5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 729

F 102. Was aber die Vermögensverwaltung betrifft, die, wie bereits bemerkt, im
Namen des Kindes zu führen ist, so ist der Vater zwar nicht so beschränkt wie der
Vormund, aber auch er unterliegt verschiedener Kontrolle. Solange beide Ehegatten
eben, bedarf es allerdings keines Inventars, denn man nimmt an, daß schon durch das
Vorhandensein des zweiten Ehegatten eine genügende Gewähr gegen beliebige Ver—
zettelung oder leichtsinniges Verbringen und planloses Verschleudern gegeben ist. Sobald
iber der eine Ehegatte stirbt, hat der andere das Vermögen des Kindes zu inventari—
sieren (88 1640, 1686 B. G. B.). Einer regelmäßigen Beaufsichtigung und Rechnungs-—
ablage unterliegt der Vater auch hier nicht, wohl aber gilt folgendes:
1. Er hat gewisse Verpflichtungen, insbesondere soll er die Gelder mündelsicher
anlegen (88 1642, 1686 B. G. B.);
2. er unterliegt in der Vertretungsmacht gewissen Schranken, insbesondere was
Liegenschaftsgeschäfte betrifft; aber auch bei sonstigen Geschäften ernsterer und gewagterer
Natur hat er die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen: nur dadurch wird
seine Vertretungsmacht vervollständigt. Übrigens kann, wie beim Vormund, so auch beim
Vater, namentlich was Geldaufnahmen, Wechselzeichnungen, Bürgschaftsleistung betrifft, die
Ergänzung der Vertretungsmacht im allgemeinen zum voraus geschehen, was mitunter,
namentlich wenn das Kind ein Erwerbsgeschäft, etwa ein Bankgeschäft, hat, unumgänglich
 ist (66 1648, 1821f.). Im übrigen gilt das Bemerkte naturgemäß für das freie
wie für das unfreie Kindesvermögen, das in der väterlichen Verwaltung steht.
3. Die Verwaltung kann beschränkt und entzogen werden, s. oben S. 726f.
Auf diese Weise ist also in der Vermögensverwaltung die Stellung des Vaters
der eines Vormundes angenähert, aber sie ist ihr nicht gleich; insbesondere macht man an
den Vater, was die Sorgfalt betrifft, nicht gleiche Ansprüche und läßt ihn bloß für
sogenannte culpa in conecreto haften: denn es wäre eine zu starke Abstraktion, von ihm
zu verlangen, daß er in Angelegenheiten des Kindes sein eigenes Wesen aufgeben und
sich wie ein Verwalter fremden Vermögens betrachten sollte (F 1664 B.G. B.).

9) Entstehung der Kindschaftsvwerhältnisse.
F 103. Die Lehre von der ehelichen Abstammung wird in früherer Zeit von dem Ge—
danken geleitet, der in den Worten ausgedrückt wird: „Pater est quem nuptiae demonstrant“;
r ergibt sich aus dem oben Entwickelten und ist ein Kernspruch der patriarchalischen
Familie, wie sie das indogermanische und das semitische Leben kennt: die Frau gehört
dem Mann und damit auch ihr Kind, ohne Rücksicht auf die Zeugung. Wie sich dieser
Satz weiter entwickelt hat, und wie allmählich der Gedanke auftauchte, daß das eheliche
Kind ein Kind sein sollte, das nicht nur von der Ehefrau geboren, sondern auch von dem
Ehemann gezeugt sei, ist früher gezeigt worden (Encyklopädie J. S. 833 f.). Nichtsdesto—
weniger hat der ursprüngliche Saͤtz noch nachgewirkt, und er findet sich heutzutage noch
in zwei wichtigen Anwendungen?. Die eine Anwendung allerdings hat noch andere recht⸗
—— Motive; es ist folgende: wenn das Kind auch nur möglicherweise von dem
Lhemann gezeugt ist, so wird es ohne weiteres als ein eheliches Kind betrachtet: die
Moglichkeit steht der Wirklichkeit gleich; nicht einmal die Wahrscheinlichkeit wird verlangt;
ein Satz, der durch die obige Entwicklung angebahnt wurde, der aber heutzutage noch
darauf gegründet ist, daß in diesen Sachen irgend ein exakter Beweis nicht geführt werden

Dabei bestehen Erleichterungen im Vergleich zur vormundschaftlichen Gewalt; namentlich ist dem
Vater der d eeenen ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet (88 1643,
821 B.GB. Bol. Kammergericht 14. April 18902 Mugdan V S. 188. Bedarf,es deren, wenn
dabei Hypolhekenforderungen übernommen werden? Man bejaht es wegen, 8 1822, 8. 10. aber sicher
nicht mil Recht. Bezüglich des Falles, daß das Grundstück gekauft und mit dem Kaufpreis hypothe⸗
arisch, belaster windeutht diesede Frage auf wie oben, S717 val. LG. Metz 29. Januar 1902
3. Eh, Lehr XXvuS i60 2
2Naluclich hai man diese Anwendungen beibehalten, weil sie in unsere Verhältnifse paßten;
wer aber darum die geschichtliche Kontinuität leugnet, verfehlt sich völlig gegen die Grundsätze der
geschichtlichen Betrachtuͤng und bedarf keiner Widerlegung.