5. J. Kohler, Bürgerliches Recht.
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eheliche Kind kann vom Gesetze nimmer eine bessere Behandlung verlangen als das ehe—
iiche (3 1712 B. G. B.).

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F105. Das B.G.B. hat das durch das kanonische Recht entwickelte, schon im
Rechte“von Byzanz wurzelnde Institut der Legitimation, angenommen. Das
uneheliche Kind soll ehelich werden, sobald die beiden Erzeuger einander heiraten, ohne
Rücksicht auf die Zeit zwischen der Geburt und der Ehe. Ja, die Legitimation soll zu
Gunsten der Abkbinmlinge eines unehelichen Kindes wirken, wenn dieses vor der Ehe
einer Eltern gestorben ist (88 1719, 1722 B. G. B.). Das Institut ist soweit durch—
gedrungen, daß selbst manche amerikanische Staaten es angenommen haben“. Man hat für und
Jegen diese Rechtseinrichtung vieles vorgebracht, insbesondere auch behauptet, daß durch die
Moͤglichkeit der Legitimation die Leichtfertigkeit genährt und viele zu unerlaubten Verbindungen
rerleitet würden, indem sie auf eine künftige Ehe bauten. Indes sind doch diese Gegen—
zründe verschwindend gegenüber dem außerordentlichen Segen, der dadurch den unehe⸗
lichen Kindern zukommt; denn jedes uneheliche Kind, das ehelich wird, wird dadurch in
einer ganzen gesellschaftlichen Stellung gehoben und seine ganze sittliche Zukunft auf
Ane unabsehbare Weise verbessert. Man kann darum das Institut nicht genug befördern,
es darf an der Möglichkeit einzelner Mißbräuche nicht scheitern; um so weniger, als bei
uns noch das eine Moöment hinzutritt; die Vorstellung, daß unter den Verlobten der
Amgang zulässig sei und die Brautkinder den ehelichen gleichstünden, ist nämlich noch
immer nicht verschwunden, und haftet mit vieler Zähigkeit; diesen Brautkindern aber die
Möglichkeit der Legitimation abzuschneiden, wäre eine formalistische Grausamkeit.
Findet eine solche Eheschließung statt, dann wird das Kind ehelich, und zwar mit
dem Moment der Eheschließung. Es ist nicht etwa so, als ob es von jeher ehelich ge—
vesen wäre; auf der anderen Seite aber bekommt es die Rechte des ehelichen Kindes
sowohl gegenüber den Eltern, als auch gegenüber der väterlichen Verwandtschaft, so daß
es ist, als wenn es jetzt im Augenblick der Eheschließung neu geboren wäre.
Allerdings setzt diese segensreiche Einrichtung voraus, daß eine Ehe zustande
kommt, was nicht immer möglich ist, und wenn also beispielsweise der eine der beiden
Teile stirbt, so ist dem Kinde diese Einsetzung in den ehelichen Stand versagt. Man hat
schon im römischen Rechte und nun auch in dem unsrigen ein Mittel gesucht, um hier
abzuhelfen, und solches in dem Institut der Ehelichkeitserklärung, der legitimatio per reseriptum
 principis gefunden. Die Ehelichkeitserklärung des Staates (das Reskript)
vird aber bei uͤns nicht als Sondergesetz gedacht, so daß es das allein entscheidende
väre und alles andere nur eine unweseutliche Vorbereitung; sondern die Ehelichkeit des
Kindes entsteht erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Elemente: als erforderlich
zilt 1. eine Erklärung des Erzeugers unter Gegenerklärung des Kindes und unter neben⸗
fächlicher Zustimmung anderer Personen (der Mutter des Kindes und der Frau des Er⸗
zeugers), und sodann 2. ein darauf gegründeter ergänzender Akt der Staatsverwaltung;
wobei die Staatsverwaltung nach Opportunität handeln und nach arbiträrem Ermessen
die Ehelichkeit gewähren oder verweigern kann (6 1728 ff.). Die Gewährung heißt
Lhelichkeitserklärung. Auch dieses Institut kann zwar segensreich sein, aber es
leidet bei uns an dem schweren Mangel, daß es nur Beziehungen zwischen dem Kinde
und dem Vater schafft, nicht auch gegenüber der Verwandtschaft des Vaters, und so eine
Halbheit bleibt (K 17386). Das Kind bekommt einen Vater, aber keine Familie. Es
wäre wohl an der Zeit gewesen, etwa durch einen Familienvertrag oder Ahnliches, wie
man es im deutschen Recht kannte, dem abzuhelfen. Man hätte die Sache vielleicht so
einrichten können, daß die volljährigen Familienmitglieder befragt und veranlaßt worden
wären, sich darüber zu äußern, so daß die Staatsverwaltung daraufhin unter Berück—
üchtigung der Gründe und Gegengründe entschieden hätte; auf diesem Wege wäre man
dahin gelangt, eine volle Legitimation in der ganzen väterlichen Familie eintreten
zu lassen. Das ist nicht geschehen, die gesetzgeberische Kraft ist zur Unzeit erlahmt: Neu—
schöpfung war nicht die Kunft der Redaktoren.
Hammond, Notes zu Blacksstone J p. 798.