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II. Zivilrecht.

übrig, und das Kind steht im übrigen dem Vater und der väterlichen Familie fern.
Nur“ in gewissen Fällen, wenn Notzucht oder Entführung vorliegt, wird in verschiedenen
Gesetzgebungen das nicht anerkannte Kind dem anerkannten gleichgestellt.
Das B. G.B. hai gegenüber früheren Rechten den Vorzug, daß es dem Kinde nicht
nur gegenüber der Mutter, sondern auch gegenüber den mütterlichen Verwandten
die vole Stellung wahrt!, mit anderen Worten: es ist auf den Stand des römischen
Rechts zurückgekehrt, den die deutschen Rechte in schwerer Abirrung und grober Ver⸗
kennung der Menschenrechte verlassen hatten. Es gibt aber dem Kinde gegenüber dem
Erzeuger nur sehr beschränkte Rechte, nämlich nur Rechte des Unterhalts, und hier kann
auch leider die Anerkennung des Vaters nicht viel helfen; denn diese soll nur die Bedeutung
haben, daß die sogenannte exceptio plurium unmöglich gemacht und die Legitimation
crleichtert wird, so 88 1718 und 1720, dagegen ist sie nicht in der Lage, dem Kinde gegenüber
dem Vater und ver Verwandtschaft des Vaters eine familienrechtliche Stellung zu ver—
schaffen — eine Behandlungsweise, welche gegenüber dem Code eivil einen bedauerlichen
Rückschritt bezeichnet und der neuzeitlichen Rechtsanschauung völlig zuwider ist.
Hat unser Gesetz in dieser Beziehung den Erwartungen nicht entsprochen, die man
hegen konnte, so weist es doch im folgenden einen bedeutenden Fortschritt auf. Die
unterhaltspflicht hat gegenüber früher eine wesentliche Anderung erfahren. Während
— Notunterhalt für den Fall der Dürftigkeit
der Mutter gedacht war, so ist er jetzt ein päterlicher Unterhalt, ähnlich wie bei
der Ehe; nur mit folgendem Unterschied: J. muß er in Geld geleistet werden, und der
Vater hat nicht das Recht, das Kind in eigene Erziehung zu nehmen; 2. reicht er regel⸗
mäßig nur bis zum 16. Lebensjahre des Kindes, und 83. ist er nicht verbunden mit
sonstigen Rechten der Obsorge für das Kind; entsprechend ist nicht die Lebensstellung des
Valters, sondern die Lebensͤstellung der Mutter entscheidend: das Kind wird nach der
Lebensstellung der Mutter erzogen, und danach richtet sich die Unterhaltspflicht. Mithin
hat der Erzeuger, wenn die Mutter in einer reichen oder bedeutenden Lebensstellung ist,
inen dementsprechenden Unterhalt zu leisten, während, wenn sie in Armut lebt, der
Unterhalt nur den dürftigen Verhältnissen zu genügen hat. Mit anderen Worten:
er soll sein wie bei einem ehelichen Kinde, welches in der Lebensstellung der Mutter
aufwächst. Das Gesetz hat dies qusdrücklich durch den Satz ausgesprochen, daß die
Unterhaltspflicht des Vaters an erster Stelle steht und der üflicht der Mutter vorgeht
(88 1708, 1700 B. G. B.)2.
Damit haben wir uns dem Vaterschaftsprinzip genähert und wenigstens in einem
Punkte das Kind dem ehelichen gleich behandelt. Eine größere Gleichbehandlung noch
critt ein, wenn das Kind aus einer nichtigen Ehe stammt. Hier gilt bekanntlich der
Grundsatz der Putativehe, sobald auch nur einer der Ehegatten im guten Glauben war:
das Kind hat daun die Rechte eines ehelichen. Ist dies nicht der Fall, dann hat das
Kind, solange der Vater lebt, gegen ihn die Unterhaltsrechte eines ehelichen Kindes,
und erst mit dem Tode löst es sich von der väterlichen Familie ab (8 1708).
Ein Hauptproblem ist die Stellung des unehelichen Kindes nach dem Tode des Er—
zeugers. Da es gegen ihn kein Erbrecht hat, so gibt man ihm ein Unterhaltsrecht auch
Fegenüber dem Nachlaß, welches aber durch die Leistung des Pflichtteils abgelöst werden
3nes Pflichtteils, der so aroß ist wie der eines ehelichen Kindes: denn das un—

1 Die volle Stellung doch mit einigen Besonderheiten: die uneheliche Mutter hat zwar die
Fürsorge für die Person des Kindes, aber nicht die elterliche Gewalt umid nicht die Vertretung; e—
bedarf daher einer vmundschaft, und der Vormund ist zugleich Beistand der Mutter, soweit ihr die
Sorge über die Person zusteht, 4707 B.G. B. Natürlich kann api hier das Vormundschastsgericht
n de Personensorge eingreisen. Bezüglich des Namenrechts vgl. 8 1706 B.G.B.
3 Dazu kommt die Fürsorge für die unehelichen Mütter während der Entbindungszeit, 81715
B.GB. Diese ist keine Entschädigung: zur Entschädigung, ist der Erzeuger nicht verpflichtet; und, wenn
die Matter wegen der Entbindung ihren Dienst verliert, so ist dies nicht zu ersetzen: habeat sibi; es
müßten denn besondere zur Entschabigungspflicht führende Umstände vorhanden jein. Vgl. die Ent—⸗
esdungen in Scherers Drittem Jahr S. 387f.