5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 727

herrscht der Gedanke, möglichst wenig in die Familienverhältnisse hineinzusehen und
hineinzuwirken, möglichst wenig zu reglementieren und den individuellen Verhältnissen
bes Falles, soweit sie berechtigt sind, ihre volle Entwicklung zu geben. Noch herrscht der
Gedanke, die Familie nicht einer gleichmäßigen Kasernierung aufzuopfern. Allein das hat
seine Grenzen. Einmal ift es sehr wohl möglich, daß die elterliche Gewalt nicht stark genug
ist, um mit der Erziehung fertig zu werden. In diesem Falle kann der Staat angerufen
werden, und zwar in Gestalt des Vormundschaftsgerichts, um durch geeignete Zuchtmittel
die elterliche Gewalt zu unterstützen (ß 1681 B.G.B.)1. Sodann aber ist es unstatthaft,
die jüngere Generation vollkommen der Tyrannei, der Eigensucht oder auch der Nach⸗
lässigkeit der Eltern aufzuopfern und auch jede Gewalttätigkeit im einzelnen hingehen
zu lassen, oder gar das Kind in Verruchtheit, Verkommenheit unter Branntwein- und Diebs-Jesindel
 aufwachsen zu lassen. Darum gibt das B. G. B. die viel besprochenen 8 1666 f.
(1888), welche dem Vormundschaftsrichter die Befugnis geben, sobald das geistige oder
eibliche Wohl des Kindes gefährdet ist, indem der Vater sein Recht über das Kind miß—
braucht, das Kind vernachlässigt oder sich ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel hin—
gibt, die ihm gut scheinenden Maßregeln zu treffen. Auf solche Weise kann die elterliche
Bewalt beschraͤnkt, ja ihre Ausubung in einzelnen Punkten vollständig zurückgedrängt
werden. Die Anregung zu solchem Eingreifen kann von den verschiedenen Seiten aus—
gehen, und gegen die Äblehnung oder Aufhebung solcher Maßregeln kann die Beschwerde
erhoben werden; diese steht nicht nur den Verwandten und Verschwägerten des Kindes,
ondern, wenn das Kind mindestens vierzehn Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist,
auch dem Kinde selbst zu. Vgl. die bereits erwähnten 88 57 und 389 des Gesetzes über
freiwillige Gerichtsbarkeit. Und auch dann kann das Vormundschaftsgericht einschreiten,
wenn nicht die Person, wohl aber das Vermögen durch schlechte Verwaltung gefährdet ist?.
Auch die Art und Weise, wie dem Kinde der Unterhalt gewährt werden soll, ob
in der Wohnung oder auswärts, steht im allgemeinen in der Verfügung des Trägers
der elterlichen Gewalt; doch auch hier kann das Vormundschaftsgericht unter Umständen
eingreifen; dann wenigstens, wenn das Kind einen Antrag auf veränderte Gestaltung der
Verhältnifse stellt, z. B. wenn es begehrt, außerhalb des Hauses in anderer Umgebung
aufwachsen zu dürfen, in welchem Falle der Vormundschaftsrichter ganz den Umständen
entsprechend zu entscheiden hat (G1612 B. G. B.); dem Kinde aber steht unter den eben an—
zgeführten Verhältnissen gegen die Verfügung des Vormundschaftsgerichts die Beschwerde zu.
Dazu kommt nun noch, was man in neuerer Zeit mit besonderer Lebhaftigkeit
befürwortet hat, daß unter Umständen das Kind von Staats halber dem Hause entzogen
und unter Fürsorgeerziehung gestellt wird. Diese Fürsorge, ihre Gestaltung und die Art
ihrer Durchführung ift aber nicht reichsgesetzlich geregelt, sondern durch Art. 186 des B. G. B.
der Landesgefetzgebung anheimgegeben. In den meisten Staaten sind derartige An—
ordnungen erlasfen wordens, so insbesondere auch in Preußen durch das wichtige Gesetz
vom 2 Juli 1900, worin bestimmt ist, daß Minderjährige unter achtzehn Jahren, bis
zur Volhaͤhrigkeit der Fürsorgeerziehung unterworfen werden koͤnnen, namentlich
in dem oben angeführten Falle des 8 1666, aber auch sonst bei Begehung strafbarer
Handlungen, die wegen der Jugend strafrechtlich nicht verfolgt werden koönnen, oder über—
saupt, wenn die häusliche Erziehung so unvollkommen ist, daß sonst das völlige sittliche
Verderben des Kindes zu erwarten wäre. Diese Fürsorgeerziehung erfolat dann entweder

Gegen Mißbräuche und Irxungen besteht das Beschwerderecht (F 57 3. 9 G.f. G.), das auch
dem vierzehuͤjährigen Kinde zustehl (KF 59 G. f. G).
Voal. Kammergericht 80. Dezember 1901 Mugdan IV S. 359f.
3 Eine Zusammenstellung gibt Geigel in Z. f. bürgerl. und franzof. Civ.R. XXXIV S. 51f.
Manche Staaten hatten bereits derartige Bestimmungen, 3. B, Hamburg v· 6. April 1887. Bgl.
darüber Enisch. LiG. Hamburg, 27, September 1900 Hanseat. Gerichtsz. 1801 Beibl. S, 89.
y Natürlich kann im Fall des F 1666 das Vormundschaftsgericht das Kind (auf Kosten des
Paters) in fremde Erziehung geben; die Fürsorgeerziehung ist nur zu verfügen, wenn sie erforderlich
sn um die Verwahrlosung zu verhüten. Dies ist wegen der Kosten wichtig, vgl. Rölle im Arch.
Recht FXiS. vée Und die hier erwähnte Rechtiprechung des Kammergerichts; vgl. auch
ugdan 1V. TiI; 28.