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II. Zivilrecht.

kann; so wichtige Interessen wie die der Kindschaft und Elternschaft aber sollen nicht auf
Vermutungen von größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit gebaut werden. Wenn
daher das Kind unter Umständen geboren ist, welche auch nur die Möglichkeit einer
Zeugung durch den Ehemann zulassen, so kann seine Ehelichkeit nicht bestritten werden.
Das gilt insbesondere dann, wenn es so geboren worden ist, daß die Zeugung in die
Zeit der Ehe fällt. Manche Rechte haben dies als unumgängliche Voraussetzung verlangt.
ünser Recht dagegen nimmt an, daß, auch wenn das in der Ehe geborene Kind vorher
gezeugt ist, es doch die Rechte eines ehelichen Kindes hat, vorausgesetzt, daß der Ehe⸗
nann moͤglicherweise der Erzeuger ist, indem er der Mutter vor der Ehe beigewohnt
hat. Der Unterschied zwischen beiden Fällen liegt nur darin, daß eine solche Bei⸗
wohnung im ersteren Falle vermutet wird, im letzieren nicht, oder wenigstens nicht ohne
weiteres (8 1591).
Eine zweite Folge des obigen Satzes aber — eine Folge, die allerdings nicht von
allen Rechten angenommen wird, — ist: wenn der Ehemann das Kind als das seinige
anerkennt, dann haben dritte Interessenten nichts hineinzureden, und das Kind ist
ehelich, nicht nur ihm gegenüber, sondern gegenüber der ganzen Familie. Auf solche
Weise kann allerdings eine Art von Adoption mit einer Wirkung erfolgen, die weit über
die Wirkung der gesetzlichen Adoption hinausgeht; man mag an diesem Satze mehr oder
minder Anstand nehmen, man mag insbesondere entgegenhalten, daß eine Toleranz
des Ehemanns zu dem Zweck, um auf solche Weise Nachkommenschaft zu erlangen und
möglicherweise die Erwartungen der Verwaudtschaft zunichte zu machen, indem er, der ganzen
Verwandtschaft gegenüber, ein Kind in die Ehe einschwärzt, die Begünstigung der Rechtsordnung
 nicht verdiene.
Auf der anderen Seite ist entgegenzuhalten, daß, wenn der Ehemann mit der
Ehelichkeit des Kindes zufrieden ist, es nicht angeht, daß Dritte sich einmischen, das eheliche
Leben durchstöbern und Nachforschungen halten, die häufig zum fruchtlosen Skandal
und zur häßlichen Ausspürung inniger ehelicher Verhältnisse führen. Man muß darum
dem Satze des B.G.B. den Vorzug geben, mit der Einräumung, daß er, wie alles
Menschliche, auch seine Unvollkommenheiten hat. Das B. G. B. geht noch weiter und erklärt,
der Anerkennung stehe es gleich, wenn der Ehemann von der Geburt des Kindes Kenntnis
hatte und eine bestimmte Zeit verstreichen ließ, ohne die Ehelichkeit anzufechten. Die
Zeit ist ein Jahr, und die Anfechtung geschieht regelmäßig durch Anfechtungsklage—
mindestens so lange das Kind noch lebt. Sürbt allerdings der Ehemann vor Ablauf
der Frist und ohne Anerkennung, dann steht die Sache auf dem Status quo, es gilt die
Rechtslage, welche durch die Geburt des Kindes herbeigeführt wurde: irgend eine Rechtshandlung,
 um diese Rechtslage zu verbessern und eine an sich nicht vorhandene Ehelichkeit
herbeizuführen, ist eben nicht erfolgt: das Kind ist mithin in solchem Fall ein außereheliches,
venn es unmöglich von dem Ehemann gezeugt sein konnte, sonst ein eheliches. Einer
Anfechtung von seiten der Verwandten, um diesen Standpunkt aufrechtzuerhalten, bedarf
es nicht; ja, solche gibt es nicht: es ist nicht mehr die Rede von einer Aufechtungsklage, sondern
höchstens von einer Klage zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
El n und Kindfchaftsverhältnisses ( 16891ff. B.G.B. 8 640 8. P. O.). Ein Punkt
lann dabei noch in Betracht kommen, daß sich nämlich möglicherweise nach Lösung der
Ehe die Geburt des Kindes etwas verfpätet und über die im allgemeinen angenommenen
Grenzen verzögert hat, also z. B. nicht am 802. Tage, sondern einige Tage später erfolgt .
In diesem Falle kann die medizinische Feststellung, daß eine außergewöhnliche Gestations—
zeit vorliegt, dem Kinde zu Hilfe kommen und ihm die Ehelichkeit wahren, indem an—
engnmen wird, daß es noch in den letzten Tagen der Ehe gezeugat worden sei (8 1592

1 Die Gestationszeit gilt regelrecht als begrenzt zwischen dem 181. und 302. Tage.