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II. Zivilrecht.

in Fürsorgeanstalten als Anstaltserziehung oder in Einzelfamilien als Familienerziehung.
Im letzteren Falle müssen besondere Fürsorger oder Fürsorgerinnen bestellt werden, welche
die Familienerziehung überwachen. Auch kann der Minderjährige in Lehre gegeben und
ein Lehrvertrag für ihn abgeschlossen werden (89 preuß. Ges.)!.
Über die Tragung der Kosten dieser Fürsorgeerziehung bestehen in den einzelnen
Staaten verschiedene Bestimmungen; in Preußen werden sie meist den Kommunal—
verbänden auferlegt, aber so, daß einerseits der Staat zwei Drittel zuschießt und ander—
seits die Kommunalverbände das Recht haben, die Erstattung der Kosten von den Unter—
haltspflichtigen einzufordern (88 15, 16 des preuß. Ges.).

8101. Die elterliche Gewalt gibt Befugnisse über die Person und über das Ver—
mögen, neben diesen auch die elterliche Nutznießung (88 1627 ff. 1688 ff., 1649 ff.). Die
letztere ist etwas Besonderes: denn wer nutznießt, der benutzt die Sache im eigenen Inter—
esse: die Vermögensverwaltung aber geschieht im Interesse des Kindes; wer nutznießt,
der benutzt im eigenen Namen, die Vermögensverwaltung aber erfolgt im Namen des
Kindes. Dieser Dualismus bestand im römischen Recht nicht; auch noch im gemeinen
Recht mußte man annehmen, daß der Hausvater das Vermögen im eigenen Namen ver—
waltete und innerhalb gewisser Grenzen im eigenen Namen darüber verfügte. Anders
heutzutage: die Verwaltung ist eine Verwaltung in fremdem Namen.
Die Verwaltung in fremdem Namen setzt Vertretungsbefugnis voraus. Diese Ver—
tretung hat der Träger der elterlichen Gewalt: wer die Sorge für die Person hat, hat
in Angelegenheiten der Person, wer die Sorge für das Vermögen, hat in Angelegenheiten
des Vermoͤgens die Vertretung (8 1680 B.G.B.). Die Veräußerungen geschehen daher
nicht im Namen des Hausvaters, sondern im Namen des Kindes; die Erwerbungen
erfolgen im Namen des Kindes, wobei noch die Besonderheit gilt, daß in Bezug auf
bewegliche Sachen die Ersatzerwerbungen im Zweifel als im Namen des Kindes geschehen
zu betrachten sind (F 1646 B. G. B.).
Die Vertretungsmacht unterliegt bestimmten Beschränkungen, die alsbald im Anschluß
an die Vermögensverwaltung zu erörtern sind.
Die Nutznießung aber gibt dem Vater das Recht, die Früchte zu ziehen, oder viel⸗
mehr, er wird, was koͤrperliche Früchte betrifft, von selbst Eigentümer. Was die bürger—
lichen Früchte betrifft, so ist er berechtigt, sie an sich zu nehmen und sie sich anzueignen.
Hierbei gilt jedoch etwas Besonderes. Besteht das Vermögen aus verbrauchbaren
Sachen, so tritt, wie bei der ehemännlichen Nutznießung, nicht ein uneigentlicher Nießbrauch
 ein: der Vater wird nicht Eigentümer, wohl aber hat er das Recht, sie nicht
nur zu verbrauchen, sondern auch in seinem Namen zu veräußern, z. B. Gelder beliebig
zu verwenden; allerdings hat er dabei die Verpflichtung, für die Interessen des Kindes
zu sorgen, und er soll Geld nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für sich
derausgaben, allein dies ist eine Sollvorschrift, keine dingliche Beschränkung (8 1658
B.G. B.). Hat das Kind ein Erwerbsgeschäft, so könnte er hiernach jeden Erwerb von
Geld fuͤr sich verwenden, allerdings mit der Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß das
Erwerbsgeschäft nicht stockt. Hier aber greift die Gesetzgebung in der Art beschränkend
ein: er ist nicht befugt, die Gelder für sich zu verausgaben, sondern darf immer nur
den Jahresreingewinn in sein Vermögen aufnehmen und sich zueignen (F 1638 B. G.B.),
eine entgegengesetzte Handlung wäre eine Verfügung über fremde Gelder, welche allerdings
unter der Sonderbestimmung des 8 247 St. G. B. stünde. Gewisses Vermögen, namentlich der
Arbeitserwerb des Kindes, ist der Nutznießung des Vaters entzogen: es ist freies Ver⸗—
mögen des Kindes; auch ein Dritter, der dem Kind Vermögen zuwendet, kann dies be—
stimmen; er kann sogar bestimmen, daß dem Vater auch die Verwaltung des zugewendeten
Vermögens entzogen sei (88 1651, 1638 B. G.B).

1 Der Kommunalverband bedarf hierzu keiner vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, Kammer—
gericht 6. September 1902 Muadan VS. 290.