herrscht in vielen
Fomilien die Pest einer unsittlichen, anarchischen alkoholverkommenen, gefellschaftsfeindlichen,
diebesgewerblichen Atmosphäre, in einer Weise, daß die nachfolgende Generation dem
sicheren Verderben entgegenzugehen droht: hier muß der Staat einschreiten.
Man beschränkt zwar auch heutzutage von Staats halber den Familienvater nicht
in der Art, dak man die Erziehung der Kinder Schritt für Schritt überwacht. Noch