5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.

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b) Aneheliche Kindschaft.

8 104. Die Regelung der Verhältnisse unehelicher Kinder hat die Rechts—
ordnung vielfach und nach den verschiedensten Richtungen hin beschäftigt!. Es lassen sich bei
den neuern Volkern wesentlich drei Systeme erkennen. Das eine System ist das, welches
durch das römische Recht eine besondere Bedeutung gewonnen hat. Die unehelichen
Kinder stehen den ehelichen gleich; doch weil, der Erzeuger unsicher und nicht, wie bei der
Ehe, durch ein dauerndes Verhältnis bezeichnet ist, treten sie zum Erzeuger und seiner
Familie in keine Beziehung — patrem non habent —; dagegen zur Mutter und
zu allen mütterlichen Verwandten stehen sie in Beziehung wie eheliche Kinder. Mit anderen
Worten: nicht der Gedanke des Makels und der Unreinheit der Zeugung kommt in Betracht,
sondern nur der Gedanke der Unsicherheit; nicht moralische, sondern allein intellektuelle
Momente sind hier entscheidend. Dieses System hat eine vernünftige Grundlage—, ist aller⸗
dings unvollständig; denn wenn nicht immer, so läßt sich doch vielfach für die Vaterschaft
große Wahrscheinlichkeit beibringen; und wenn das römische Recht für Konkubinatskinder
und nur für fie eine Beziehung zum Erzeuger angenommen hat, so ist dies eine Un—s
vollkommenheit, die man im gemeinen Rechte einigermaßen zu verbessern suchte.
Dos zweite System ist das der Niederdrückung der unehelichen Kinder auf
eine niedere Stufe des Daseins. Dies ist ein Rechtsgedanke, der sich vielfach bei den
Völkern findet, nirgends stärker ausgeprägt als im germanischen Rechte, allerdings nicht
zu allen Zeiten, wohl aber in einer gewissen bedeutsamen Periode seiner Entwicklung.
Man setzte das Kind im öffentlichen Leben herab, machte es unfähig zur Teilnahme an
Bilden und Staatsamtern und wies es auf diese Weise in eine geringe Sphäre der
Gesellschaftsordnung. Aber auch gegenüber den Eltern wurden die Rechte im höchsten
Grade vbermindert, nicht nur was den Vater und die väterlichen Verwandten, sondern
auch, was Mutter und mütterliche Verwandte betrifft. An diesem System krankt noch
das englische und viele amerikanischen Rechte. Auch deutsche Gesetze waren von ihm
durchtraͤnkt. Noch das preußische Landrecht bestimmte, daß das Kind zwar volle Erb—
rechte gegenüber der Mutter habe, nicht aber gegenüber den mütterlichen Verwandten;
zanz ähnlich das österreichische Gesetzbuch; auch der Code civil verwehrt ihm die Rechte
gegenuüber den väterlichen und mütterlichen Verwandten und gibt ihm selbst gegenüber
der Mutter nur ein beschränktes Recht.
Ein drittes System zielt dahin, das uneheliche Kind in seinen Rechten möglichst
den ehelichen Kindern anzunähern. Allerdings, was den Vater und die väterliche
Familie betrifft, so ist man nirgends dazu gelangt, eine völlige Gleichstellung zu ge—
währen. Hiergegen kommt teils die Unsicherheit dew Vaterschaft zur Geltung, teils
aber auch der Umstand, daß zwischen Vater und Mutter vielfach ein ungemeiner
Standesunterschied herrscht, und das Kind oft in einem Kreis entsteht und aufwächst, der
der Vaterfamilie nicht genehm sein kann. Man hat darum folgendes System auf⸗
zestellt man gab dem Vater die Wahl, das Kind anzuerkennen, oder die Anerkennung
zu verweigern. Die Anerkennung sollte das Kind auf eine höhere Stufe heben, es
mehr oder minder in die Familie des Mannes einführen. Es ist ein Ruhm des franzö—
sischen bürgerlichen Rechts, diesen Gedanken in der Art durchgeführt zu haben, daß, es
dem Kinde mindestens gegenüber dem anerkennenden Vater, wenn auch nicht ein volles,
so doch wenigstens ein beschränktes Erbrecht gegeben hat. Weiter sind einige neuere
Gesetze gegangen, so vor allem das Berner Gesetz vom 4. Juli 1868, welches dem an⸗
rkannten Kinde volle Rechte nicht nur gegen den Vater, sondern in der Vaterfamilie
überhaupt gibt, während der Entwurf eines Schweizer Zivilgesetzbuches, Art. 488, hier
wieder einen Schriti zurücktritt, indem es dem anerkannten Kinde nicht die volle, aber
doch die halbe Siellung eines ehelichen Kindes in der väterlichen Familie gewährt. Wird
das Kind' vom Vater nicht anerkannt, dann bleibt regelrecht nur die Unterhaltspflicht

1 Dankeswerte Zusammenstellungen gibt Neubauer, Zeitschr, f. vgl. R. III S. 321f., IV
S. 362 f. und a der Echrift Tas in“ Deusschland deltende Erbrecht S. 47 ff.